Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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VI. Wirts<strong>ch</strong>aft und Kultur 99<br />
wehrre<strong>ch</strong>t. Wenn der Staat aber Ausbildungsplätze, insbesondere Studienplätze,<br />
vorhält und zuweist, dann folgt aus der Berufsfreiheit eine Teilhabere<strong>ch</strong>t 53 , d.h.<br />
das Grundre<strong>ch</strong>t kontrolliert die ri<strong>ch</strong>tige Verteilung (vgl. BVerfGE 33, 303 [330 ff.]<br />
– numerus clausus I). Persönli<strong>ch</strong> ist die Berufsfreiheit ein Deuts<strong>ch</strong>en- und<br />
Unionsbürgerre<strong>ch</strong>t 50 ; sie kommt au<strong>ch</strong> juristis<strong>ch</strong>en Personen 57 zu (Art. 19 III GG).<br />
Innerhalb dieser umfassenden Berufsfreiheit bilden die Konkretisierungen<br />
der Arbeitsplatzwahl und Ausbildungsstätte nur Auss<strong>ch</strong>nitte ohne Besonderheiten.<br />
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der S<strong>ch</strong>affung oder Erhaltung<br />
einer Lebensgrundlage dient. Arbeitszwang (Art. 12 II GG) ist jede unfreiwillige<br />
Heranziehung zu einer Arbeit, die als re<strong>ch</strong>tspfli<strong>ch</strong>tig angesehen wird.<br />
Zwangsarbeit (Art. 12 III GG) ist die unfreiwillige Heranziehung der gesamten<br />
Arbeitskraft zur Arbeit. Die in der Berufsdefinition früher häufig genannte Bes<strong>ch</strong>ränkung<br />
auf erlaubte Tätigkeiten ist verfehlt, weil über die Erlaubtheit ni<strong>ch</strong>t<br />
s<strong>ch</strong>on im S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> befunden werden kann, sondern erst, wenn die verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Überprüfung abges<strong>ch</strong>lossen ist. In erweiternder Auslegung hat<br />
das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> die Unternehmerfreiheit, also das Gründen<br />
und Führen von Unternehmen, der Berufsfreiheit zugere<strong>ch</strong>net, eins<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> aller<br />
unternehmensbezogenen Handlungsweisen (z.B. Organisation, Produktion,<br />
Wettbewerb).<br />
Das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>eidet drei Eingriffsmodi, denen entspre<strong>ch</strong>end<br />
dem typisierten Gewi<strong>ch</strong>t der Beeinträ<strong>ch</strong>tigung jeweils unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>utzintensitäten zugeordnet werden (Dreistufentheorie):<br />
Eingriffsmodus<br />
S<strong>ch</strong>utzintensität<br />
1. Berufsausübungsregelungen ... zu re<strong>ch</strong>tfertigen dur<strong>ch</strong> vernünftige Erwägungen<br />
des Gemeinwohls<br />
2. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen<br />
3. Objektive Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
... als zwingendes Erfordernis zum<br />
S<strong>ch</strong>utz besonders wi<strong>ch</strong>tiger Gemeins<strong>ch</strong>aftsgüter<br />
... zum S<strong>ch</strong>utz überragend wi<strong>ch</strong>tiger Gemeins<strong>ch</strong>aftsgüter<br />
gegen na<strong>ch</strong>weisbare<br />
oder hö<strong>ch</strong>stwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>e s<strong>ch</strong>were<br />
Gefahren<br />
Dabei sind objektive Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkungen sol<strong>ch</strong>e, die weder von den<br />
persönli<strong>ch</strong>en Eigens<strong>ch</strong>aften oder der Qualifikation des Berufsanwärters abhängig<br />
sind, no<strong>ch</strong> sonst von ihm beeinflußt werden können. Sol<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>ränkungen