Gutachten - Sachsen-Anhalt
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ob eine Aufgabe überhaupt öffentlich wahrgenommen bzw. finanziert werden muss<br />
und wenn ja, welche Leistungsniveaus als notwendig anzusehen sind.<br />
Unter Wirtschaftlichkeit wird dann verstanden, das so bestimmte Leistungsniveau<br />
einer als notwendig angesehenen Aufgabe so kostengünstig wie möglich bereitzustellen.<br />
Der Begriff der Bereitstellung wird dabei verwendet, weil es keineswegs immer<br />
sinnvoll ist, die Durchführung einer Aufgabe auch vollständig selbst zu übernehmen.<br />
Wie bereits einleitend dargestellt, ist die Einordnung einer Aufgabe bzw. eines bestimmten<br />
Leistungsniveaus nicht davon abhängig, ob die Wahrnehmung der Aufgabe<br />
an sich oder die Einhaltung bestimmter Leistungsstandards gesetzlich vorgegeben<br />
und damit pflichtig ist.<br />
Die Sicherstellung eines Mindestmaßes an sogenannten freiwilligen Leistungen, vor<br />
allem im Bereich der Kunst, der Kultur oder des Sports, gehört zum gesicherten<br />
Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung. Und dies gilt in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
schon deshalb völlig zweifelsfrei, weil im Artikel 36 der Landesverfassung für diese<br />
Bereiche sehr klare und eindeutige Vorgaben gemacht werden:<br />
Artikel 36<br />
Kunst, Kultur und Sport<br />
(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen<br />
und zu fördern.<br />
(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der einzelnen Regionen<br />
innerhalb des Landes sind zu pflegen.<br />
(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten<br />
die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, daß sie<br />
öffentlich zugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten<br />
und weitere Einrichtungen unterhalten.<br />
(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen, für den Schutz und die<br />
Pflege der Denkmale von Kultur und Natur.<br />
(5) Das Nähere regeln die Gesetze.<br />
Für die Sparsamkeits- bzw. Notwendigkeitsvorgabe hilft die Unterscheidung zwischen<br />
pflichtigen und freiwilligen Aufgaben deshalb kaum weiter.<br />
Ein alternativer Ansatz könnte darin liegen, dass nur solche (freiwilligen) Aufgaben<br />
als notwendig angesehen werden, die im Regelfall auch von anderen gleichartigen<br />
Kommunen wahrgenommen werden.<br />
Zwar führt eine solche Abgrenzung durchaus ein Stück weiter, aber gerade in den<br />
freiwilligen Bereichen ist sie ebenfalls nur bedingt zielführend. Es wäre z.B. nicht<br />
nachvollziehbar, wenn sich jede (größere) kreisfreie Stadt die Notwendigkeit zur Un-<br />
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