Gutachten - Sachsen-Anhalt
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entstehen, wäre es denkbar, eine Art Werbungskostenpauschale in Abzug zu bringen.<br />
Dies wäre allerdings nur dann geboten, wenn ein vollständiger oder nahezu vollständiger<br />
Ausgleich zwischen Steuerkraft und Finanzbedarf stattfinden soll. Ist dies jedoch<br />
nicht der Fall, sondern wird die Differenz nur teilweise ausgeglichen, spricht aus<br />
Gründen der Klarheit und Transparenz sehr viel dafür, die Einnahmen aus den Realsteuern<br />
vollständig zu berücksichtigen und zur Erhaltung der Hebesatzautonomie<br />
normierte Hebesätze zu verwenden.<br />
Die Höhe der normierten Hebesätze sollte sich dabei an den durchschnittlichen Hebesätzen<br />
der kreisangehörigen Gemeinden einerseits und der kreisfreien Städte andererseits<br />
orientieren. Liegen nämlich die normierten Hebesätze unter den durchschnittlichen,<br />
kommt es beim Ausgleichsverfahren zu einer Begünstigung der steuerstarken<br />
Gemeinden. Liegen die normierten Hebesätze über den durchschnittlichen,<br />
kommt es zu einer Begünstigung der steuerschwachen Gemeinden.<br />
Das Gleiche gilt auch für die Normierung der Umlagekraft bei den Landkreisen. Um<br />
entsprechende Umverteilungseffekte zu vermeiden, sollte auch hier der gewichtete<br />
durchschnittliche Umlagesatz verwendet werden.<br />
Für die Normierung der Hebesätze bei den kreisfreien Städten ist es dabei unschädlich,<br />
dass nur drei Städte zur Durchschnittsbildung beitragen, denn es geht jetzt nicht<br />
mehr um eine Verteilungsfrage zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gruppe der kreisfreien<br />
Städte, sondern nur um die Verteilung einer festen Summe zwischen den drei<br />
kreisfreien Städten.<br />
Wie im Unterkapitel 6.2. schon dargestellt, sollte die Normierung so erfolgen, dass<br />
das Bruttoaufkommen zunächst durch den eigenen Hebesatz dividiert und anschließend<br />
mit dem normierten Hebesatz multipliziert wird. Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuerumlage<br />
ist erst anschließend abzuziehen. Auf diese Weise bleiben hebesatzbedingte<br />
Mehr- oder Mindereinnahmen voll erhalten. Für die Ermittlung der<br />
normierten Umlagekraft der Landkreise gilt im Prinzip das gleiche Verfahren.<br />
Beim Ausgleichsverfahren haben die Länder grundsätzlich einen sehr weiten Ermessensspielraum.<br />
Dabei muss jedoch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der<br />
grundgesetzlich geschützten Steuerautonomie der Gemeinden einerseits und der<br />
Forderung der Landesverfassung nach einem angemessenen Ausgleich der Unterschiede<br />
zwischen der unterschiedlichen Finanzkraft (pro Bedarfseinheit) der Gemeinden<br />
gefunden werden.<br />
Ohne Frage hat der Landesgesetzgeber hier einen großen Ermessensspielraum,<br />
muss allerdings einige Mindestanforderungen beachten:<br />
1. Das Ausgleichssystem und die Ausgleichsquote müssen so konstruiert sein,<br />
dass auch finanzschwache Kommunen in die Lage versetzt werden, ihre notwendigen<br />
Aufgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung zu finanzieren.<br />
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