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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Steuerstärkere Gemeinden müssen darüber hinaus für jeweils 1 Prozent, um das die<br />

Steuerkraftmesszahl 60 Prozent der Bedarfsmesszahl übersteigt, jeweils 0,06 Prozent,<br />

höchstens jedoch insgesamt 32 Prozent abführen 27 .<br />

Nicht ganz so allgemein, aber auch sehr weitreichend, ist die Regel in Rheinland-<br />

Pfalz. Hier muss eine Umlage auf den Teil der Steuerkraft abgeführt werden, der<br />

oberhalb der landesdurchschnittlichen Steuerkraft pro Einwohner liegt. Für den Teil<br />

der Steuerkraft, der zwischen 100% und 200% des Landesdurchschnitts liegt, sind<br />

10% abzuführen, für den Teil über 200% sind es 12%, über 300% sind es 14%, über<br />

400% beträgt der Satz 16% und oberhalb von 500% des Landesdurchschnitts 18% 28 .<br />

Es gibt aber auch eine Vielzahl von Ländern, die eine Finanzausgleichsumlage nur<br />

von abundanten Gemeinden erheben. Die einfachste Regelung hat hierbei Niedersachsen.<br />

Übersteigt die Steuerkraft die Bedarfsmesszahl, müssen 20% dieses übersteigenden<br />

Betrages als Finanzausgleichsumlage abgeführt werden 29 .<br />

Schon etwas differenzierter ist die Regelung in Schleswig-Holstein. Hier müssen wie<br />

in Niedersachsen 20% des übersteigenden Betrages abgeführt werden, die Hälfte<br />

fließt allerdings sofort wieder dem Kreis zu, dem die abundante Gemeinde angehört<br />

30 .<br />

Noch differenzierter sind die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern und in <strong>Sachsen</strong>.<br />

In Mecklenburg-Vorpommern wird nur von den Gemeinden, deren Steuerkraft<br />

die Bedarfsmesszahl um mehr als 15% übersteigt, eine Finanzausgleichsumlage in<br />

Höhe von 30% des übersteigenden Betrages erhoben. Davon fließt ein Teilbetrag in<br />

Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres<br />

dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet<br />

31 .<br />

Sehr viel weiter geht das sächsische FAG. Bemessungsgrundlage ist der gesamte<br />

Betrag, um den die Steuerkraft die Bedarfsmesszahl übersteigt. Im ersten Jahr der<br />

Abundanz sind 30%, im zweiten Jahr 40% und ab dem dritten Jahr 50% abzuführen.<br />

Auch hier erhält der Landkreis, in dem sich die Gemeinde befindet, einen Anteil in<br />

Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes 32 .<br />

Das Fehlen einer solchen Kompensationsregelung zu Gunsten des Landkreises, zu<br />

dem die abundante Gemeinde gehört, war der wichtigste Grund dafür, dass das<br />

Landesverfassungsgericht <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Regelung im § 23 FAG LSA am<br />

10.02.2010 erneut für verfassungswidrig erklärt hat 33 .<br />

27 Vgl. FAG BW, § 1a<br />

28 Vgl. LFAG RP, § 23<br />

29 Vgl. NFAG NI, § 16<br />

30 Vgl. FAG SH, § 29<br />

31 Vgl. FAG M-V § 8, diese Regelung wurde mit dem Urteil vom 26.01.2012 für verfassungskonform<br />

erklärt.<br />

32 Vgl. SächsFAG § 25a<br />

33 Vgl. LVerfG 33/10, Ziffer 11<br />

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