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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Es darf deshalb erheblich bezweifelt werden, ob ein solch offensichtlicher Verstoß<br />

gegen den Artikel 88 Abs. 3 der Landesverfassung im Verhältnis der Mitgliedsgemeinden<br />

untereinander, noch hinnehmbar wäre.<br />

Wenn man dennoch einen solchen Weg gehen will, dann gibt es zwei Möglichkeiten.<br />

Bei der ersten muss in einem vorgelagerten Finanzausgleichsverfahren dafür gesorgt<br />

werden, dass die Steuerkraft aller steuerschwachen Gemeinden zumindest so weit<br />

aufgestockt wird, dass es keine Ausreißer nach unten mehr gibt.<br />

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Verbandsgemeinde ihrerseits das<br />

Recht erhält, einen eigenständigen Finanzausgleich zwischen den Mitgliedsgemeinden<br />

durchzuführen. Dies schließt insbesondere eine Höherbelastung der steuerstarken<br />

Gemeinden ein.<br />

Im Ansatz finden sich entsprechende Regelungen in den kommunalen Finanzausgleichen<br />

von Niedersachsen und von Rheinland-Pfalz. In Niedersachsen erhalten die<br />

Samtgemeinden an Stelle ihrer Mitgliedsgemeinden die Schlüsselzuweisungen. Um<br />

den Ausgleich zwischen den Mitgliedsgemeinden zu ermöglichen gilt folgende Regel:<br />

24<br />

Die Samtgemeinde ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, mit<br />

den Schlüsselzuweisungen die Finanzkraft ihrer Mitgliedsgemeinden so<br />

auszugleichen, dass diese bei angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmequellen<br />

ihre Aufgaben erfüllen können. 2 Für den Ausgleich kann auch<br />

die die Bedarfsmesszahl überschreitende Steuerkraft von Mitgliedsgemeinden<br />

in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht durch Umlagen erfasst<br />

wird.<br />

In Rheinland-Pfalz wird dagegen der Weg gegangen, dass zunächst für alle Gemeinden<br />

die Steuerkraft auf 75% des Landesdurchschnitts aufgestockt wird. Da dabei<br />

auch die höhere Steuerkraft der kreisfreien Städte einbezogen wird, ergibt sich<br />

innerhalb des kreisangehörigen Raums eine relativ starke Ausgleichswirkung.<br />

Neben dieser Aufstockung erhalten die Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz keine<br />

Schlüsselzuweisungen, sondern diese werden auf der Ebene der Verbandsgemeinden<br />

verteilt.<br />

Im Gegensatz zu den Kreisen, die sogar progressiv gestaffelte Umlagesätze erheben<br />

dürfen, ist es den Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, wie auch bereits in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>,<br />

lediglich erlaubt, in einer gewissen Bandbreite für die einzelnen Umlagegrundlagen<br />

unterschiedliche Umlagesätze festlegen. Einen Finanzausgleich zwischen<br />

den Ortsgemeinden dürfen sie dagegen nicht organisieren 25 .<br />

24 NFAG NI, § 6 Abs.2<br />

25 Vgl. LFAG RP, §§ 8, 9, 25 und 26<br />

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