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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Da der Bund im Jahr 2009 davon einen Anteil von 147 Mio. Euro getragen hatte und<br />

das Land die 157 Mio. Euro (Netto-) Entlastung aus den SoBEZ aufgrund der strukturellen<br />

Arbeitslosigkeit weitergeleitet hat, lag die Nettobelastung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> und seiner Kommunen im Saldo nur bei rd. 107 Euro pro Einwohner.<br />

Da die alten Vergleichsländer und ihre Kommunen zusätzlich mit der Refinanzierung<br />

der SoBEZ belastet waren, betrug ihre Nettobelastung aus den Kosten der Unterkunft<br />

nach Abzug des Bundesanteils rd. 123 Euro pro Einwohner. Das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

und seine Kommunen waren somit durch die Kosten der Unterkunft im<br />

Ergebnis um rd. 38,5 Mio. Euro geringer als die alten Vergleichsländer belastet.<br />

Durch die zwischenzeitliche Reduzierung der SoBEZ aufgrund der strukturellen Arbeitslosigkeit<br />

und die Fortschreibung der Grunddaten hat sich dies allerdings wieder<br />

geändert. Im Jahr 2012 dürfte durch die Kosten der Unterkunft im Vergleich zu den<br />

drei alten Ländern nunmehr für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Ergebnis eine Mehrbelastung von<br />

rd. 25 Mio. Euro entstehen.<br />

Beim Vergleich mit den neuen Ländern entstehen Mehrkosten vor allem bei der Sozialhilfe<br />

(84,9 Mio. Euro) und hier vorwiegend bei der vom Land wahrgenommenen<br />

Eingliederungshilfe (66,8 Mio. Euro) sowie mit 57,9 Mio. Euro bei den Kosten der<br />

Unterkunft.<br />

Dagegen liegen die reinen Ausgaben für die Jugendhilfe um 63,3 Mio. Euro unter<br />

denen der drei neuen Vergleichsländer, was in Anbetracht des mit 56,1% (März<br />

2011) höchsten Versorgungsgrads mit U3-Plätzen aller Bundesländer recht erstaunlich<br />

ist, denn die Durchschnittsquote der drei neuen Vergleichsländer liegt mit 46,4%<br />

(März 2011) deutlich niedriger.<br />

Die Unterschiede bei der Eingliederungshilfe beruhen nicht auf Unterschieden bei<br />

der Quote der Empfänger, sondern fast ausschließlich auf unterschiedlichen Kosten<br />

pro Fall. Die durchschnittlichen Nettokosten pro Fall lagen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bei<br />

13.392 Euro. In den alten Vergleichsländern fielen sie mit 16.568 Euro um 3.277 Euro<br />

höher aus, in den neuen Vergleichsländern dagegen mit 9.830 Euro um 3.461 Euro<br />

niedriger.<br />

Die Frage der Angemessenheit ist bei dieser Aufgabe nur sehr schwer zu beantworten.<br />

Aber es sollte sicherlich analysiert werden, warum die Fallkosten in <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> um 36% höher liegen als in den neuen Vergleichsländern. Da die Aufgabe nur<br />

in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom Land wahrgenommen wird, stellt sich natürlich auch die Frage,<br />

ob die aus Vergleichsgründen notwendige Zurechnung zum kommunalen Zuschussbedarf<br />

der Gliederung 4 nicht zu ungerechtfertigten Verzerrungen zu Ungunsten<br />

der Kommunen führt.<br />

Da die hohe U3-Versorgung ebenfalls landespolitisch gewollt ist und die auch im<br />

Vergleich mit den anderen neuen Ländern besonders hohe Quote der Bedarfsgemeinschaften<br />

nach dem SGB II von den Kommunen kaum gesteuert werden kann,<br />

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