Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Dies gilt ebenso für die Aufteilung auf die vier kommunalen Gruppen mit 487,9 Mio.<br />
Euro für die Landkreise, 361,9 Mio. Euro für die kreisfreien Städte und 493,4 Mio.<br />
Euro für die kreisangehörigen Gemeinden.<br />
Die bisherigen sehr differenzierten Berechnungen dienen im Ergebnis einzig und allein<br />
zur Ermittlung des ungedeckten Bedarfs im übertragenen Wirkungskreis. Da sowohl<br />
für die Kommunen insgesamt, als auch für die einzelnen kommunalen Gruppen,<br />
die Summen im FAG (bis auf die Aufteilung der allgemeinen Zuweisungen auf die<br />
Gruppen) feststehen, geht es im Kern nur um die Aufteilung der gesamten Finanzausgleichsmasse<br />
und der Teilmassen für die einzelnen kommunalen Gruppen in einen<br />
steuerkraftunabhängigen (vor allem Auftragskostenpauschale) und in einen<br />
steuerkraftabhängigen Teil.<br />
Etwas zugespitzt kann man auch sagen, dass bei einer im Sinne des Artikels 88 Abs.<br />
1 auskömmlichen Finanzausgleichsmasse zunächst einmal die Vorgaben des Artikels<br />
87 Abs. 3 in großzügiger Weise umgesetzt werden und angenommen wird, dass<br />
die restlichen Finanzausgleichsmittel schon noch ausreichen werden, um auch die<br />
Vorgaben des Artikels 88 Abs. 2 der Landesverfassung einhalten zu können.<br />
Die Festlegung einer angemessenen Finanzausgleichsmasse ist als Konkretisierung<br />
der Vorgabe des Artikels 88 Abs. 1 anzusehen. Die Berechnung und Verteilung in<br />
Form steuerkraftunabhängiger Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis<br />
entspricht (so zumindest die herrschende Meinung) der Zielsetzung des Artikels 87<br />
Abs. 3. Dass von den danach noch verbleibenden Mitteln der bei weitem größte Teil,<br />
nämlich 883,6 Mio. Euro, steuerkraftabhängig verteilt wird, dient der Umsetzung der<br />
Vorgaben des Artikels 88 Abs. 2.<br />
Ob diese Mittel tatsächlich ausreichend bemessen sind, damit auch steuerschwache<br />
Gemeinden ihre notwendigen Ausgaben bei effizienter Aufgabenwahrnehmung finanzieren<br />
können, wird noch zu prüfen sein.<br />
Wenn auf längere Sicht die Steuerkraft der Kommunen deutlich ansteigen sollte und<br />
deswegen das angemessene Finanzausgleichsvolumen absolut oder zumindest relativ<br />
zurückgeht, sind zunehmende Konflikte bei der Umsetzung der divergierenden<br />
verfassungsrechtlichen Vorgaben fast unvermeidbar.<br />
Da nicht anzunehmen ist, dass alle oder zumindest fast alle Gemeinden gleichzeitig<br />
eine hohe Steuerkraft erreichen werden, kommt es dann zwangsläufig zu weiter steigenden<br />
Ausgleichsnotwendigkeiten zwischen den Gemeinden. Spätestens dann,<br />
wenn von der „angemessenen Finanzausgleichsmasse“ nach steuerkraftunabhängiger<br />
Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises für die Ausgleichsaufgabe keine<br />
ausreichenden Mittel mehr verbleiben, sind deshalb weitergehende Lösungen zur<br />
Umsetzung der Ziele des Artikels 88 Abs. 2 unausweichlich.<br />
Es muss dann entweder die bisherige völlige Steuerkraftunabhängigkeit der Vergabe<br />
der Mittel für den übertragenen Wirkungskreis hinterfragt oder ein stärkerer direkter<br />
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