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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Dies gilt ebenso für die Aufteilung auf die vier kommunalen Gruppen mit 487,9 Mio.<br />

Euro für die Landkreise, 361,9 Mio. Euro für die kreisfreien Städte und 493,4 Mio.<br />

Euro für die kreisangehörigen Gemeinden.<br />

Die bisherigen sehr differenzierten Berechnungen dienen im Ergebnis einzig und allein<br />

zur Ermittlung des ungedeckten Bedarfs im übertragenen Wirkungskreis. Da sowohl<br />

für die Kommunen insgesamt, als auch für die einzelnen kommunalen Gruppen,<br />

die Summen im FAG (bis auf die Aufteilung der allgemeinen Zuweisungen auf die<br />

Gruppen) feststehen, geht es im Kern nur um die Aufteilung der gesamten Finanzausgleichsmasse<br />

und der Teilmassen für die einzelnen kommunalen Gruppen in einen<br />

steuerkraftunabhängigen (vor allem Auftragskostenpauschale) und in einen<br />

steuerkraftabhängigen Teil.<br />

Etwas zugespitzt kann man auch sagen, dass bei einer im Sinne des Artikels 88 Abs.<br />

1 auskömmlichen Finanzausgleichsmasse zunächst einmal die Vorgaben des Artikels<br />

87 Abs. 3 in großzügiger Weise umgesetzt werden und angenommen wird, dass<br />

die restlichen Finanzausgleichsmittel schon noch ausreichen werden, um auch die<br />

Vorgaben des Artikels 88 Abs. 2 der Landesverfassung einhalten zu können.<br />

Die Festlegung einer angemessenen Finanzausgleichsmasse ist als Konkretisierung<br />

der Vorgabe des Artikels 88 Abs. 1 anzusehen. Die Berechnung und Verteilung in<br />

Form steuerkraftunabhängiger Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis<br />

entspricht (so zumindest die herrschende Meinung) der Zielsetzung des Artikels 87<br />

Abs. 3. Dass von den danach noch verbleibenden Mitteln der bei weitem größte Teil,<br />

nämlich 883,6 Mio. Euro, steuerkraftabhängig verteilt wird, dient der Umsetzung der<br />

Vorgaben des Artikels 88 Abs. 2.<br />

Ob diese Mittel tatsächlich ausreichend bemessen sind, damit auch steuerschwache<br />

Gemeinden ihre notwendigen Ausgaben bei effizienter Aufgabenwahrnehmung finanzieren<br />

können, wird noch zu prüfen sein.<br />

Wenn auf längere Sicht die Steuerkraft der Kommunen deutlich ansteigen sollte und<br />

deswegen das angemessene Finanzausgleichsvolumen absolut oder zumindest relativ<br />

zurückgeht, sind zunehmende Konflikte bei der Umsetzung der divergierenden<br />

verfassungsrechtlichen Vorgaben fast unvermeidbar.<br />

Da nicht anzunehmen ist, dass alle oder zumindest fast alle Gemeinden gleichzeitig<br />

eine hohe Steuerkraft erreichen werden, kommt es dann zwangsläufig zu weiter steigenden<br />

Ausgleichsnotwendigkeiten zwischen den Gemeinden. Spätestens dann,<br />

wenn von der „angemessenen Finanzausgleichsmasse“ nach steuerkraftunabhängiger<br />

Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises für die Ausgleichsaufgabe keine<br />

ausreichenden Mittel mehr verbleiben, sind deshalb weitergehende Lösungen zur<br />

Umsetzung der Ziele des Artikels 88 Abs. 2 unausweichlich.<br />

Es muss dann entweder die bisherige völlige Steuerkraftunabhängigkeit der Vergabe<br />

der Mittel für den übertragenen Wirkungskreis hinterfragt oder ein stärkerer direkter<br />

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