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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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höheren Schlüsselzuweisungen oder steuerkraftunabhängigen Zuweisungen nicht<br />

die durchschnittlich notwendigen Kosten aus den Sonderbedarfen überschreiten.<br />

Insbesondere im Bereich der Sozialleistungen wäre es nämlich völlig kontraproduktiv,<br />

wenn die Gemeinden ein finanzielles Interesse an einer möglichst großen Zahl<br />

von Fällen hätten. Dies gilt vor allem dann, wenn die Bedarfsindikatoren so definiert<br />

werden, dass die Gemeinden (entgegen der ersten Grundregel) in der Lage sind, die<br />

Zahl der zugrunde gelegten Fälle maßgeblich mit zu steuern.<br />

Mit der Forderung nach einer Begrenzung der Bedarfsansätze auf die „durchschnittlich<br />

notwendigen Kosten“ wird implizit die dritte Regel angesprochen, dass nämlich<br />

möglichst nicht die tatsächlichen Kosten der einzelnen Gemeinden anerkannt werden,<br />

sondern nur Durchschnittswerte in Form von Sollkosten, d.h. normierte bzw.<br />

pauschalierte Ansätze verwendet werden sollten. Dadurch verbleiben nämlich für die<br />

einzelnen Gemeinden entsprechende Anreize zur Kostensenkung.<br />

Im Übrigen müsste ein Bedarfsansatz (auch in der Form normierter Beträge), der<br />

systematisch dazu führt, dass die zusätzlich erreichbaren Zuweisungen höher als die<br />

Kosten ausfallen, als eindeutiger Verstoß gegen das verfassungsrechtlich begründbare<br />

Verbot einer Übernivellierung angesehen werden.<br />

Fasst man die hier dargestellten Regeln in Form eines Prüfrasters zusammen, ergeben<br />

sich die folgenden Prüffragen:<br />

1. Ist der Sonderbedarf exogen verursacht und hinreichend begründet?<br />

2. Ist der Sonderbedarf in nachvollziehbarer und korrekter Weise quantifiziert?<br />

3. Wird zur Umsetzung ein Sollkostenansatz verwendet?<br />

4. Wird das Kostenüberschreitungs- bzw. Übernivellierungsverbot beachtet?<br />

5. Ist es ausgeschlossen, dass die Gemeinden aus finanziellen Gründen gesellschaftlich<br />

eher unerwünschte Sonderbedarfe verstärken wollen und können?<br />

Falls alle fünf Fragen mit ja beantwortet können, muss dem Gesetzgeber zugestanden<br />

werden, dass er im Rahmen seiner legitimen weiten Ermessensspielräume gehandelt<br />

hat. Auch in solchen Fällen mag man die Entscheidungen als negativ betroffene<br />

Gemeinde kritisch beurteilen oder politisch anderer Meinung sein, eine negative<br />

verfassungsrechtliche Bewertung dürfte dann aber wohl ausgeschlossen sein.<br />

Bei der Ermittlung der eigenen Finanzkraft empfiehlt sich aus vielerlei Gründen eine<br />

Beschränkung auf die Realsteuern und die Gemeindeanteile an der Einkommen- und<br />

Umsatzsteuer.<br />

Während bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer eine<br />

vollständige Einbeziehung geboten ist, stellt sich bei den Realsteuern die Frage, welche<br />

Hebesatzanspannung als angemessen angesehen wird. Da im Regelfall Kommunen<br />

eigene Leistungen erbringen (oder in früheren Jahren Vorleistungen erbracht<br />

haben), damit insbesondere Gewerbesteuer-, aber auch Grundsteuereinnahmen<br />

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