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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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gleichmäßigen Anpassungsschritten eine jährliche Reduzierung der entsprechenden<br />

Anpassungszuweisung erfolgen müsste.<br />

Als Ausgangsbasis für die vier Varianten (alte Länder mit der Gliederung 4, alte Länder<br />

ohne die 4, neue Länder mit der 4 und neue Länder ohne die 4) wäre also zunächst<br />

der tatsächliche durchschnittliche Zuschussbedarf IV der Jahre 2008 bis 2020<br />

von 2.970 Mio. Euro entsprechend zu reduzieren. Die sich dabei ergebenden Beträge<br />

entsprächen somit den angemessenen Zuschussbedarfen IV in der Ausgangssituation,<br />

die aufgrund der Durchschnittsbildung aus den Jahren 2008 bis 2010 dem<br />

Jahr 2009 zuzuordnen wären. Da die aus den Ländervergleichen abgeleiteten angemessenen<br />

Zuschussbedarfe dann allerdings wieder um die jeweiligen Anpassungszuweisungen<br />

zu erhöhen wären, ergibt sich jeweils wieder ein Bedarfswert (im<br />

Jahr 2009) für den Zuschussbedarf IV von 2.970 Mio. Euro.<br />

Um zum angemessenen Finanzausgleichsvolumen zu gelangen, ist im nächsten<br />

Schritt der Abzug der eigenen Steuereinnahmen der Kommunen erforderlich. Es erscheint<br />

dabei allerdings sinnvoll, nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen abzuziehen,<br />

sondern die normierte Steuerkraft.<br />

Zur Vermeidung von Fehlanreizen gibt es für die Normierung im Prinzip drei Möglichkeiten.<br />

Bei der ersten würden die tatsächlichen durchschnittlichen (gewichteten) Hebesätze<br />

des Jahres 2009 in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> dauerhaft festgeschrieben. Bei der zweiten<br />

würden die jeweiligen bundesweiten durchschnittlichen Hebesätze angesetzt, die<br />

sich das Land im föderalen Finanzausgleich anrechnen lassen muss. Die dritte Möglichkeit<br />

bestünde in der Anrechnung der jeweiligen durchschnittlichen Hebesätze der<br />

entsprechenden neuen oder alten Vergleichsländer.<br />

Die erste Variante hätte den Nachteil, dass spätestens nach einigen Jahren die Ausgangsbasis<br />

des Jahres 2009 als veraltet und letztlich willkürlich angesehen würde.<br />

Sie sollte deshalb nicht verwendet werden. Für die zweite Variante spricht, dass sie<br />

sehr objektiv ist und sowieso jährlich ermittelt und fortgeschrieben wird. Dagegen<br />

spricht, dass für die Bestimmung der Bedarfsseite auch nicht auf die Ländergesamtheit<br />

(einschließlich der Stadtstaaten) abgestellt wird, sondern nur auf vergleichbare<br />

alte und neue Länder. Deshalb erscheint in diesem Modell die dritte Variante am<br />

besten geeignet. Da die notwendigen Daten jährlich erfasst und zeitnah aufbereitet<br />

werden, stellt die jährliche Neuberechnung auch kein Problem dar.<br />

Gemessen an den Strukturen des Jahres 2009, liegt eine so normierte Steuerkraft<br />

(auf der Basis der in den föderalen Finanzausgleich eingehenden Daten) bei den<br />

alten Vergleichsländern um 16,8 Mio. Euro und bei den neuen Vergleichsländern um<br />

53,6 Mio. Euro höher als das tatsächliche Steueraufkommen in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. Der<br />

Abzug der Gewerbesteuerumlage ist für diese Differenz nicht relevant, weil die Gewerbesteuerumlage<br />

hebesatzunabhängig abzuführen ist.<br />

Die Höhe der Hebesätze hat c.p. keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschussbedarfs<br />

IV. Dieser ist definiert durch die Differenz aus den lfd. Ausgaben (ohne Zuführung<br />

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