Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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VIII. Allgemeiner Glei<strong>ch</strong>heitssatz 117<br />
Ausnahmen geben, und es muß dem Gesetzgeber andererseits im Rahmen seiner<br />
Gestaltungshoheit stets mögli<strong>ch</strong> bleiben, insgesamt einen Systemwe<strong>ch</strong>sel einzuleiten.<br />
Ganz ähnli<strong>ch</strong> argumentiert man im Berei<strong>ch</strong> der Exekutive bei der Selbstbindung<br />
der Verwaltung, wobei allerdings aus dem Glei<strong>ch</strong>heitssatz kein Anspru<strong>ch</strong><br />
folgt, daß au<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tswidriges Verhalten wiederholt werden müßte (ʺkeine<br />
Glei<strong>ch</strong>heit im Unre<strong>ch</strong>tʺ).<br />
In Typisierungen, Paus<strong>ch</strong>alierungen und Sti<strong>ch</strong>tagsregelungen liegt der<br />
wohl häufigste sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Grund für geringfügige Unters<strong>ch</strong>iede bei der Behandlung<br />
von Gruppen und Ausnahmefällen. Im Interesse einer flexiblen und effizienten<br />
Wahrnehmung von Gestaltungsaufgaben kann es dem Gesetzgeber ni<strong>ch</strong>t<br />
aufgebürdet werden, für jeden Gruppenunters<strong>ch</strong>ied eine gesetzli<strong>ch</strong>e Sonderbehandlung<br />
und für jede Gesetzesänderung eine Übergangsregelung vorzusehen.<br />
Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Teilhabe an öffentli<strong>ch</strong>er Einri<strong>ch</strong>tung,<br />
Selbstbindung der Verwaltung.<br />
IX.<br />
Spezielle Glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>te<br />
1. Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung (Art. 3 II, III 1 GG)<br />
Artikel 3<br />
(1) ...<br />
(2) Männer und Frauen sind glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigt. Der Staat fördert die tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Dur<strong>ch</strong>setzung der Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung von Frauen und Männern und<br />
wirkt auf die Beseitigung bestehender Na<strong>ch</strong>teile hin.<br />
(3) 1 Niemand darf wegen seines Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ts ... bena<strong>ch</strong>teiligt oder bevorzugt<br />
werden. ...<br />
Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 39, 196 – Beamtenpension; 48, 327 – Familiennamen;<br />
84, 9 – Ehenamen; 85, 191 – Na<strong>ch</strong>tarbeitsverbot.<br />
Das Gebot der Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung knüpft an das biologis<strong>ch</strong>e Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t (sex)<br />
an, ni<strong>ch</strong>t an das soziale (gender). Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor,<br />
wenn die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung mit dem biologis<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>t unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>tsfolgen verbindet. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine<br />
eigentli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tsneutral formulierte Regelung na<strong>ch</strong> der typis<strong>ch</strong>erweise unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en<br />
Betroffenheit von Männern und Frauen zur Unglei<strong>ch</strong>behandlung