04.07.2014 Aufrufe

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fall 2: Taxiges<strong>ch</strong>äft 159<br />

allein ni<strong>ch</strong>t genug, um als überragend wi<strong>ch</strong>tige Gemeins<strong>ch</strong>aftsgüter anerkannt zu<br />

werden. Insoweit verhält es si<strong>ch</strong> aber anders mit den Si<strong>ch</strong>erheitsinteressen, die<br />

dur<strong>ch</strong> ein funktionierendes Taxengewerbe ohne ruinösen Wettbewerb mittelbar<br />

ebenfalls ges<strong>ch</strong>ützt werden. Dieser S<strong>ch</strong>utz dient letztli<strong>ch</strong> der körperli<strong>ch</strong>en Unversehrtheit<br />

der Fahrgäste und der Öffentli<strong>ch</strong>keit. Es liegt au<strong>ch</strong> eine hö<strong>ch</strong>stwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>e<br />

Gefahr darin, daß ein ungeregelter Wettbewerb den Taxenunternehmern<br />

in Zeiten besonders harter Konkurrenz die notwendigen Mittel für eine<br />

gute Wartung und damit hohe Si<strong>ch</strong>erheit der Fahrzeuge entziehen könnte. Ein<br />

hinrei<strong>ch</strong>endes Gewi<strong>ch</strong>t des gesetzli<strong>ch</strong>en Zweckes kann folgli<strong>ch</strong> bejaht werden.<br />

Im Rahmen der Abwägung ist gegenüber diesem Gewi<strong>ch</strong>t des Si<strong>ch</strong>erheitsinteresses<br />

auf der anderen Seite die elementare Bedeutung der Berufsfreiheit für<br />

die Verwirkli<strong>ch</strong>ung der Persönli<strong>ch</strong>keit mit zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. In dieser Lage ers<strong>ch</strong>eint<br />

eine gesetzli<strong>ch</strong>e Kontingentierung jedenfalls dann no<strong>ch</strong> angemessen,<br />

wenn sie si<strong>ch</strong> an na<strong>ch</strong>weisbaren Umstände bemißt, insbesondere an dem tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

und präzise ermittelten Bedarf an Taxen, und diese Umstände regelmäßig<br />

überprüft werden.<br />

Wie si<strong>ch</strong> aus § 13 IV PBefG ergibt, wird diesen Anforderungen dur<strong>ch</strong> das Gesetz<br />

Re<strong>ch</strong>nung getragen. Die Kontingentierung ist folgli<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> angemessen; die<br />

Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.<br />

cc) Zwis<strong>ch</strong>energebnis<br />

Die gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage der Genehmigungsversagung verstößt folgli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

gegen das Grundre<strong>ch</strong>t der Berufsfreiheit.<br />

b) Verfassungsmäßigkeit der Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

Die verfassungsgemäße Anwendung des § 13 IV PBefG setzt voraus, daß dessen<br />

Tatbestand erfüllt ist. Für die Kriterien der Norm hat die Behörde neueste umfangrei<strong>ch</strong>e<br />

Erhebungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Bedarfs zugrunde gelegt und die den anderen<br />

Bewerbern erteilten Genehmigungen in die Abwägung einbezogen. Unter<br />

diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Auslegung der<br />

unbestimmten Re<strong>ch</strong>tsbegriffe bei Anwendung der Norm fehlerhaft gewesen wäre.<br />

Als Re<strong>ch</strong>tsfolge sieht die Norm die Versagung weiterer Erlaubnisse als Akt<br />

gebundener Verwaltung vor (»ist ... zu versagen«). Auf Einzelfallerwägungen<br />

bezügli<strong>ch</strong> der besonderen Situation des S kommt es in einem sol<strong>ch</strong>en Fall ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr an.<br />

Folgli<strong>ch</strong> ist dur<strong>ch</strong> fehlerfreie Anwendung der verhältnismäßigen und berufsfreiheitskonformen<br />

gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage au<strong>ch</strong> die Genehmigungsversagung<br />

selbst verhältnismäßig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!