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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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II. Persönli<strong>ch</strong>e Integrität und Freiheit 75<br />

gehörigkeit). Unter Entziehung versteht das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t jeden<br />

Verlust, den der Betroffene ni<strong>ch</strong>t beeinflussen kann. Das Entziehungsverbot gilt<br />

au<strong>ch</strong> für Personen mit mehreren Staatsbürgers<strong>ch</strong>aften: sie dürfen, wenn sie einmal<br />

die uneinges<strong>ch</strong>ränkte deuts<strong>ch</strong>e Staatsbürgers<strong>ch</strong>aft haben, ni<strong>ch</strong>t zur Wahl gezwungen<br />

werden (Optionszwang). Bisher ungeklärt ist die Verfassungsmäßigkeit<br />

der neu eingeführten Staatsbürgers<strong>ch</strong>aft auf Zeit.<br />

Mögli<strong>ch</strong>es Thema für Prüfungsfälle: Optionszwang.<br />

6. Auslieferungsverbot (Art. 16 II GG)<br />

Artikel 16<br />

(1) ...<br />

(2) Kein Deuts<strong>ch</strong>er darf an das Ausland ausgeliefert werden.<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 10, 136 – Dur<strong>ch</strong>lieferung; 29, 183 – Rücklieferung.<br />

Das Auslieferungsverbot kommt allen Deuts<strong>ch</strong>en im Sinne des Art. 116 GG zugute,<br />

also au<strong>ch</strong> den Statusdeuts<strong>ch</strong>en. Mehrfa<strong>ch</strong>e Staatsbürgers<strong>ch</strong>aft s<strong>ch</strong>adet<br />

ni<strong>ch</strong>t. Ein Einbürgerungsantrag begründet no<strong>ch</strong> kein Auslieferungshindernis.<br />

Der Auslieferung von Ausländern na<strong>ch</strong> dem Gesetz über die internationale<br />

Re<strong>ch</strong>tshilfe in Strafsa<strong>ch</strong>en (IRG) kann unter Umständen das Asylgrundre<strong>ch</strong>t 76<br />

entgegenstehen. Die Dur<strong>ch</strong>lieferung wird ebenfalls als unzulässiger Fall der<br />

Auslieferung angesehen. Umstritten ist die Rücklieferung (z.B. na<strong>ch</strong> einem Verhör),<br />

die von der herrs<strong>ch</strong>enden Lehre als zulässig angesehen wird, weil die Einreise<br />

insoweit von vornherein unter einem Vorbehalt stünde und sonst die Strafverfolgung<br />

dur<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>e Behörden ers<strong>ch</strong>wert würde. Mit dem klaren Wortlaut<br />

des Art. 16 II GG ist eine sol<strong>ch</strong>e teleologis<strong>ch</strong>e Reduktion des S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong>s ni<strong>ch</strong>t<br />

zu vereinbaren.<br />

Mögli<strong>ch</strong>es Thema für Prüfungsfälle: Rücklieferung.<br />

7. Asylgrundre<strong>ch</strong>t (Art. 16a GG)<br />

Artikel 16a<br />

(1) Politis<strong>ch</strong> Verfolgte genießen Asyl.<br />

(2) 1 Auf Absatz 1 kann si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t berufen, wer ...<br />

(3) ... – (5) ...

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