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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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LV LSA entsprechen würde, wäre für den Landeshaushalt kaum finanzierbar und<br />

könnte deshalb leicht zu Verfassungsverstößen durch eine Überschreitung der zulässigen<br />

Grenzen für die Kreditaufnahme des Landes führen.<br />

Ein zu niedriger Hundertsatz wiederum genügt bei schwacher Konjunktur den verfassungsrechtlichen<br />

Vorgaben zur angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden<br />

nicht, zumal dann im Regelfall auch die eigenen Steuereinnahmen der Gemeinden<br />

zurückgehen. Erschwerend kommt deshalb hinzu, dass ein fester Hundertsatz fast<br />

zwangsläufig zu einem prozyklischen Abrechnungssystem führen muss. Bei anziehender<br />

Konjunktur werden die Steuereinnahmen des Landes regelmäßig unterschätzt<br />

und bei abflauender Konjunktur eher überschätzt.<br />

Da die späteren Positivabrechnungen zumeist bei guter und die Negativabrechnungen<br />

bei schlechter Konjunktur erfolgen, kommt es zu den prozyklischen Kumulationseffekten.<br />

Bei guter Konjunktur werden deshalb zusätzliche Ausgaben getätigt und<br />

bei schlechter wiederum die Ausgaben und insbesondere die Investitionen entsprechend<br />

reduziert. Volkswirtschaftlich, aber auch kommunalpolitisch, sind beide Verhaltensweisen<br />

kontraproduktiv 1 .<br />

Volkswirtschaftlich und kommunalpolitisch sehr viel sinnvoller als ein fester Hundertsatz<br />

ist deshalb eine konjunkturunabhängige, stetige und berechenbare Finanzkraft<br />

der Kommunen (als Summe aus der eigenen Steuerkraft und den gesamten Zuweisungen<br />

des Landes), die so bemessen ist, dass sie den Vorgaben der Artikel 28 GG<br />

und 88 LV LSA entspricht.<br />

Konsequenterweise hat sich der Landesgesetzgeber in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> deshalb mit<br />

der Novellierung des FAG vom 16. Dezember 2009 dazu entschlossen, die Finanzausgleichsmasse<br />

nicht mehr als (feste) Quote der Steuereinnahmen des Landes<br />

festzulegen, sondern von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Landes abzukoppeln.<br />

Maßstab ist nunmehr die Aufgabenbezogenheit des kommunalen Finanzausgleichs,<br />

die im Koalitionsvertrag vom 13. April 2011 nochmals ausdrücklich bestätigt wurde.<br />

In konjunktureller Hinsicht bedeutet dieser Maßstab zwangsläufig, dass bei schwacher<br />

Steuerkraftentwicklung der Gemeinden das Finanzausgleichvolumen entsprechend<br />

zu erhöhen ist, bei guter Steuerkraftentwicklung dagegen abgesenkt werden<br />

kann. Oder anders gesagt, die Summe aus der Steuerkraft der Gemeinden und der<br />

Finanzausgleichsmasse sollte sich so stetig und berechenbar wie möglich und damit<br />

konjunkturunabhängig entwickeln.<br />

Da eine Festlegung der Finanzausgleichsmasse als Differenz zwischen dem Finanzbedarf<br />

und der (konjunkturabhängigen) kommunalen Steuerkraft ganz offensichtlich<br />

nicht mit dem Wortlaut des Artikels 106 Abs. 7 GG übereinstimmt, wurde im § 20 des<br />

Haushaltsgesetzes 2012/2013 der folgende Ausweg gewählt:<br />

1 Vgl. hierzu bereits Deubel, I., 1984, Der kommunale Finanzausgleich in Nordrhein-Westfalen, Köln<br />

u.a.O., S. 95 ff.<br />

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