Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Zwar kommt man solchen Verzerrungen zuweilen auf die Spur, aber es wird nie<br />
möglich sein, sämtliche Vergleichsstörungen zu eliminieren. Von daher empfiehlt sich<br />
aus Vorsichtsgründen auch hier, die Ausreißer nach unten aus der Betrachtung zu<br />
eliminieren. Ein Verzicht auf die unteren 25% bei der Bildung von Angemessenheitsmaßstäben<br />
dürfte deshalb ein probates Mittel sein, um Ausreißer nach unten<br />
nicht zur Wirkung kommen zu lassen.<br />
Andererseits ist es (bei vergleichbaren Kommunen) ziemlich unwahrscheinlich, dass<br />
sich unter den oberen 50% auch noch Kommunen befinden, die ihre Leistung bereits<br />
auf das notwendige Niveau beschränkt haben und zugleich diese Leistungen auch<br />
noch mit minimalen Kosten erbringen. Von daher erscheint es durchaus geboten, bei<br />
der Maßstabsbildung nur solche Kommunen einzubeziehen, deren Kosten pro Einwohner<br />
oder – falls messbar – pro Leistungseinheit, unterhalb des Medians liegen.<br />
4.2. Der laufende Finanzbedarf der Kommunen<br />
Bisher ist der Begriff der zur Aufgabenerfüllung „eingesetzten Mittel“ bzw. der „Kosten“<br />
noch nicht näher bestimmt worden. Dies ist für die Ermittlung der Angemessenheit<br />
des Finanzausgleichsvolumens aber unbedingt erforderlich.<br />
Zu klären ist deshalb im ersten Schritt zum einen, ob eine strenge Periodenbezogenheit<br />
gelten soll oder auch periodenfremde Kosten und Leistungen erfasst werden<br />
sollen und zum anderen, wie mit vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen<br />
und mit Altfehlbeträgen zu verfahren ist.<br />
Grundsätzlich sollte dabei das Prinzip gelten, dass Kosten und Erträge bei der Bedarfsermittlung<br />
nur einmal erfasst werden, nämlich in dem Jahr, dem sie zuzurechnen<br />
sind. Dies schließt - in der Nomenklatur der Kameralistik - die Berücksichtigung<br />
von Fehlbeträgen aus Vorjahren zunächst einmal aus.<br />
Im Ergebnishaushalt des doppischen Systems tauchen Ausgleiche von Defiziten aus<br />
Vorjahren ebenfalls nicht auf, sondern werden in der Bilanz nachgehalten. Im Prinzip<br />
dürften auch die Versorgungsausgaben nicht berücksichtigt werden, sondern stattdessen<br />
sind die Barwerte der im laufenden Jahr erworbenen Versorgungsansprüche<br />
einzubeziehen.<br />
Da der kommunale Versorgungsverband in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> durch entsprechende<br />
Umlagen eine Kapitaldeckung zukünftiger Versorgungsansprüche aufbaut, gelten für<br />
diesen Bereich allerdings schon heute in allen Kommunen die doppischen Regeln.<br />
Das Grundprinzip des Ergebnishaushaltes weist auch den Weg zum Umgang mit<br />
vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen. Sie haben in der Ergebnisrechnung<br />
nichts verloren und sollten deshalb in analoger Weise auch aus der laufenden<br />
Rechnung eliminiert werden.<br />
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