Gutachten - Sachsen-Anhalt
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6. Der horizontale Finanzausgleich<br />
6.1. Zur Aufteilung der Finanzausgleichsmasse auf Zuweisungstöpfe<br />
und kommunale Gruppen<br />
6.1.1. Das bisherige Verfahren<br />
Ob die Aufteilung der Finanzausgleichsmasse auf die einzelnen Zuweisungstöpfe<br />
noch als Gegenstand des vertikalen Finanzausgleichs oder eher schon als Teil des<br />
horizontalen Finanzausgleichs angesehen werden, ist eine Frage der Vorgehensweise<br />
und Zweckmäßigkeit.<br />
Die Aufteilung auf die verschiedenen kommunalen Gruppen ist dagegen wohl ausschließlich<br />
dem horizontalen Finanzausgleich zuzuordnen. Im bisherigen Verfahren<br />
des Landes wird allerdings so vorgegangen, dass zunächst für die vier kommunalen<br />
Gruppen (kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden mit mindestens<br />
20.000 Einwohnern und kreisangehörige Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern)<br />
die Zuschussbedarfe für alle zwei- und dreistelligen Gliederungen ermittelt<br />
werden und den drei Kategorien pflichtiger übertragener Wirkungskreis, pflichtiger<br />
eigener Wirkungskreis und freiwilliger Wirkungskreis zugeordnet werden.<br />
Dies geschieht in der Weise, dass für die Einnahmen und Ausgaben und damit auch<br />
für die Zuschussbedarfe jeder Gliederung eine prozentuale Aufteilung auf die drei<br />
Wirkungskreise vorgenommen wird, die allerdings innerhalb der entsprechenden Arbeitsgruppe<br />
des Landes und der Kommunen nicht auf der Basis einer unabhängigen<br />
empirischen Analyse, sondern im Wesentlichen „auf Zuruf“ entstanden ist. Auch von<br />
der Landesseite wurden die von den kommunalen Vertretern vorgeschlagen Quoten<br />
nicht groß hinterfragt, da es nicht um die Höhe, sondern „lediglich“ um die Aufteilung<br />
der Finanzausgleichsmasse ging.<br />
Die Überschüsse des Einzelplans 9 werden nach einem festen Schlüssel auf die einzelnen<br />
Gliederungen und die drei Wirkungskreise verteilt. Der Überschuss des Unterabschnitts<br />
90 (Steuern und Umlagen) wird dabei (von den örtlichen Steuern abgesehen)<br />
ausschließlich dem pflichtigen eigenen Wirkungskreis und dem freiwilligen<br />
Wirkungskreis zugeordnet, wobei der dem pflichtigen Bereich zugerechnete Anteil<br />
zwischen 75,9% (größere kreisangehörige Gemeinden) und 98,7% (kleinere kreisangehörige<br />
Gemeinden) liegt.<br />
Letztlich ist die Unterscheidung allerdings irrelevant, weil sie keinerlei praktische<br />
Auswirkungen hat. Der pflichtige eigene Wirkungskreis und der freiwillige Wirkungskreis<br />
werden nämlich in einem späteren Rechenschritt wieder zusammengefasst.<br />
Der Überschuss des Unterabschnitts 91 (sonstige allgemeine Finanzwirtschaft), in<br />
den die Bedarfszuweisungen, aber auch die Einnahmen aus Umlagen unterhalb der<br />
Kreisebene umgebucht werden, dient ebenfalls fast ausschließlich, nämlich zwischen<br />
86,9% bei kleineren kreisangehörigen Gemeinden und 88,5% bei größeren kreisangehörigen<br />
Gemeinden, der Finanzierung des pflichtigen eigenen und des freiwilligen<br />
Wirkungskreises.<br />
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