Gutachten - Sachsen-Anhalt
Gutachten - Sachsen-Anhalt
Gutachten - Sachsen-Anhalt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
gleichmäßigen Anpassungsschritten eine jährliche Reduzierung der entsprechenden<br />
Anpassungszuweisung erfolgen müsste.<br />
Als Ausgangsbasis für die vier Varianten (alte Länder mit der Gliederung 4, alte Länder<br />
ohne die 4, neue Länder mit der 4 und neue Länder ohne die 4) wäre also zunächst<br />
der tatsächliche durchschnittliche Zuschussbedarf IV der Jahre 2008 bis 2020<br />
von 2.970 Mio. Euro entsprechend zu reduzieren. Die sich dabei ergebenden Beträge<br />
entsprächen somit den angemessenen Zuschussbedarfen IV in der Ausgangssituation,<br />
die aufgrund der Durchschnittsbildung aus den Jahren 2008 bis 2010 dem<br />
Jahr 2009 zuzuordnen wären. Da die aus den Ländervergleichen abgeleiteten angemessenen<br />
Zuschussbedarfe dann allerdings wieder um die jeweiligen Anpassungszuweisungen<br />
zu erhöhen wären, ergibt sich jeweils wieder ein Bedarfswert (im<br />
Jahr 2009) für den Zuschussbedarf IV von 2.970 Mio. Euro.<br />
Um zum angemessenen Finanzausgleichsvolumen zu gelangen, ist im nächsten<br />
Schritt der Abzug der eigenen Steuereinnahmen der Kommunen erforderlich. Es erscheint<br />
dabei allerdings sinnvoll, nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen abzuziehen,<br />
sondern die normierte Steuerkraft.<br />
Zur Vermeidung von Fehlanreizen gibt es für die Normierung im Prinzip drei Möglichkeiten.<br />
Bei der ersten würden die tatsächlichen durchschnittlichen (gewichteten) Hebesätze<br />
des Jahres 2009 in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> dauerhaft festgeschrieben. Bei der zweiten<br />
würden die jeweiligen bundesweiten durchschnittlichen Hebesätze angesetzt, die<br />
sich das Land im föderalen Finanzausgleich anrechnen lassen muss. Die dritte Möglichkeit<br />
bestünde in der Anrechnung der jeweiligen durchschnittlichen Hebesätze der<br />
entsprechenden neuen oder alten Vergleichsländer.<br />
Die erste Variante hätte den Nachteil, dass spätestens nach einigen Jahren die Ausgangsbasis<br />
des Jahres 2009 als veraltet und letztlich willkürlich angesehen würde.<br />
Sie sollte deshalb nicht verwendet werden. Für die zweite Variante spricht, dass sie<br />
sehr objektiv ist und sowieso jährlich ermittelt und fortgeschrieben wird. Dagegen<br />
spricht, dass für die Bestimmung der Bedarfsseite auch nicht auf die Ländergesamtheit<br />
(einschließlich der Stadtstaaten) abgestellt wird, sondern nur auf vergleichbare<br />
alte und neue Länder. Deshalb erscheint in diesem Modell die dritte Variante am<br />
besten geeignet. Da die notwendigen Daten jährlich erfasst und zeitnah aufbereitet<br />
werden, stellt die jährliche Neuberechnung auch kein Problem dar.<br />
Gemessen an den Strukturen des Jahres 2009, liegt eine so normierte Steuerkraft<br />
(auf der Basis der in den föderalen Finanzausgleich eingehenden Daten) bei den<br />
alten Vergleichsländern um 16,8 Mio. Euro und bei den neuen Vergleichsländern um<br />
53,6 Mio. Euro höher als das tatsächliche Steueraufkommen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. Der<br />
Abzug der Gewerbesteuerumlage ist für diese Differenz nicht relevant, weil die Gewerbesteuerumlage<br />
hebesatzunabhängig abzuführen ist.<br />
Die Höhe der Hebesätze hat c.p. keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschussbedarfs<br />
IV. Dieser ist definiert durch die Differenz aus den lfd. Ausgaben (ohne Zuführung<br />
88