Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Bei sparsamer Haushaltsführung und einer zusätzlichen Anspannung der Hebesätze<br />
könnte auf diese Weise auch für diesen unter den aktuellen Bedingungen völlig hoffnungslosen<br />
Fall wieder eine realistische Perspektive für eine nachhaltige Haushaltswirtschaft<br />
entstehen.<br />
6.8. Finanzausgleichsumlagen<br />
Die am Beispiel der Verbandsgemeinde Mansfelder-Grund dargestellten Verbesserungsmöglichkeiten<br />
des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden<br />
blenden noch völlig aus, dass es etliche Gemeinden gibt, die so steuerstark sind,<br />
dass sie keine allgemeinen Zuweisungen erhalten. Ihre Steuerkraft liegt also höher<br />
als ihre Bedarfsmesszahl.<br />
Es handelt sich dabei auch nicht um eine vernachlässigbare Größe. Im FAG 2012<br />
übertraf die Steuerkraft dieser Gemeinden ihre Bedarfsmesszahl immerhin um insgesamt<br />
89,6 Mio. Euro. Ein Teil dieser Abundanz fließt in die jeweils abzuführende<br />
Kreisumlage, ggf. auch in die Verbandsgemeindeumlage.<br />
Unterstellt man einen Umlagesatz von 40% auf der Kreis- und 45% auf der Verbandsgemeindeebene,<br />
gehen 40,6 Mio. in die Umlagen und 49 Mio. Euro verbleiben<br />
bei den Gemeinden.<br />
Es erscheint vor diesem Hintergrund kaum vertretbar, dass der Ausgleich im horizontalen<br />
Finanzausgleich ausschließlich zwischen den Gemeinden stattfindet, deren<br />
Steuerkraft pro Bedarfseinheit unterhalb von 631,56 Euro bzw. 154,4% der durchschnittlichen<br />
Steuerkraft liegt und die steuerstärksten Gemeinden nur im Rahmen der<br />
Umlagen beteiligt sind.<br />
Es kann deshalb nicht verwundern, dass sehr viele Länder Regelungen im FAG haben,<br />
die diesen Missstand dadurch beheben, dass eine allgemeine oder eine selektive<br />
Finanzausgleichsumlage erhoben wird, deren Aufkommen natürlich wieder der<br />
Finanzausgleichsmasse zufließt.<br />
Auch verfassungsrechtlich gibt es keine ernsthafte Auseinandersetzung darüber,<br />
dass entsprechende Finanzausgleichsumlagen zur Intensivierung des horizontalen<br />
Finanzausgleichs zwischen den Gemeinden grundsätzlich zulässig sind 26 .<br />
So vielfältig allerdings in der Praxis die Ausgestaltungen solcher Finanzausgleichsumlagen<br />
ist, so vielfältig ist auch die konkrete Rechtsprechung.<br />
Die allgemeinste Form der Finanzausgleichsumlage findet sich in Baden-<br />
Württemberg. Hier müssen alle Gemeinden mindestens 22,1% ihrer Steuerkraft als<br />
Umlage abführen.<br />
26 Vgl. z.B. Landesverfassungsgericht <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Urteil vom 10.02.2010, LVG 9/08, Ziffer 7 der<br />
Entscheidungsgründe und Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom<br />
26.01.2012, LVerfG 33/10, S. 18ff. jeweils mit weiteren Nachweisen<br />
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