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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Auf der anderen Seite weisen Verdichtungsräume mit großstädtischen Strukturen in<br />

aller Regel sehr viel höhere soziale Kosten (pro Einwohner) als ländliche Räume auf.<br />

Gemeinden, die einmal eine Infrastruktur für deutlich mehr Einwohner vorgehalten<br />

haben und aufgrund des demografischen Wandels oder schlechter wirtschaftlicher<br />

Entwicklung stark schrumpfen, können ihre Schulden, Pensionslasten, Infrastrukturkosten<br />

etc. häufig nicht im gleichen Tempo wie Ihre Einwohnerzahl reduzieren und<br />

sind deshalb (pro Einwohner) besonders belastet. Umgekehrt müssen stark wachsende<br />

Gemeinden zunächst erheblich in neue Infrastruktur investieren und werden<br />

dadurch ebenfalls (zumindest zeitweise) zusätzlich belastet.<br />

Bei hoher Langzeitarbeitslosigkeit mit einer großen Zahl von Bedarfsgemeinschaften,<br />

für die ein Großteil der Kosten der Unterkunft finanziert werden muss, ist die Belastung<br />

der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte im Regelfall höher als in Kommunen<br />

mit einer geringen Quote von Langzeitarbeitslosen.<br />

Was von solchen tatsächlichen (zuweilen aber auch nur behaupteten) Mehrbelastungen<br />

im Finanzausgleich anzuerkennen ist, kann letztlich nur politisch entschieden<br />

werden. Schaut man sich die Finanzausgleichsgesetze der dreizehn Flächenländer<br />

in Deutschland an, wird deutlich, dass die konkrete Entscheidung, welche Aufgaben<br />

die Anerkennung von Sonderbedarfen auslösen können, in den einzelnen Ländern<br />

sehr unterschiedlich beurteilt wird.<br />

Dennoch gibt es natürlich einige Grundregeln, deren Beachtung nicht nur ökonomisch,<br />

sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.<br />

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Teil der Bedarfe, der durch spezifische<br />

Einnahmen aus Gebühren, Beiträgen und Entgelten finanziert werden kann, für<br />

den kommunalen Finanzausgleich keine Rolle spielen sollte, sondern nur der Teil,<br />

der aus eigenen Steuern oder Zuweisungen vom Land finanziert werden muss.<br />

Für diesen Teil des Bedarfs muss das aus dem Grundgesetz ableitbare Grundprinzip<br />

gelten, dass jede mit einer Zuweisungserwartung verbundene Abweichung vom einheitlichen<br />

Bedarf pro Einwohner (die ja dann mit Umverteilungen verbunden ist) in<br />

geeigneter und nachvollziehbarer Form begründet werden muss.<br />

Notwendige Voraussetzung für die Anerkennung von Sonderbedarfen (darunter wird<br />

hier jede Abweichung vom einheitlichen Bedarf pro Einwohner verstanden) ist insbesondere,<br />

dass diese Sonderbedarfe nicht auf autonome Entscheidungen der Gemeinden,<br />

sondern auf exogene Faktoren zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere<br />

die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, von der Gemeinde nicht (oder jedenfalls<br />

nicht kurz- und mittelfristig) beeinflussbare Wirtschafts- und Sozialstrukturen sowie<br />

der Zuschnitt, die Größe und siedlungsstrukturelle Einordnung der Gemeinde<br />

(die häufig ihrerseits auf gesetzlichen Vorgaben beruht).<br />

Zum Zweiten ist bei der Anerkennung von Abweichungen vom einheitlichen Bedarf<br />

pro Einwohner im Regelfall strikt darauf zu achten, dass die dadurch erreichbaren<br />

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