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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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VIII. Allgemeiner Glei<strong>ch</strong>heitssatz 117<br />

Ausnahmen geben, und es muß dem Gesetzgeber andererseits im Rahmen seiner<br />

Gestaltungshoheit stets mögli<strong>ch</strong> bleiben, insgesamt einen Systemwe<strong>ch</strong>sel einzuleiten.<br />

Ganz ähnli<strong>ch</strong> argumentiert man im Berei<strong>ch</strong> der Exekutive bei der Selbstbindung<br />

der Verwaltung, wobei allerdings aus dem Glei<strong>ch</strong>heitssatz kein Anspru<strong>ch</strong><br />

folgt, daß au<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tswidriges Verhalten wiederholt werden müßte (ʺkeine<br />

Glei<strong>ch</strong>heit im Unre<strong>ch</strong>tʺ).<br />

In Typisierungen, Paus<strong>ch</strong>alierungen und Sti<strong>ch</strong>tagsregelungen liegt der<br />

wohl häufigste sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Grund für geringfügige Unters<strong>ch</strong>iede bei der Behandlung<br />

von Gruppen und Ausnahmefällen. Im Interesse einer flexiblen und effizienten<br />

Wahrnehmung von Gestaltungsaufgaben kann es dem Gesetzgeber ni<strong>ch</strong>t<br />

aufgebürdet werden, für jeden Gruppenunters<strong>ch</strong>ied eine gesetzli<strong>ch</strong>e Sonderbehandlung<br />

und für jede Gesetzesänderung eine Übergangsregelung vorzusehen.<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Teilhabe an öffentli<strong>ch</strong>er Einri<strong>ch</strong>tung,<br />

Selbstbindung der Verwaltung.<br />

IX.<br />

Spezielle Glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>te<br />

1. Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung (Art. 3 II, III 1 GG)<br />

Artikel 3<br />

(1) ...<br />

(2) Männer und Frauen sind glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigt. Der Staat fördert die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />

Dur<strong>ch</strong>setzung der Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung von Frauen und Männern und<br />

wirkt auf die Beseitigung bestehender Na<strong>ch</strong>teile hin.<br />

(3) 1 Niemand darf wegen seines Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ts ... bena<strong>ch</strong>teiligt oder bevorzugt<br />

werden. ...<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 39, 196 – Beamtenpension; 48, 327 – Familiennamen;<br />

84, 9 – Ehenamen; 85, 191 – Na<strong>ch</strong>tarbeitsverbot.<br />

Das Gebot der Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung knüpft an das biologis<strong>ch</strong>e Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t (sex)<br />

an, ni<strong>ch</strong>t an das soziale (gender). Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor,<br />

wenn die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung mit dem biologis<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsfolgen verbindet. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine<br />

eigentli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tsneutral formulierte Regelung na<strong>ch</strong> der typis<strong>ch</strong>erweise unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en<br />

Betroffenheit von Männern und Frauen zur Unglei<strong>ch</strong>behandlung

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