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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Diese ist in der Tabelle 33 zusammenfassend dargestellt:<br />

Es lässt sich zeigen, dass der (nicht gewichtete) durchschnittliche Zuschussbedarf V<br />

pro Einwohner von 564,30 Euro identisch ist mit der Summe der Produkte der durchschnittlichen<br />

Werte der erklärenden Variablen pro Einwohner und der jeweiligen<br />

Schätzwerte der Parameter zuzüglich des absoluten Glieds.<br />

Zunächst ist zu entscheiden, welche Variablen im FAG als Bedarfsfaktoren verwendet<br />

werden sollen. Steuern und Zuweisungen sind natürlich zu neutralisieren und<br />

auch ein negativer Flächenfaktor wäre kaum vorstellbar. Die Schlussfolgerung, die<br />

aus den nachweisbaren Kostenremanenzen zu ziehen ist, muss politisch bestimmt<br />

werden.<br />

Auf der einen Seite erscheint es zwingend, dass Einwohnerverluste sich im FAG<br />

auch in einer entsprechenden Bedarfsminderung niederschlagen müssen, auf der<br />

anderen Seite erscheint es durchaus vertretbar, hier zu einer gewissen Abfederung<br />

zu kommen. Es könnte deshalb z.B. sinnvoll sein, anstatt die Bedarfe im FAG nach<br />

der aktuellsten Einwohnerzahl zu berechnen, für alle Gemeinden den jeweiligen<br />

höchsten Wert der letzten drei oder gar fünf Jahre zu verwenden. Wachsende Gemeinden<br />

würden dann jeweils die neuesten, schrumpfende Gemeinden dagegen die<br />

älteren Einwohnerwerte verwenden.<br />

Die sich daraus ergebenden faktischen Zuschläge für stärker schrumpfende Gemeinden<br />

würden allerdings weit unter denen liegen, die sich bei der Regressionsanalyse<br />

ergeben haben. Deshalb sind die in der Regressionsanalyse berechneten Werte<br />

zunächst auch noch zu neutralisieren.<br />

Anders fällt die Einschätzung für die Umsetzung der höheren Zuschussbedarfe bei<br />

höheren U6-Quoten aus. Hier gibt es kaum Argumente, diese Mehrbedarfe nicht<br />

auch im FAG anzuerkennen. Allerdings muss für eine Quantifizierung berücksichtigt<br />

werden, dass die Finanzierung des entstehenden Zuschussbedarfs im Bereich der<br />

Kindertagesstätten nicht nur aus eigenen Steuern und Zuweisungen innerhalb des<br />

FAG erfolgt, sondern auch durch eine Beteiligung des Landes an den Kosten der<br />

Kindertagesstätten (über die Haushalte der Landkreise) und der Landkreise selbst<br />

außerhalb des FAG. Für eine abschließende Festlegung eines entsprechenden Bedarfsfaktors<br />

wären diese Zuweisungen entsprechend zu berücksichtigen.<br />

In der Tabelle 33 wird dargestellt, wie eine entsprechende Berechnung der Bedarfsfaktoren<br />

durchgeführt werden könnte, wobei für den Kinderansatz zunächst noch ein<br />

ungekürzter Ansatz berechnet wird.<br />

Die Produkte aus Durchschnitten und Parametern der zu neutralisierenden Werte<br />

werden zum Parameter für das absolute Glied hinzu addiert. Daraus ergeben sich<br />

ein Gesamtwert (pro Einwohner) von 340,13 Euro, ein Zusatzbetrag von 63,02 Euro<br />

für einen Einwohner eines Mittelzentrums und ein Betrag von 5.038,55 Euro pro Kind<br />

unter 6 Jahren.<br />

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