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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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nen Kreise und der anderen Gemeinden (in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> auch der Verbandsgemeinden).<br />

Im Prinzip entstehen bei diesen Regelungen Wirkungen, die der bundesweit erhobenen<br />

allgemeinen Gewerbesteuerumlage oder der Kappungsgrenze bei der Berechnung<br />

der Schlüsselzahlen für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer<br />

entsprechen 34 .<br />

Die Verfassungskonformität dieser beiden Maßnahmen, die sich im Ergebnis nicht<br />

nur zu Lasten der besonders steuerstarken Gemeinden auswirken, sondern natürlich<br />

auch eine von Landkreis zu Landkreis unterschiedliche indirekte Betroffenheit auslösen,<br />

steht dabei außer Frage.<br />

Diese Finanzausgleichsumlagen bieten auch den Vorteil, dass sie keine Ausnahmeregelungen<br />

erfordern und von daher relativ einfach sind. Durch die Integration in<br />

das System der Verteilung der Schlüsselzuweisungen kommt es dabei auch nur bei<br />

sehr steuerstarken Gemeinden zu echten Einzahlungen in die Finanzausgleichsmasse.<br />

Bei allen anderen Gemeinden findet eine Verrechnung zwischen den dann deutlich<br />

höheren Schlüsselzuweisungen und der abzuführenden Finanzausgleichsumlage<br />

statt.<br />

Wegen seiner Allgemeinheit und gleichmäßigen Auswirkungen dürfte dabei das baden-württembergische<br />

System verfassungsrechtlich (vermutlich sogar in <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong>) die geringsten Bedenken auslösen.<br />

Ob zur Abschöpfung ein progressiver oder ein linearer Tarif verwendet wird, sollte<br />

dabei nicht im Vordergrund stehen. Für einen progressiven Tarif spricht das Leistungsfähigkeitsprinzip.<br />

Gegen einen solchen Tarif spricht, dass es bei Gemeinden<br />

mit stark schwankenden Steuereinnahmen im Zeitablauf zu höheren Umlagen kommen<br />

kann als bei Gemeinden mit im Durchschnitt gleich hohen, aber nicht volatilen<br />

Steuereinnahmen. Diese Problematik ist mit der des progressiven Einkommensteuertarifs<br />

vergleichbar, wo es auch zu entsprechenden Effekten kommen kann, die<br />

aber verfassungsrechtlich als unbedenklich angesehen werden.<br />

34 Nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt die Verteilung des Gemeindeanteils an der<br />

Einkommensteuer so, dass zunächst innerhalb jedes Bundeslandes ein Aufteilungsschlüssel gebildet<br />

wird, in den nur der Teil der Einkommensteuer eingeht, der auf zu versteuernde Einkommensbeträge<br />

bis 30.000 Euro bei Einzelveranlagung und bis 60.000 Euro bei Zusammenveranlagung beruht.<br />

Auf der Basis der so gebildeten Schlüsselzahlen wird dann in einem zweiten Schritt der insgesamt auf<br />

ein Bundesland entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter den Gemeinden verteilt.<br />

Im Ergebnis kommt es somit (wie bei einer allgemeinen Finanzausgleichsumlage) zu einer deutlichen<br />

Umverteilung unter den Gemeinden und damit indirekt auch zwischen den Landkreisen.<br />

Diese Kappung wirkt im Durchschnitt der Länder genauso wie eine Finanzausgleichsumlage im kommunalen<br />

Finanzausgleich von 45,8%. Diese Quote ergibt sich aus dem Gesetzentwurf eines Neunten<br />

Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes der Bundesregierung, BT-Drucksache<br />

17/8235, vom 21.12.2011, S.7.<br />

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht deshalb eine Anhebung der Kappungsgrenzen auf<br />

35.000/70.000 Euro vor. Dieser Gesetzentwurf wurde in dieser Form am 08. März 2012 vom Bundestag<br />

und am 30. März 2012 vom Bundesrat beschlossen. Durch die Anhebung reduziert sich diese<br />

faktische Finanzausgleichsumlage auf 39,8% (S. 7 der Drucksache).<br />

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