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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />

deren Motorräder erfaßt. Typis<strong>ch</strong>erweise fahren Motorräder erhebli<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>neller<br />

als Fahrräder, so daß die Gefährdung dur<strong>ch</strong> sie größer ist. Der Gesetzgeber hat<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> einen weiten Gestaltungsspielraum, um sol<strong>ch</strong>e Typisierungen vorzunehmen;<br />

er ist ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, für jede Einzelgruppe von Verkehrsteilnehmern<br />

eine Sonderregelung zu treffen. Außerdem gilt selbst für langsam fahrende<br />

Krafträder, daß si<strong>ch</strong> ihre Lenker einer anderen und unter Umständen größeren<br />

Gefahr aussetzen als Radfahrer, da letztere besondere Radwege benutzen können<br />

und müssen. Die Differenzierung zwis<strong>ch</strong>en Motorrad- und Fahrradfahrern hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

der Helmpfli<strong>ch</strong>t beruht also auf einem hinrei<strong>ch</strong>enden sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Grund.<br />

Also ist au<strong>ch</strong> der Glei<strong>ch</strong>heitssatz des Art. 3 I GG dur<strong>ch</strong> § 27a II StVO ni<strong>ch</strong>t<br />

verletzt.<br />

III. Ergebnis<br />

Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des A ist zulässig, aber unbegründet; sie hat keine<br />

Aussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg.

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