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Gutachten - Sachsen-Anhalt

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ob eine Aufgabe überhaupt öffentlich wahrgenommen bzw. finanziert werden muss<br />

und wenn ja, welche Leistungsniveaus als notwendig anzusehen sind.<br />

Unter Wirtschaftlichkeit wird dann verstanden, das so bestimmte Leistungsniveau<br />

einer als notwendig angesehenen Aufgabe so kostengünstig wie möglich bereitzustellen.<br />

Der Begriff der Bereitstellung wird dabei verwendet, weil es keineswegs immer<br />

sinnvoll ist, die Durchführung einer Aufgabe auch vollständig selbst zu übernehmen.<br />

Wie bereits einleitend dargestellt, ist die Einordnung einer Aufgabe bzw. eines bestimmten<br />

Leistungsniveaus nicht davon abhängig, ob die Wahrnehmung der Aufgabe<br />

an sich oder die Einhaltung bestimmter Leistungsstandards gesetzlich vorgegeben<br />

und damit pflichtig ist.<br />

Die Sicherstellung eines Mindestmaßes an sogenannten freiwilligen Leistungen, vor<br />

allem im Bereich der Kunst, der Kultur oder des Sports, gehört zum gesicherten<br />

Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung. Und dies gilt in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

schon deshalb völlig zweifelsfrei, weil im Artikel 36 der Landesverfassung für diese<br />

Bereiche sehr klare und eindeutige Vorgaben gemacht werden:<br />

Artikel 36<br />

Kunst, Kultur und Sport<br />

(1) Kunst, Kultur und Sport sind durch das Land und die Kommunen zu schützen<br />

und zu fördern.<br />

(2) Die heimatbezogenen Einrichtungen und Eigenheiten der einzelnen Regionen<br />

innerhalb des Landes sind zu pflegen.<br />

(3) Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten<br />

die kulturelle Betätigung aller Bürger insbesondere dadurch, daß sie<br />

öffentlich zugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten<br />

und weitere Einrichtungen unterhalten.<br />

(4) Das Land sorgt, unterstützt von den Kommunen, für den Schutz und die<br />

Pflege der Denkmale von Kultur und Natur.<br />

(5) Das Nähere regeln die Gesetze.<br />

Für die Sparsamkeits- bzw. Notwendigkeitsvorgabe hilft die Unterscheidung zwischen<br />

pflichtigen und freiwilligen Aufgaben deshalb kaum weiter.<br />

Ein alternativer Ansatz könnte darin liegen, dass nur solche (freiwilligen) Aufgaben<br />

als notwendig angesehen werden, die im Regelfall auch von anderen gleichartigen<br />

Kommunen wahrgenommen werden.<br />

Zwar führt eine solche Abgrenzung durchaus ein Stück weiter, aber gerade in den<br />

freiwilligen Bereichen ist sie ebenfalls nur bedingt zielführend. Es wäre z.B. nicht<br />

nachvollziehbar, wenn sich jede (größere) kreisfreie Stadt die Notwendigkeit zur Un-<br />

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