Gutachten - Sachsen-Anhalt
Gutachten - Sachsen-Anhalt
Gutachten - Sachsen-Anhalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Von der Einnahmenseite abgezogen werden die lokalen Steuereinnahmen und die<br />
Zuweisungen vom Land. Da einige wenige Kommunen Zuweisungen in der Gruppe<br />
060 (Zuweisungen vom Bund) ausweisen, werden diese auch abgezogen. Es dürfte<br />
sich dabei nämlich eher auch um Zuweisungen des Landes handeln, die versehentlich<br />
(vielleicht weil es sich um vom Land weitergereichte Bundesmittel handelt) als<br />
Zuweisungen des Bundes gebucht wurden.<br />
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die lfd. FAG-Leistungen des Landes in diesem<br />
Schritt erst einmal neutralisiert werden und die lokalen Steuereinnahmen bei der Berechnung<br />
des Finanzbedarfs außen vor bleiben, also den Gemeinden als zusätzliche<br />
Deckungsmittel verbleiben.<br />
Saldiert man die so abgegrenzten lfd. Ausgaben und Einnahmen, ergibt sich – so die<br />
Intention der Berechnung – der durch lfd. Leistungen des Landes im FAG zu finanzierenden<br />
Finanzbedarf für die einzelnen Jahre.<br />
Bei dieser Berechnung bleiben Begriffe wie „angemessen“, „notwendig“ oder „effiziente<br />
Aufgabenwahrnehmung“ (fast) völlig außer vor. Im Kern wird bei diesem Verfahren<br />
deshalb nur das laufende Defizit, bzw. der laufende Überschuss berechnet und<br />
mit den tatsächlichen FAG-Leistungen saldiert.<br />
Dieser Verzicht auf eine konkrete Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />
wird lediglich bei den kostenrechnenden Einrichtungen für Abwasser, Abfall und<br />
Wasserversorgung durchbrochen. Die hier entstandenen Defizite werden nicht als<br />
Finanzbedarfe akzeptiert, sondern vom lfd. Finanzbedarf abgezogen. Allerdings fällt<br />
diese Korrektur deshalb nur gedämpft aus, weil die kalkulatorischen Kosten zuvor<br />
von den Ausgaben abgezogen worden sind. Es handelt sich dabei nicht um eine vernachlässigbare<br />
Größe, sondern immerhin um gut 6 Mio. Euro pro Jahr.<br />
Da zum Zeitpunkt der Berechnungen für den FAG-Entwurf für das Jahr 2010 nur die<br />
Kassenstatistik vorlag, wurde der Wert in der Form geschätzt, dass für 2010 die<br />
durchschnittlichen Proportionen der Ausgaben und Einnahmen in den drei Gliederungen<br />
zu den gesamten Ausgaben und Einnahmen der Jahre 2008 und 2009 unterstellt<br />
werden.<br />
Auch die eigentliche Bedarfsermittlung für das Jahr 2012 erfolgt ausschließlich auf<br />
der Basis der drei Referenzjahre, indem das arithmetische Mittel der drei Referenzjahre<br />
gebildet wird und zwischenzeitliche Entwicklungen und Erkenntnisse völlig außen<br />
vor bleiben. Als korrigierter lfd. Finanzbedarf ergibt sich auf diese Weise ein<br />
Wert von exakt 1.343.210.786 Euro.<br />
Addiert man die besonderen Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem<br />
Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz (§ 5 FAG) von zusammen 10.221.868<br />
Euro hinzu, erhält man als Ergebnis den sogenannten „angemessenen“ lfd. Finanzbedarf<br />
von 1.353.432.786 Euro.<br />
61