Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />
I. Sa<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eidungsvoraussetzungen<br />
Hinweis: Die Übers<strong>ch</strong>rift ʹSa<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eidungsvoraussetzungenʹ trägt dem Umstand<br />
Re<strong>ch</strong>nung, daß na<strong>ch</strong> der gesetzli<strong>ch</strong>en Neuregelung in § 17a II GVG eine Fehlerhaftigkeit<br />
des bes<strong>ch</strong>rittenen Re<strong>ch</strong>tsweges oder angerufenen Geri<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
zur Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit führt, so daß ein Guta<strong>ch</strong>tentitel<br />
ʹZulässigkeitʹ allenfalls na<strong>ch</strong> diesen Prüfungspunkten stehen dürfte – was in der<br />
Klausurpraxis allerdings vielfa<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t strikt bea<strong>ch</strong>tet wird.<br />
1. Verwaltungsre<strong>ch</strong>tsweg<br />
Die zur Eröffnung des Verwaltungsre<strong>ch</strong>tswegs (§ 40 VwGO) notwendige Öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit<br />
der Streitigkeit liegt darin, daß Normen über die Nutzung<br />
öffentli<strong>ch</strong>er Straßen, insbesondere § 18 I 1 StrWG, zum Sonderre<strong>ch</strong>t des Staates<br />
gehören. Der Streit betrifft zudem weder Verfassungsre<strong>ch</strong>t, no<strong>ch</strong> sind gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Sonderzuweisungen eins<strong>ch</strong>lägig. Folgli<strong>ch</strong> ist der Verwaltungsre<strong>ch</strong>tsweg eröffnet.<br />
2. Zuständigkeit des Geri<strong>ch</strong>ts<br />
Das sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und örtli<strong>ch</strong> zuständige Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t (vgl. §§ 45, 52 Nr. 1<br />
VwGO) wurde angerufen.<br />
3. Statthaftigkeit der Klageart<br />
Die Statthaftigkeit der Klageart beurteilt si<strong>ch</strong> unabhängig von der Formulierung<br />
des Antrags (vgl. § 88 VwGO) na<strong>ch</strong> dem Ziel des Klägers. Da es si<strong>ch</strong> sowohl bei<br />
der von N beantragten als au<strong>ch</strong> bei der dur<strong>ch</strong> die Stadt Würzburg erlassenen<br />
Maßnahme um eine Sondernutzungserlaubnis und somit um einen Verwaltungsakt<br />
im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG handelt, kommen nur Anfe<strong>ch</strong>tungsoder<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungsklage in Betra<strong>ch</strong>t.<br />
Es könnte si<strong>ch</strong> um eine Anfe<strong>ch</strong>tungsklage handeln (§ 42 I Alt. 1 VwGO).<br />
Dann müßte es si<strong>ch</strong> bei der »Maßgabe«, das Feuerfest am Sonntag dur<strong>ch</strong>zuführen,<br />
die glei<strong>ch</strong>zeitig die von N angegriffene »Eins<strong>ch</strong>ränkung« bildet, um einen<br />
selbständig anfe<strong>ch</strong>tbaren Verwaltungsakt handeln. Die Regelung könnte eine<br />
Nebenbestimmung im Sinne von § 36 II VwVfG sein. Die dafür notwendige Voraussetzung,<br />
daß der Hauptverwaltungsakt auf einer Ermessensnorm beruht, ergibt<br />
si<strong>ch</strong> aus der Formulierung des § 18 I 1 StrWG (»kann«). Inhaltli<strong>ch</strong> könnte die<br />
»Eins<strong>ch</strong>ränkung« außer einer Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) au<strong>ch</strong> eine Befristung<br />
(Nr. 1) oder Bedingung sein (Nr. 2).<br />
Hinweis: Zur Abgrenzung hilft die Savigny-Formel: Bedingungen suspendieren,<br />
zwingen aber ni<strong>ch</strong>t; Auflagen zwingen, suspendieren aber ni<strong>ch</strong>t.