Gutachten - Sachsen-Anhalt
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unmittelbar auf die Einnahmen durchschlagen, darf erwartet werden, dass eine höhere<br />
Ausgleichsquote keine schädlichen Wirkungen entfalten würde.<br />
Das Land muss ja nicht so weit gehen, wie das Land Nordrhein-Westfalen, das auf<br />
der Kreisebene sogar einen vollständigen Ausgleich vornimmt, aber eine Erhöhung<br />
der Quote auf 80 – 90% dürfte die Vorgabe des Artikels 88 Abs. 2 der Landesverfassung<br />
deutlich besser umsetzen als die jetzige Ausgleichsquote von 70%. Zugleich<br />
sollte auch der fiktive Umlagesatz von 35% auf den Durchschnittswert, der bei rd.<br />
40% liegt, angehoben werden. Mit Hilfe der obigen Simulationsrechnung lassen sich<br />
die Auswirkungen dieser Veränderungen recht gut abschätzen.<br />
6.6. Zur Aufteilung der Schlüsselmasse im kreisangehörigen<br />
Raum auf Gemeinden und Landkreise<br />
Bei der Aufteilung einer gegebenen Schlüsselmasse im kreisangehörigen Raum auf<br />
Kreise und kreisangehörige Gemeinden sind mehrere Aspekte zu beachten.<br />
Zum Ersten stellt sich die Frage, ob es so etwas wie eine natürliche oder psychologische<br />
Obergrenze für die Höhe der Kreisumlagesätze gibt.<br />
Zum Zweiten ist zu entscheiden, ob Landkreise einen verfassungsrechtlichen Anspruch<br />
erheben können, neben der Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises<br />
auch noch eigene Schlüsselzuweisungen zu erhalten und nicht nur auf die Umlage<br />
angewiesen zu sein.<br />
Zum Dritten muss das Land bewerten, ob die angemessene Umsetzung des Artikels<br />
88 Abs. 2 der Landesverfassung hinter dem Anspruch der Landkreise auf eine direkte<br />
Finanzierung ihrer Aufgaben durch Schlüsselzuweisungen zurückstehen darf.<br />
Und zum Vierten muss sich das Land mit der Frage auseinandersetzen, ob die<br />
Landkreise bei leistungsunfähigen einzelnen Gemeinden in Form von gezielten<br />
Sachleistungen einen eigenen kreisinternen Finanzausgleich organisieren dürfen.<br />
Das jüngste Urteil des Verfassungsgerichts Rheinland-Pfalz geht auf einen Teil dieser<br />
Fragestellungen ein 20 . Der Saldo der Einnahmen und Ausgaben bei den Landkreisen<br />
in Rheinland-Pfalz wies im Zeitraum von 2001 bis 2007 ein Defizit von 2,3<br />
Mrd. Euro und bei den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden einen<br />
Überschuss von 2,2 Milliarden Euro aus 21 und die Hebesätze der Gemeinden in<br />
Rheinland-Pfalz sind auch jetzt noch im Ländervergleich unterdurchschnittlich 22 .<br />
Trotz dieser unbestrittenen Sachlage stoßen nach Meinung des Gerichts die zum<br />
Ausgleich der Kreishalte notwendigen „Kreisumlagesätze von über 50 v.H. oder gar<br />
20 Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2012, VGH N 3/11<br />
21 Ebenda, S. 25<br />
22 Ebenda, S. 33<br />
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