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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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1.471/1.329), den kreisangehörigen Raum bei 115,9% (= 1.187/1.024) und insgesamt<br />

bei 114,4% (= 1.253/1.095) des angemessenen Bedarfs.<br />

Wie schon bei der Betrachtung aller Kommunen erscheint es auch auf der Ebene der<br />

kreisfreien Städte einerseits und des kreisangehörigen Raums andererseits sinnvoll,<br />

für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 eine entsprechende Abfederung durch differenzierte<br />

Anpassungszuweisungen vorzunehmen.<br />

Natürlich ist es sinnvoll, auch an dieser Stelle zwischen kreisfreien Städten einerseits<br />

und dem kreisangehörigen Raum andererseits zu differenzieren. Sozusagen spiegelbildlich<br />

zur bisherigen relativen Benachteiligung der kreisfreien Städte zeigt sich<br />

nämlich, dass diese ihre Hebesätze im Vergleich zu kreisfreien Städte anderer Länder<br />

sehr viel stärker anspannen mussten als die kreisangehörigen Gemeinden.<br />

Im Vergleich zu den Hebesätzen von NI/RP/SH lag das Aufkommen der kreisfreien<br />

Städte in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Jahr 2010 um 12,5 Mio. Euro höher und das der kreisangehörigen<br />

Gemeinden um 25,6 Mio. Euro niedriger.<br />

Im Vergleich zu MV/SN/TH (bei denen besonders die hohen Hebesätze von <strong>Sachsen</strong><br />

stark durchschlagen) fiel sowohl das Aufkommen der kreisfreien Städte in <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> (um 2,1 Mio. Euro), als auch das der kreisangehörigen Gemeinden (um 38,9<br />

Mio. Euro) niedriger aus.<br />

Die Tabelle 26 entspricht für die kommunale Gesamtheit exakt den Ergebnissen der<br />

Tabelle 15, aber nunmehr unterteilt in die Werte für die kreisfreien Städte und den<br />

kreisangehörigen Raum. Allerdings ist auf eine Aufteilung der sonstigen investiven<br />

Zuweisungen des Landes auf kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden verzichtet<br />

worden, weil es dem Land obliegt, für welche fachlichen und regionalen<br />

Schwerpunkte bis zum Jahr 2020 investive Zweckzuweisungen notwendig sind. Nur<br />

für die Investitionspauschale sind die bisherigen Anteile von 25% für kreisfreie Städte<br />

und 75% für den kreisangehörigen Raum fortgeschrieben worden.<br />

Für die Fortschreibung der Steuereinnahmen und der Steuerkraft sowie der lfd. Nettozuweisungen<br />

außerhalb des FAG werden bis zum Jahr 2020 unveränderte Anteile<br />

der kreisfreien Städte bzw. des kreisangehörigen Raums unterstellt.<br />

Die Anpassungszuweisungen ergeben sich aus den anfänglichen Differenzen zwischen<br />

den tatsächlichen und den (im Ländervergleich) angemessenen lfd. Zuschussbedarfen<br />

sowie den anfänglichen Differenzen zwischen Steuereinnahmen und<br />

Steuerkraft (mit den Hebesätzen von NI/RP/SH).<br />

Die Tilgungszuweisungen werden entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen<br />

Pflichtzuführungen der Jahre 2008 – 2010 verteilt und für die Bedarfszuweisungen<br />

werden die ersten 20 Mio. für Liquiditätshilfen im kreisangehörigen Raum „reserviert“<br />

und für die übrigen Bedarfszuweisungen wird im Rahmen eines Altlastentilgungs-<br />

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