Gutachten - Sachsen-Anhalt
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2. Die Finanzkraftreihenfolge (pro Bedarfseinheit) darf durch die Ausgleichszuweisungen<br />
nicht verändert werden (Verbot der Übernivellierung), aber auch<br />
eine vollständige Nivellierung ist auf der Gemeindeebene unzulässig. Ob das<br />
Nivellierungsverbot auch für die Ebene der Landkreise gilt, ist strittig 14 .<br />
3. Sprungstellen der Art, dass ein zusätzlicher Einwohner, eine zusätzliche Bedarfseinheit<br />
oder ein zusätzlicher Euro Steuereinnahmen zu erheblichen Veränderungen<br />
der Finanzkraft (nach dem Ausgleich) führt, sind zu vermeiden.<br />
Knickstellen und angemessen gerundete Interpolationen sind dagegen zulässig.<br />
4. Die Ausgleiche sollten so zeitnah erfolgen, dass eine stetige Haushaltsgestaltung<br />
ermöglicht wird und ein hohes Maß an Planungssicherheit entsteht.<br />
Auf der Basis dieser wenigen Grundregeln zur Bedarfsbestimmung, zur Finanzkraftmessung<br />
und zur Konstruktion des Ausgleichsverfahrens sollen in den folgenden<br />
Unterkapiteln die einzelnen Bestimmungen im horizontalen Finanzausgleich analysiert<br />
und ggf. Alternativen entwickelt werden.<br />
Dabei werden zunächst die Verteilungssysteme für die allgemeinen Zuweisungen<br />
(Schlüsselzuweisungen) und danach die verschiedenen steuerkraftunabhängigen<br />
Zuweisungen sowie die Investitionspauschale untersucht.<br />
6.4. Der horizontale Finanzausgleich auf der Ebene der Gemeinden<br />
6.4.1. Das bisherige Verfahren<br />
Das Verfahren zur Verteilung der allgemeinen Zuweisungen ist in den §§ 12 bis 14<br />
des FAG normiert. Im § 12 erfolgt die bereits beschriebene Aufteilung der allgemeinen<br />
Zuweisungen auf die drei Teilmassen für kreisfreie Städte, Landkreise und die<br />
kreisangehörigen Gemeinden. Außerdem wird festgelegt, dass die Ausgleichsquote<br />
zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl 70% betragen soll.<br />
Der § 13 enthält die Regelungen zur Berechnung der Bedarfsmesszahlen. Die Bedarfsmesszahlen<br />
ergeben sich in den drei kommunalen Gruppen jeweils als Produkt<br />
aus einem Hauptansatz und einem Grundbetrag, der jeweils so bestimmt wird, dass<br />
die zur Verfügung stehende Ausgleichsmasse ausgeschöpft wird.<br />
Die Bedarfsmesszahlen selbst dürfen keinesfalls mit dem durchschnittlichen angemessenen<br />
Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden verwechselt werden, sondern<br />
liegen wesentlich höher. Sie zeigen zum einen an, bis zu welcher Steuerkraft noch<br />
ergänzende Schlüsselzuweisungen fließen, zum anderen entspricht die Relation der<br />
Bedarfsmesszahlen verschiedener Gemeinden ihren im Finanzausgleich anerkann-<br />
14 So erfolgt z.B. in Nordrhein-Westfalen auf der Kreisebene ein vollständiger Ausgleich zwischen<br />
Finanzbedarf und Umlagekraft, der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform angesehen<br />
wird.<br />
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