Gutachten - Sachsen-Anhalt
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Wegen der allgemeinen Abgrenzung der Einnahmen zur Deckung des lfd. Bedarfs<br />
sollten zukünftig auch die Bedarfszuweisungen und die Zuführungen vom Vermögenshaushalt<br />
außen vor bleiben.<br />
Besonders stark wirken sich diese Korrekturen natürlich bei den kleineren kreisangehörigen<br />
Gemeinden aus. Ihr rechnerischer Bedarf steigt von 42,4 Mio. Euro um 23,6<br />
Mio. Euro auf fast 66 Mio. Euro an. Dadurch wird pro Einwohner mit 61,61 Euro fast<br />
der gleiche Wert wie bei den größeren kreisangehörigen Gemeinden mit 64,83 Euro<br />
erreicht.<br />
Damit entfällt auch der einzige Grund, der für die bisherige getrennte Berechnung für<br />
die kleineren und die größeren kreisangehörigen Gemeinden angeführt wurde. Der<br />
durchschnittliche Wert pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden liegt dann<br />
bei 62,93 Euro.<br />
Für die Kreise und die kreisfreien Städte ändert sich durch die Korrekturen erwartungsgemäß<br />
recht wenig.<br />
Es stellt sich natürlich die Frage, ob die so abgegrenzten Ist-Werte für die Zuschussbedarfe<br />
im pflichtigen übertragenen Wirkungskreis der Jahre 2008 bis 2010 als angemessen<br />
im Sinne des Artikels 87 Abs. 3 der Landesverfassung anzusehen sind.<br />
Da es für Korrekturen im Sinne der Angemessenheit eine ganze Reihe von Möglichkeiten<br />
gibt, sollen sie im Folgenden nebeneinander gestellt werden.<br />
Beim ersten relativ einfachen Verfahren werden die Zuschussbedarfe der Einzelpläne<br />
0 – 9 ohne den Einzelplan 4 aus den jeweiligen Vergleichsländern herangezogen<br />
und entsprechend der Relationen im kreisangehörigen Raum einerseits und den<br />
kreisfreien Städten andererseits für die Werte von <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in pauschaler<br />
Weise proportionale Korrekturen vorgenommen.<br />
Beim zweiten Verfahren wird nach der Gliederungssystematik (aber ohne den Einzelplan<br />
4) vorgegangen, so dass die berechneten Zuschussbedarfe für pflichtige<br />
übertragene Aufgaben in sehr differenzierter Form korrigiert worden sind.<br />
Beim dritten Verfahren wird nur innerhalb der sachsen-anhaltischen Kommunen eine<br />
Angemessenheitsprüfung auf der Basis der Zuschussbedarfe V vorgenommen. Der<br />
Zuschussbedarf V muss hier verwendet werden, um die Zuschussbedarfe der kreisangehörigen<br />
Gemeinden und der Kreise sauber zu trennen.<br />
Im Bereich der kreisangehörigen Gemeinden werden zunächst die verbandsangehörigen<br />
Gemeinden mit ihren Verbandsgemeinden konsolidiert. Dadurch werden Verbandsgemeinden<br />
und Einheitsgemeinden vergleichbar gemacht. Insgesamt können<br />
so 119 Gemeinden, davon 18 Verbandsgemeinden, in ihren Strukturen verglichen<br />
werden. Verfahrensmäßig können entweder ganze Kommunen mit ihren Gesamtzuschussbedarfen<br />
V miteinander verglichen werden oder es kann eine Analyse nach<br />
Einzelplänen erfolgen.<br />
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