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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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2. Die Finanzkraftreihenfolge (pro Bedarfseinheit) darf durch die Ausgleichszuweisungen<br />

nicht verändert werden (Verbot der Übernivellierung), aber auch<br />

eine vollständige Nivellierung ist auf der Gemeindeebene unzulässig. Ob das<br />

Nivellierungsverbot auch für die Ebene der Landkreise gilt, ist strittig 14 .<br />

3. Sprungstellen der Art, dass ein zusätzlicher Einwohner, eine zusätzliche Bedarfseinheit<br />

oder ein zusätzlicher Euro Steuereinnahmen zu erheblichen Veränderungen<br />

der Finanzkraft (nach dem Ausgleich) führt, sind zu vermeiden.<br />

Knickstellen und angemessen gerundete Interpolationen sind dagegen zulässig.<br />

4. Die Ausgleiche sollten so zeitnah erfolgen, dass eine stetige Haushaltsgestaltung<br />

ermöglicht wird und ein hohes Maß an Planungssicherheit entsteht.<br />

Auf der Basis dieser wenigen Grundregeln zur Bedarfsbestimmung, zur Finanzkraftmessung<br />

und zur Konstruktion des Ausgleichsverfahrens sollen in den folgenden<br />

Unterkapiteln die einzelnen Bestimmungen im horizontalen Finanzausgleich analysiert<br />

und ggf. Alternativen entwickelt werden.<br />

Dabei werden zunächst die Verteilungssysteme für die allgemeinen Zuweisungen<br />

(Schlüsselzuweisungen) und danach die verschiedenen steuerkraftunabhängigen<br />

Zuweisungen sowie die Investitionspauschale untersucht.<br />

6.4. Der horizontale Finanzausgleich auf der Ebene der Gemeinden<br />

6.4.1. Das bisherige Verfahren<br />

Das Verfahren zur Verteilung der allgemeinen Zuweisungen ist in den §§ 12 bis 14<br />

des FAG normiert. Im § 12 erfolgt die bereits beschriebene Aufteilung der allgemeinen<br />

Zuweisungen auf die drei Teilmassen für kreisfreie Städte, Landkreise und die<br />

kreisangehörigen Gemeinden. Außerdem wird festgelegt, dass die Ausgleichsquote<br />

zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl 70% betragen soll.<br />

Der § 13 enthält die Regelungen zur Berechnung der Bedarfsmesszahlen. Die Bedarfsmesszahlen<br />

ergeben sich in den drei kommunalen Gruppen jeweils als Produkt<br />

aus einem Hauptansatz und einem Grundbetrag, der jeweils so bestimmt wird, dass<br />

die zur Verfügung stehende Ausgleichsmasse ausgeschöpft wird.<br />

Die Bedarfsmesszahlen selbst dürfen keinesfalls mit dem durchschnittlichen angemessenen<br />

Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden verwechselt werden, sondern<br />

liegen wesentlich höher. Sie zeigen zum einen an, bis zu welcher Steuerkraft noch<br />

ergänzende Schlüsselzuweisungen fließen, zum anderen entspricht die Relation der<br />

Bedarfsmesszahlen verschiedener Gemeinden ihren im Finanzausgleich anerkann-<br />

14 So erfolgt z.B. in Nordrhein-Westfalen auf der Kreisebene ein vollständiger Ausgleich zwischen<br />

Finanzbedarf und Umlagekraft, der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform angesehen<br />

wird.<br />

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