Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Veränderungen ergeben haben. Hier geht es vor allem um Mehr- oder Minderbedarfe<br />
im Rahmen der Konnexität.<br />
Entfaltet ein Gesetz erst nach dem Dreijahreszeitraum seine Wirkungen, ist es vollständig<br />
zu berücksichtigen. Sofern es bereits während oder vor dem Dreijahreszeitraum<br />
in Kraft war, braucht es nur anteilig oder gar nicht mehr einbezogen werden.<br />
Das Erste Funktionalreformgesetz aus dem Jahr 2004 braucht deshalb nicht mehr<br />
und das Zweite Funktionalreformgesetz aus dem Jahr 2009 nur noch anteilig berücksichtigt<br />
zu werden, weil die dadurch verursachten Mehrbelastungen seit dem Jahr<br />
2010 im Zuschussbedarf der Kommunen enthalten sind. Dementsprechend würde<br />
diese Konnexitätsverpflichtung im Jahr 2012 noch zu 2/3 und im Jahr 2013 zu 1/3 zu<br />
berücksichtigen sein. Sobald die Kassenstatistik 2012 in den Dreijahreszeitraum einbezogen<br />
wird, entfällt dieser Zurechnungsposten. Hier wird deshalb unterstellt, dass<br />
in 2013 noch 1,74 Mio. Euro zuzurechnen sind. Im Jahr 2012 hätte dementsprechend<br />
eine Zurechnung von 3,48 Mio. Euro ausgereicht.<br />
Da die neu entstandenen Mehrbelastungen aus dem SGB II erstmals in der Kassenstatistik<br />
2011 erfasst wurden, müssen sie in der Bedarfsberechnung 2012 noch zu<br />
100%, im Jahr 2013 zu 2/3 und im Jahr 2014 noch zu 1/3 berücksichtigt werden. Die<br />
kommunale Quote an den KdU wurde im Jahr 2011 auf 35,8% erhöht. Auf die eigentlichen<br />
Unterkunftskosten in der bis einschließlich 2010 geltenden Abgrenzung entfallen<br />
davon 26,4%. Den restlichen Anteilen von 9,4% stehen zusätzliche Aufgaben<br />
bzw. Ausgaben gegenüber. Die Berechnung der Mehrbelastung lautet deshalb:<br />
9,4/35,8 * 196,4 Mio. Euro = 51,6 Mio. Euro.<br />
Für die Belastung der Kommunen im Umfang von 31,8 Mio. Euro mit den Ausbildungsverkehren<br />
wird analog verfahren.<br />
Der so korrigierte Zuschussbedarf ist dann als angemessener Gesamtfinanzbedarf<br />
der Kommunen zu interpretieren. Um vom Gesamtbedarf zur angemessenen lfd. Finanzausgleichsmasse<br />
zu kommen, sind die sonstigen lfd. Nettozuweisungen vom<br />
Land und die eigene Steuerkraft vom Gesamtbedarf abzusetzen.<br />
Die Höhe der Nettotilgungen, der Bedarfszuweisungen und der Investitionspauschale<br />
in der Modellrechnung entspricht den Werten aus dem Anpassungsmodell an die<br />
Vergleichsländer.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die nächste Steuerschätzung im Mai 2012 die<br />
Schätzwerte vom November 2011 bestätigt, ergäbe sich auf diese Weise für das<br />
Jahr 2013 eine Finanzausgleichsmasse von insgesamt 1.518,9 Mio. Euro.<br />
Im Haushalt 2013 etatisiert ist eine Masse von 1.539,5 Mio. Euro, von der allerdings<br />
26,65 Mio. Euro verrechnet werden sollen, so dass netto als Finanzausgleichsmasse<br />
knapp 1.512,8 Mio. Euro zur Verfügung stehen würde. Von diesem Betrag wäre noch<br />
die abzuführende Krankenhausinvestitionsumlage von 9,15 Mio. Euro abzuziehen.<br />
Verfügbar wären also nach den bisherigen Planungen rd. 1.503,7 Mio. Euro. Bei<br />
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