Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Um die Steuerkraft zu berechnen, die sich bei Verwendung der Hebesätze in den<br />
sechs Vergleichsländern (unterteilt in kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden)<br />
ergeben würden, sind die Schätzwerte der regionalisierten Steuerschätzung für<br />
die kreisfreien Städte mit einem Faktor von 0,9722 und die der kreisangehörigen<br />
Gemeinden mit einem Faktor von 1,034 zu multiplizieren.<br />
In der Modellrechnung wird davon ausgegangen, dass sich die Steuereinnahmen<br />
zwischen den kreisfreien Städten und dem kreisangehörigen Raum etwa (wie bisher)<br />
im Verhältnis von 26,4% zu 73,6% aufteilen. Hier wird es in der konkreten Praxis natürlich<br />
zu entsprechenden Abweichungen kommen, die bei der Aufteilung zukünftiger<br />
Steuerschätzungen zu berücksichtigen wären.<br />
Die Aufteilung der weiteren Zuweisungsanteile für Tilgungen, Bedarfszuweisungen<br />
und die Investitionspauschale entspricht der des Anpassungsmodells.<br />
Die Tabellen 27 (Teil 1) und (Teil 2) sind dabei Ausschnitte aus einer Gesamttabelle,<br />
in der für die Kommunen insgesamt, die kreisfreien Städte und den kreisangehörigen<br />
Raum sowie die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden sowohl die jeweiligen<br />
Finanzbedarfe, als auch die Aufteilung in die einzelnen Töpfe berechnet werden<br />
können. Ein weiterer Teil dieser Gesamttabelle wird in der Tabelle 29 im Abschnitt<br />
6.1.5. dargestellt. Die Überschriften dieser Tabellen sind deshalb identisch.<br />
6.1.4. Zur Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises<br />
im kreisangehörigen Raum und bei den kreisfreien<br />
Städten<br />
Das Land muss bei der Aufteilung der Teilfinanzausgleichmasse für den kreisangehörigen<br />
Raum sicherstellen, dass (ohne zusätzliche Erhöhung des entsprechend Artikel<br />
88 Abs. 1 angemessenen Finanzausgleichsvolumens) die sehr unterschiedlichen<br />
und gegenläufigen Vorgaben der Artikel 87 Abs. 3 und 88 Abs. 2 der Landesverfassung<br />
beachtet werden.<br />
Von daher führt wohl kein Weg an einer konkreten Bestimmung der notwendigen und<br />
angemessenen Finanzbedarfe im übertragenen Wirkungskreis vorbei. Das bisherige<br />
Verfahren des Landes zur Ermittlung dieser Finanzbedarfe stellt dafür durchaus eine<br />
geeignete Ausgangsbasis dar.<br />
Wenn man sich aus juristischer Sicht dafür entscheidet, dass die Steuereinnahmen<br />
der Kommunen nicht zur Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises dienen<br />
sollen, ist es allerdings sinnvoll, auch alle Einnahmen aus Umlagen als Refinanzierungsmittel<br />
außen vor zu lassen, denn Umlagen werden aus Steuern oder Schlüsselzuweisungen<br />
finanziert. Für die Kreisumlage wird dies auch so gehandhabt, nicht<br />
aber für die Umlagen zwischen den Gemeinden und hier insbesondere die Verbandsgemeindeumlage,<br />
deren Umfang und Bedeutung wohl noch weiter zunehmen<br />
dürfte.<br />
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