Gutachten - Sachsen-Anhalt
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den tatsächlichen laufenden Ausgaben und Einnahmen der Kommunen zuzüglich<br />
der lfd. Zuweisungen im FAG als „angemessener“ Finanzbedarf interpretiert.<br />
Ob der so berechnete Bedarf auf einer effizienten Aufgabendurchführung beruht und<br />
sich auf notwendige Ausgaben beschränkt, ist bisher nicht untersucht worden. Von<br />
daher kann das jetzige Berechnungsverfahren den Verfassungsauftrag zur Ermittlung<br />
einer angemessenen Finanzausstattung ganz offensichtlich nicht erfüllen.<br />
Um diesem Auftrag nachzukommen, gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten. Zum einen<br />
kann man die Zuschussbedarfe der Kommunen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> analysieren<br />
und um Ausreißer nach oben bereinigen. Zum anderen kann man die Angemessenheit<br />
im Rahmen eines Ländervergleichs überprüfen.<br />
Beide Fragestellungen sind wichtig. Landesintern kann man allerdings eine solche<br />
Analyse nur durchführen, wenn es für jede Vergleichsgruppe eine (statistisch) hinreichende<br />
Zahl von Kommunen gibt. Bei nur drei kreisfreien Städten ist eine solche<br />
Vorgehensweise ausgeschlossen und elf Kreise sind für statistische Analysen dieser<br />
Art ebenfalls eine recht geringe Zahl. Lediglich auf der Gemeindeebene im kreisangehörigen<br />
Raum lassen sich komplexere statistische Untersuchungen durchführen.<br />
Die Ergebnisse entsprechender Bedarfsanalysen können vor allem zur rationalen<br />
Fundierung der Verteilungsregelungen im horizontalen Finanzausgleich dienen.<br />
Es erscheint deshalb zwingend notwendig, zur Ermittlung des angemessenen Finanzausgleichsvolumens<br />
einen Ländervergleich vorzunehmen und dabei zu überprüfen,<br />
auf welchem Niveau die Finanzausstattung liegen muss, damit den Kommunen<br />
in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen) die gleichen<br />
Ressourcen wie in anderen Ländern zur Verfügung stehen.<br />
Durch einen Ländervergleich mit den Kommunen in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz<br />
und Schleswig-Holstein sollen die grundsätzlichen Zielmaßstäbe entwickelt werden<br />
und durch einen zusätzlichen Vergleich mit den Kommunen in Mecklenburg-<br />
Vorpommern, <strong>Sachsen</strong> und Thüringen soll insbesondere überprüft werden, wo die<br />
Gemeinden in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Anpassungsprozess der neuen Länder stehen.<br />
Im 4. Kapitel ist erläutert worden, warum es bei Ländervergleichen keinen Sinn gibt,<br />
die reinen Finanzausgleichsleistungen zum Maßstab zu machen. Wenn man den<br />
Tilgungsanteil zunächst einmal vernachlässigt, ist zur Klärung der Frage nach einer<br />
angemessenen Finanzausstattung ein Ländervergleich auf der Basis des oben definierten<br />
Zuschussbedarfs IV am besten geeignet.<br />
Mit dem Zuschussbedarf IV wird gemessen, welche Einnahmen aus Steuern und<br />
Nettozuweisungen vom Land notwendig sind, damit die laufende Rechnung ausgeglichen<br />
werden kann. Oder anders ausgedrückt: Der Zuschussbedarf IV ergibt sich<br />
als Differenz der laufenden Ausgaben (ohne Zahlungen an das Land) und den laufenden<br />
Einnahmen (ohne Nettosteuereinnahmen und Zahlungen vom Land).<br />
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