Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Auf der anderen Seite weisen Verdichtungsräume mit großstädtischen Strukturen in<br />
aller Regel sehr viel höhere soziale Kosten (pro Einwohner) als ländliche Räume auf.<br />
Gemeinden, die einmal eine Infrastruktur für deutlich mehr Einwohner vorgehalten<br />
haben und aufgrund des demografischen Wandels oder schlechter wirtschaftlicher<br />
Entwicklung stark schrumpfen, können ihre Schulden, Pensionslasten, Infrastrukturkosten<br />
etc. häufig nicht im gleichen Tempo wie Ihre Einwohnerzahl reduzieren und<br />
sind deshalb (pro Einwohner) besonders belastet. Umgekehrt müssen stark wachsende<br />
Gemeinden zunächst erheblich in neue Infrastruktur investieren und werden<br />
dadurch ebenfalls (zumindest zeitweise) zusätzlich belastet.<br />
Bei hoher Langzeitarbeitslosigkeit mit einer großen Zahl von Bedarfsgemeinschaften,<br />
für die ein Großteil der Kosten der Unterkunft finanziert werden muss, ist die Belastung<br />
der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte im Regelfall höher als in Kommunen<br />
mit einer geringen Quote von Langzeitarbeitslosen.<br />
Was von solchen tatsächlichen (zuweilen aber auch nur behaupteten) Mehrbelastungen<br />
im Finanzausgleich anzuerkennen ist, kann letztlich nur politisch entschieden<br />
werden. Schaut man sich die Finanzausgleichsgesetze der dreizehn Flächenländer<br />
in Deutschland an, wird deutlich, dass die konkrete Entscheidung, welche Aufgaben<br />
die Anerkennung von Sonderbedarfen auslösen können, in den einzelnen Ländern<br />
sehr unterschiedlich beurteilt wird.<br />
Dennoch gibt es natürlich einige Grundregeln, deren Beachtung nicht nur ökonomisch,<br />
sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.<br />
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Teil der Bedarfe, der durch spezifische<br />
Einnahmen aus Gebühren, Beiträgen und Entgelten finanziert werden kann, für<br />
den kommunalen Finanzausgleich keine Rolle spielen sollte, sondern nur der Teil,<br />
der aus eigenen Steuern oder Zuweisungen vom Land finanziert werden muss.<br />
Für diesen Teil des Bedarfs muss das aus dem Grundgesetz ableitbare Grundprinzip<br />
gelten, dass jede mit einer Zuweisungserwartung verbundene Abweichung vom einheitlichen<br />
Bedarf pro Einwohner (die ja dann mit Umverteilungen verbunden ist) in<br />
geeigneter und nachvollziehbarer Form begründet werden muss.<br />
Notwendige Voraussetzung für die Anerkennung von Sonderbedarfen (darunter wird<br />
hier jede Abweichung vom einheitlichen Bedarf pro Einwohner verstanden) ist insbesondere,<br />
dass diese Sonderbedarfe nicht auf autonome Entscheidungen der Gemeinden,<br />
sondern auf exogene Faktoren zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere<br />
die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben, von der Gemeinde nicht (oder jedenfalls<br />
nicht kurz- und mittelfristig) beeinflussbare Wirtschafts- und Sozialstrukturen sowie<br />
der Zuschnitt, die Größe und siedlungsstrukturelle Einordnung der Gemeinde<br />
(die häufig ihrerseits auf gesetzlichen Vorgaben beruht).<br />
Zum Zweiten ist bei der Anerkennung von Abweichungen vom einheitlichen Bedarf<br />
pro Einwohner im Regelfall strikt darauf zu achten, dass die dadurch erreichbaren<br />
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