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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Zusammen mit den Bedarfszuweisungen von 40 Mio. Euro und der Investitionspauschale<br />

von 128,041 Mio. Euro ergibt sich schließlich die im Regierungsentwurf zum<br />

FAG vorgesehene Finanzausgleichsmasse von insgesamt 1.521.473.786 Euro.<br />

Nach intensiver Beratung hat der Landtag sich dafür entschieden, zum einen die<br />

Werte für das Jahr 2013 aus dem FAG zu eliminieren und zum anderen für 2012 die<br />

Finanzausgleichsmasse um weitere 38,3 Mio. Euro auf einen Betrag von<br />

1.559.763.326 Euro aufzustocken.<br />

Da allerdings in § 2 Abs. 3 Satz 2 festgelegt ist, dass von Überzahlungen aus früheren<br />

Jahren im Umfang von insgesamt 53.297.000 Euro ein Betrag von 26.648.500<br />

Euro im Jahr 2012 verrechnet werden soll, reduziert sich die letztlich verfügbare Finanzausgleichsmasse<br />

wieder auf 1.533.114.826 Euro.<br />

In der Landtagsberatung wurde deutlich, dass diese rein vergangenheitsbezogene<br />

Berechnungsmethode aus vielerlei Gründen nicht zufrieden stellt. So würde z.B. im<br />

bisherigen Verfahren die deutliche Reduzierung der SoBEZ-Mittel für die Grundsicherung<br />

für Arbeitslose um 47 Mio. Euro von 157 Mio. Euro in 2011 auf 110 Mio. Euro<br />

ab 2012 erst ab dem Jahr 2016 vollumfänglich als Mindereinnahme der Gemeinden<br />

außerhalb des FAG in die Bedarfsberechnung eingehen und somit nur mit sehr<br />

großer Zeitverzögerung kompensiert werden.<br />

Ähnliches gilt für die Entwicklung bei anderen Sozialleistungen, deren Dynamik bei<br />

einer reinen Vergangenheitsorientierung nicht zufriedenstellend erfasst werden kann.<br />

Auch die voraussichtliche Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden spielt<br />

bei diesem Verfahren keine Rolle. Bei schlechter Konjunktur, also bei zurückgehenden<br />

Steuereinnahmen, kommt es deshalb zu einer gravierenden Unterfinanzierung,<br />

während es bei stark steigenden Steuereinnahmen zu einer deutlichen Überfinanzierung<br />

kommen kann.<br />

Dazu kommt eine Vielzahl von kritischen Einwänden zur bisherigen Abgrenzung des<br />

lfd. Finanzbedarfs. Entscheidend ist aber, dass eine (fast) reine Ist-Kosten-Betrachtung<br />

für längst abgeschlossene Jahre das Verfassungsgebot der „Angemessenheit“<br />

ganz offensichtlich nicht erfüllt und mit Blick auf das Jahr 2020 dringend eine längerfristige<br />

stabile Berechnungsmethode für das Finanzausgleichsvolumen notwendig ist.<br />

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