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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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Wegen der allgemeinen Abgrenzung der Einnahmen zur Deckung des lfd. Bedarfs<br />

sollten zukünftig auch die Bedarfszuweisungen und die Zuführungen vom Vermögenshaushalt<br />

außen vor bleiben.<br />

Besonders stark wirken sich diese Korrekturen natürlich bei den kleineren kreisangehörigen<br />

Gemeinden aus. Ihr rechnerischer Bedarf steigt von 42,4 Mio. Euro um 23,6<br />

Mio. Euro auf fast 66 Mio. Euro an. Dadurch wird pro Einwohner mit 61,61 Euro fast<br />

der gleiche Wert wie bei den größeren kreisangehörigen Gemeinden mit 64,83 Euro<br />

erreicht.<br />

Damit entfällt auch der einzige Grund, der für die bisherige getrennte Berechnung für<br />

die kleineren und die größeren kreisangehörigen Gemeinden angeführt wurde. Der<br />

durchschnittliche Wert pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden liegt dann<br />

bei 62,93 Euro.<br />

Für die Kreise und die kreisfreien Städte ändert sich durch die Korrekturen erwartungsgemäß<br />

recht wenig.<br />

Es stellt sich natürlich die Frage, ob die so abgegrenzten Ist-Werte für die Zuschussbedarfe<br />

im pflichtigen übertragenen Wirkungskreis der Jahre 2008 bis 2010 als angemessen<br />

im Sinne des Artikels 87 Abs. 3 der Landesverfassung anzusehen sind.<br />

Da es für Korrekturen im Sinne der Angemessenheit eine ganze Reihe von Möglichkeiten<br />

gibt, sollen sie im Folgenden nebeneinander gestellt werden.<br />

Beim ersten relativ einfachen Verfahren werden die Zuschussbedarfe der Einzelpläne<br />

0 – 9 ohne den Einzelplan 4 aus den jeweiligen Vergleichsländern herangezogen<br />

und entsprechend der Relationen im kreisangehörigen Raum einerseits und den<br />

kreisfreien Städten andererseits für die Werte von <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in pauschaler<br />

Weise proportionale Korrekturen vorgenommen.<br />

Beim zweiten Verfahren wird nach der Gliederungssystematik (aber ohne den Einzelplan<br />

4) vorgegangen, so dass die berechneten Zuschussbedarfe für pflichtige<br />

übertragene Aufgaben in sehr differenzierter Form korrigiert worden sind.<br />

Beim dritten Verfahren wird nur innerhalb der sachsen-anhaltischen Kommunen eine<br />

Angemessenheitsprüfung auf der Basis der Zuschussbedarfe V vorgenommen. Der<br />

Zuschussbedarf V muss hier verwendet werden, um die Zuschussbedarfe der kreisangehörigen<br />

Gemeinden und der Kreise sauber zu trennen.<br />

Im Bereich der kreisangehörigen Gemeinden werden zunächst die verbandsangehörigen<br />

Gemeinden mit ihren Verbandsgemeinden konsolidiert. Dadurch werden Verbandsgemeinden<br />

und Einheitsgemeinden vergleichbar gemacht. Insgesamt können<br />

so 119 Gemeinden, davon 18 Verbandsgemeinden, in ihren Strukturen verglichen<br />

werden. Verfahrensmäßig können entweder ganze Kommunen mit ihren Gesamtzuschussbedarfen<br />

V miteinander verglichen werden oder es kann eine Analyse nach<br />

Einzelplänen erfolgen.<br />

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