Gutachten - Sachsen-Anhalt
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5.4. Ein dynamisches Anpassungsmodell zur Bestimmung der<br />
angemessenen Finanzausgleichsmasse bis zum Jahr 2020<br />
In den beiden letzten Abschnitten sind bereits ganz wesentliche Elemente zur Bestimmung<br />
und Fortschreibung der angemessenen Finanzausgleichsmasse entwickelt<br />
worden. In diesem Abschnitt geht es nun darum, diese Elemente zu verknüpfen und<br />
ein Regelwerk zur Bestimmung und Fortschreibung einer angemessenen Finanzausgleichsmasse<br />
im Rahmen des Anpassungsmodells zu erarbeiten.<br />
Dabei können im Anpassungsmodell die vorläufigen Ergebnisse der Kassenstatistik<br />
des Jahres 2011 zunächst noch außen vor bleiben. Demgegenüber ist es im Modell<br />
der real konstanten Fortschreibung der Finanzbedarfe (Unterkapitel 5.5.) sinnvoll, die<br />
Kassenstatistik 2011 in die Bestimmung der angemessenen Finanzausgleichsmasse<br />
bereits mit einzubeziehen.<br />
Der Ausgangspunkt für die folgenden Überlegungen sind die Ländervergleiche der<br />
Jahre 2008 bis 2010. Danach lag der Zuschussbedarf IV (bezogen auf die Einwohnerzahl<br />
von <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>) um 360,1 Mio. Euro (ohne den Einzelplan 4 um 378,6<br />
Mio. Euro) höher als im Durchschnitt der drei finanzschwächeren alten Länder Niedersachsen,<br />
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.<br />
Im Vergleich mit den neuen Ländern Mecklenburg-Vorpommern, <strong>Sachsen</strong> und Thüringen<br />
betrugen die Unterschiede 323,8 Mio. Euro bzw. ohne den Einzelplan 4 rd.<br />
219,7 Mio. Euro. Zwar lag der gesamte Zuschussbedarf dieser drei Länder im Zeitraum<br />
von 2008 bis 2010 bereits unter dem der alten Flächenländer, aber es darf<br />
dennoch erwartet werden, dass bis zum Jahr 2020 eine weitere Angleichung an die<br />
Strukturen der alten Vergleichsländer erfolgt.<br />
Hinzu kommt, dass die im Vergleich zu den anderen neuen Ländern deutlich höheren<br />
Sozialausgaben der Gemeinden in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (ob mit oder ohne überörtliche<br />
Sozialhilfe) bei der Ermittlung eines angemessenen Zuschussbedarfs IV nicht<br />
einfach außer vor bleiben können. Die Kommunen der neuen Vergleichsländer können<br />
ihre (im Vergleich mit den alten Ländern) höheren Zuschussbedarfe außerhalb<br />
der sozialen Sicherung ja gerade nur deshalb finanzieren, weil sie im Sozialbereich<br />
deutlich niedrigere Zuschussbedarfe ausweisen. Von daher wäre (zumindest im Vergleich<br />
mit den neuen Ländern) ein völliges Ausblenden des Zuschussbedarfs im Bereich<br />
der sozialen Sicherung auch nicht vertretbar.<br />
Um nicht vorzeitig eine Festlegung auf eine der vier möglichen Vergleichsvarianten<br />
(alte Länder und neue Länder, jeweils mit und ohne den Einzelplan 4) treffen zu<br />
müssen, soll diese Entscheidung offen bleiben und alle vier Varianten modellmäßig<br />
entwickelt werden.<br />
Um die Anpassungsfähigkeit der Kommunen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nicht zu überfordern,<br />
erscheint es für jede der vier Varianten notwendig zu sein, für den Abbau der Ausgangsdifferenz<br />
den gesamten Zeitraum bis 2020 einzuplanen, so dass bei elf<br />
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