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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Um die Steuerkraft zu berechnen, die sich bei Verwendung der Hebesätze in den<br />

sechs Vergleichsländern (unterteilt in kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden)<br />

ergeben würden, sind die Schätzwerte der regionalisierten Steuerschätzung für<br />

die kreisfreien Städte mit einem Faktor von 0,9722 und die der kreisangehörigen<br />

Gemeinden mit einem Faktor von 1,034 zu multiplizieren.<br />

In der Modellrechnung wird davon ausgegangen, dass sich die Steuereinnahmen<br />

zwischen den kreisfreien Städten und dem kreisangehörigen Raum etwa (wie bisher)<br />

im Verhältnis von 26,4% zu 73,6% aufteilen. Hier wird es in der konkreten Praxis natürlich<br />

zu entsprechenden Abweichungen kommen, die bei der Aufteilung zukünftiger<br />

Steuerschätzungen zu berücksichtigen wären.<br />

Die Aufteilung der weiteren Zuweisungsanteile für Tilgungen, Bedarfszuweisungen<br />

und die Investitionspauschale entspricht der des Anpassungsmodells.<br />

Die Tabellen 27 (Teil 1) und (Teil 2) sind dabei Ausschnitte aus einer Gesamttabelle,<br />

in der für die Kommunen insgesamt, die kreisfreien Städte und den kreisangehörigen<br />

Raum sowie die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden sowohl die jeweiligen<br />

Finanzbedarfe, als auch die Aufteilung in die einzelnen Töpfe berechnet werden<br />

können. Ein weiterer Teil dieser Gesamttabelle wird in der Tabelle 29 im Abschnitt<br />

6.1.5. dargestellt. Die Überschriften dieser Tabellen sind deshalb identisch.<br />

6.1.4. Zur Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises<br />

im kreisangehörigen Raum und bei den kreisfreien<br />

Städten<br />

Das Land muss bei der Aufteilung der Teilfinanzausgleichmasse für den kreisangehörigen<br />

Raum sicherstellen, dass (ohne zusätzliche Erhöhung des entsprechend Artikel<br />

88 Abs. 1 angemessenen Finanzausgleichsvolumens) die sehr unterschiedlichen<br />

und gegenläufigen Vorgaben der Artikel 87 Abs. 3 und 88 Abs. 2 der Landesverfassung<br />

beachtet werden.<br />

Von daher führt wohl kein Weg an einer konkreten Bestimmung der notwendigen und<br />

angemessenen Finanzbedarfe im übertragenen Wirkungskreis vorbei. Das bisherige<br />

Verfahren des Landes zur Ermittlung dieser Finanzbedarfe stellt dafür durchaus eine<br />

geeignete Ausgangsbasis dar.<br />

Wenn man sich aus juristischer Sicht dafür entscheidet, dass die Steuereinnahmen<br />

der Kommunen nicht zur Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises dienen<br />

sollen, ist es allerdings sinnvoll, auch alle Einnahmen aus Umlagen als Refinanzierungsmittel<br />

außen vor zu lassen, denn Umlagen werden aus Steuern oder Schlüsselzuweisungen<br />

finanziert. Für die Kreisumlage wird dies auch so gehandhabt, nicht<br />

aber für die Umlagen zwischen den Gemeinden und hier insbesondere die Verbandsgemeindeumlage,<br />

deren Umfang und Bedeutung wohl noch weiter zunehmen<br />

dürfte.<br />

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