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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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entstehen, wäre es denkbar, eine Art Werbungskostenpauschale in Abzug zu bringen.<br />

Dies wäre allerdings nur dann geboten, wenn ein vollständiger oder nahezu vollständiger<br />

Ausgleich zwischen Steuerkraft und Finanzbedarf stattfinden soll. Ist dies jedoch<br />

nicht der Fall, sondern wird die Differenz nur teilweise ausgeglichen, spricht aus<br />

Gründen der Klarheit und Transparenz sehr viel dafür, die Einnahmen aus den Realsteuern<br />

vollständig zu berücksichtigen und zur Erhaltung der Hebesatzautonomie<br />

normierte Hebesätze zu verwenden.<br />

Die Höhe der normierten Hebesätze sollte sich dabei an den durchschnittlichen Hebesätzen<br />

der kreisangehörigen Gemeinden einerseits und der kreisfreien Städte andererseits<br />

orientieren. Liegen nämlich die normierten Hebesätze unter den durchschnittlichen,<br />

kommt es beim Ausgleichsverfahren zu einer Begünstigung der steuerstarken<br />

Gemeinden. Liegen die normierten Hebesätze über den durchschnittlichen,<br />

kommt es zu einer Begünstigung der steuerschwachen Gemeinden.<br />

Das Gleiche gilt auch für die Normierung der Umlagekraft bei den Landkreisen. Um<br />

entsprechende Umverteilungseffekte zu vermeiden, sollte auch hier der gewichtete<br />

durchschnittliche Umlagesatz verwendet werden.<br />

Für die Normierung der Hebesätze bei den kreisfreien Städten ist es dabei unschädlich,<br />

dass nur drei Städte zur Durchschnittsbildung beitragen, denn es geht jetzt nicht<br />

mehr um eine Verteilungsfrage zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gruppe der kreisfreien<br />

Städte, sondern nur um die Verteilung einer festen Summe zwischen den drei<br />

kreisfreien Städten.<br />

Wie im Unterkapitel 6.2. schon dargestellt, sollte die Normierung so erfolgen, dass<br />

das Bruttoaufkommen zunächst durch den eigenen Hebesatz dividiert und anschließend<br />

mit dem normierten Hebesatz multipliziert wird. Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuerumlage<br />

ist erst anschließend abzuziehen. Auf diese Weise bleiben hebesatzbedingte<br />

Mehr- oder Mindereinnahmen voll erhalten. Für die Ermittlung der<br />

normierten Umlagekraft der Landkreise gilt im Prinzip das gleiche Verfahren.<br />

Beim Ausgleichsverfahren haben die Länder grundsätzlich einen sehr weiten Ermessensspielraum.<br />

Dabei muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der<br />

grundgesetzlich geschützten Steuerautonomie der Gemeinden einerseits und der<br />

Forderung der Landesverfassung nach einem angemessenen Ausgleich der Unterschiede<br />

zwischen der unterschiedlichen Finanzkraft (pro Bedarfseinheit) der Gemeinden<br />

gefunden werden.<br />

Ohne Frage hat der Landesgesetzgeber hier einen großen Ermessensspielraum,<br />

muss allerdings einige Mindestanforderungen beachten:<br />

1. Das Ausgleichssystem und die Ausgleichsquote müssen so konstruiert sein,<br />

dass auch finanzschwache Kommunen in die Lage versetzt werden, ihre notwendigen<br />

Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung zu finanzieren.<br />

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