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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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2. Kapitel:<br />

Die Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung<br />

Im Ersten Juristis<strong>ch</strong>en Staatsexamen ist die Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung regelmäßig eingebettet<br />

in ein Verfahren: beim Staatsre<strong>ch</strong>tsfall in eine Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />

(II.) oder Normenkontrolle (IV., V.); beim Verwaltungsre<strong>ch</strong>tsfall in die jeweilige<br />

Klageart des Verwaltungsprozeßre<strong>ch</strong>ts (III.). Glei<strong>ch</strong>gültig, wo innerhalb des Verfahrens<br />

die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> letztli<strong>ch</strong> geprüft werden, wird ihre guta<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Behandlung<br />

immer mit denselben Einzels<strong>ch</strong>ritten in den Verfahrensrahmen eingebettet<br />

(I.).<br />

I. Materielle Prüfung<br />

Die inhaltli<strong>ch</strong>e Prüfung der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> folgt entweder dem abwehrre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

(3.) oder dem glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en (4.) oder dem s<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Aufbau (5.);<br />

in allen Fällen kann dabei eine Abwägung in Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

vorkommen (2.); da die Prüfung für jedes mögli<strong>ch</strong>erweise verletzte Grundre<strong>ch</strong>t<br />

einzeln erfolgen muß, sind zudem die Grundregeln der Prüfungsreihenfolge<br />

zu bea<strong>ch</strong>ten (1.).<br />

1. Prüfungsreihenfolge<br />

Für die Prüfungsreihenfolge haben si<strong>ch</strong> zwei Regeln herausgebildet: man prüft<br />

Freiheits- vor Glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>ten und innerhalb dieser Gruppen die besonderen<br />

Re<strong>ch</strong>te vor der allgemeinen Gewährleistung. Insgesamt folgt daraus die Reihung:<br />

1. Besondere Freiheitsre<strong>ch</strong>te<br />

2. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)<br />

3. Besondere Glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>te<br />

4. Allgemeiner Glei<strong>ch</strong>heitssatz (Art. 3 I GG)<br />

<strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> werden immer einzeln geprüft. Dabei gilt die allgemeine guta<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Regel, daß Inhalte, auf die es na<strong>ch</strong> der Fallkonstellation ni<strong>ch</strong>t ernstli<strong>ch</strong> ankommt,<br />

gar ni<strong>ch</strong>t angespro<strong>ch</strong>en werden. Häufig enthält die Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung<br />

deshalb keine Glei<strong>ch</strong>heitsre<strong>ch</strong>tsprüfung; sie konzentriert si<strong>ch</strong> dann typis<strong>ch</strong>erweise<br />

auf die Prüfung besonderer Freiheitsre<strong>ch</strong>te, ergänzt um einen kurzen Hinweis<br />

darauf, daß die allgemeine Handlungsfreiheit gegenüber dem eins<strong>ch</strong>lägigen be-

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