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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Begründung 4<br />

Der Landtag hat beginnend mit dem Jahr 2010 eine umfassende Neuordnung des<br />

kommunalen Finanzausgleichs in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vorgenommen. Damit verbunden<br />

ist eine stärkere aufgabenbezogene Finanzausstattung aller kommunalen<br />

Gruppen. Beim Vollzug des FAG 2010/2011, noch mehr aber bei dessen Fortführung<br />

für 2012 zeigten sich eine Reihe von Detailproblemen, für die es ausgewogener<br />

Lösungen zwischen den Kommunen wie zwischen Land und Kommunen<br />

bedarf. Deshalb wird der Geltungszeitraum auf das Jahr 2012 begrenzt und Erwartungen<br />

an die Landesregierung und den von der Landesregierung beauftragten<br />

Gutachter hinsichtlich der Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleichs<br />

ab dem Jahr 2013 formuliert.<br />

Mit seinem Beschluss vom 15.12.2011 hat der Landtag seine Erwartungen an die<br />

Landesregierung und an dieses <strong>Gutachten</strong> deutlich und nachvollziehbar formuliert.<br />

Im Laufe der folgenden Untersuchung werden die vom Landtag vorgegebenen Regelungsinhalte<br />

deshalb systematisch untersucht und – soweit als notwendig angesehen<br />

– entsprechende Gestaltungsvorschläge unterbreitet.<br />

3. Rahmenbedingungen für die Finanzausstattung des Landes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und seiner Kommunen bis zum Jahr 2020 im<br />

Ländervergleich<br />

Um ihre Infrastrukturdefizite auszugleichen, aber auch zum Ausgleich der weit unterdurchschnittlichen<br />

kommunalen Steuerkraft, erhalten die neuen Länder im Rahmen<br />

des Solidarpakts II bis einschließlich des Jahres 2019 degressiv verlaufende Sonderbedarfsergänzungszuweisungen<br />

und im sogenannten Korb II überproportionale<br />

investive Zuweisungen vom Bund und aus europäischen Fonds.<br />

Zusammen mit den Sonderbedarfsergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten<br />

durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den normalen Leistungen im föderalen<br />

Finanzausgleich verfügen die neuen Länder deshalb (in degressiver Form)<br />

bis einschließlich des Jahres 2019 noch über deutlich höhere Einnahmen als die alten<br />

Flächenländer.<br />

Da zugleich Ende 2019 das bisherige föderale Finanzausgleichgesetz ausläuft, kann<br />

zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch der Ausgleichsgrad des<br />

„normalen“ föderalen Finanzausgleichs weiter verringert. Im Weiteren soll allerdings<br />

davon ausgegangen werden, dass es zu einer unveränderten Fortschreibung kommt.<br />

4 Die Begründung ist dem Entschließungsantrag der Fraktionen CDU und SPD, Drucksache 6/660<br />

entnommen.<br />

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