20.03.2014 Aufrufe

Gutachten - Sachsen-Anhalt

Gutachten - Sachsen-Anhalt

Gutachten - Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwar kommt man solchen Verzerrungen zuweilen auf die Spur, aber es wird nie<br />

möglich sein, sämtliche Vergleichsstörungen zu eliminieren. Von daher empfiehlt sich<br />

aus Vorsichtsgründen auch hier, die Ausreißer nach unten aus der Betrachtung zu<br />

eliminieren. Ein Verzicht auf die unteren 25% bei der Bildung von Angemessenheitsmaßstäben<br />

dürfte deshalb ein probates Mittel sein, um Ausreißer nach unten<br />

nicht zur Wirkung kommen zu lassen.<br />

Andererseits ist es (bei vergleichbaren Kommunen) ziemlich unwahrscheinlich, dass<br />

sich unter den oberen 50% auch noch Kommunen befinden, die ihre Leistung bereits<br />

auf das notwendige Niveau beschränkt haben und zugleich diese Leistungen auch<br />

noch mit minimalen Kosten erbringen. Von daher erscheint es durchaus geboten, bei<br />

der Maßstabsbildung nur solche Kommunen einzubeziehen, deren Kosten pro Einwohner<br />

oder – falls messbar – pro Leistungseinheit, unterhalb des Medians liegen.<br />

4.2. Der laufende Finanzbedarf der Kommunen<br />

Bisher ist der Begriff der zur Aufgabenerfüllung „eingesetzten Mittel“ bzw. der „Kosten“<br />

noch nicht näher bestimmt worden. Dies ist für die Ermittlung der Angemessenheit<br />

des Finanzausgleichsvolumens aber unbedingt erforderlich.<br />

Zu klären ist deshalb im ersten Schritt zum einen, ob eine strenge Periodenbezogenheit<br />

gelten soll oder auch periodenfremde Kosten und Leistungen erfasst werden<br />

sollen und zum anderen, wie mit vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen<br />

und mit Altfehlbeträgen zu verfahren ist.<br />

Grundsätzlich sollte dabei das Prinzip gelten, dass Kosten und Erträge bei der Bedarfsermittlung<br />

nur einmal erfasst werden, nämlich in dem Jahr, dem sie zuzurechnen<br />

sind. Dies schließt - in der Nomenklatur der Kameralistik - die Berücksichtigung<br />

von Fehlbeträgen aus Vorjahren zunächst einmal aus.<br />

Im Ergebnishaushalt des doppischen Systems tauchen Ausgleiche von Defiziten aus<br />

Vorjahren ebenfalls nicht auf, sondern werden in der Bilanz nachgehalten. Im Prinzip<br />

dürften auch die Versorgungsausgaben nicht berücksichtigt werden, sondern stattdessen<br />

sind die Barwerte der im laufenden Jahr erworbenen Versorgungsansprüche<br />

einzubeziehen.<br />

Da der kommunale Versorgungsverband in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> durch entsprechende<br />

Umlagen eine Kapitaldeckung zukünftiger Versorgungsansprüche aufbaut, gelten für<br />

diesen Bereich allerdings schon heute in allen Kommunen die doppischen Regeln.<br />

Das Grundprinzip des Ergebnishaushaltes weist auch den Weg zum Umgang mit<br />

vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen. Sie haben in der Ergebnisrechnung<br />

nichts verloren und sollten deshalb in analoger Weise auch aus der laufenden<br />

Rechnung eliminiert werden.<br />

49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!