04.07.2014 Aufrufe

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

190<br />

6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />

1. Beteiligtenfähigkeit<br />

A ist als natürli<strong>ch</strong>e Person Träger von <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n und demgemäß »jedermann«<br />

i.S.v. § 90 I BVerfGG – also beteiligtenfähig.<br />

2. Verfahrensfähigkeit<br />

Für A als Minderjährigen stellt si<strong>ch</strong> die besondere Frage, ob er im Rahmen einer<br />

Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde selbst verfahrensfähig ist, also ohne seine gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Vertreter Handlungen vornehmen kann.<br />

Die Verfahrensfähigkeit vor dem Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t ist gesetzli<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t geregelt. Als verfahrensfähig im Rahmen der Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde gelten<br />

Minderjährige dann, wenn sie grundre<strong>ch</strong>tsmündig sind. Grundre<strong>ch</strong>tsmündigkeit<br />

bezei<strong>ch</strong>net die grundre<strong>ch</strong>tsspezifis<strong>ch</strong>e Altersgrenze, ab der ein Minderjähriger<br />

au<strong>ch</strong> ohne oder gegen den Willen der Erziehungsbere<strong>ch</strong>tigten eine<br />

Grundre<strong>ch</strong>t ausüben kann. Das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t stellt dafür auf die<br />

Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit ab.<br />

Von einem 16-jährigen kann normalerweise die notwendige Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit<br />

und Verstandesreife erwartet werden. In diesem Alter sind si<strong>ch</strong> Minderjährige<br />

des Inhalts und der Tragweite ihrer Handlungen im Straßenverkehr bewußt.<br />

Au<strong>ch</strong> der Gesetzgeber ist bei Einführung der Fahrerlaubnis der Klasse 4 davon<br />

ausgegangen, daß Minderjährige insoweit zur verantwortli<strong>ch</strong>en Teilnahme am<br />

Straßenverkehr fähig sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit des<br />

A geringer als bei seinen Altersgenossen sein könnte, gibt es ni<strong>ch</strong>t.<br />

A ist daher grundre<strong>ch</strong>tsmündig und damit verfahrensfähig.<br />

3. Bes<strong>ch</strong>werdegegenstand<br />

Ein zulässiger Bes<strong>ch</strong>werdegegenstand liegt in der Neuregelung des § 27a II StVO,<br />

die funktional ein Akt der Gesetzgebung, organisatoris<strong>ch</strong> ein sol<strong>ch</strong>er der Exekutive<br />

ist, in jedem Fall aber ein Akt öffentli<strong>ch</strong>er Gewalt.<br />

4. Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />

Für die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis müßte eine Grundre<strong>ch</strong>tsverletzung des A zumindest<br />

mögli<strong>ch</strong> sein; eine sol<strong>ch</strong>e ist bezügli<strong>ch</strong> Art. 2 I, 3 I GG jedenfalls ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen.<br />

A müßte außerdem dur<strong>ch</strong> die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und<br />

unmittelbar betroffen sein. Dur<strong>ch</strong> § 21a II StVO ist A als Kraftradfahrer selbst<br />

betroffen. Gegenwärtig ist die Wirkung der Norm, weil sie bereits vor vier Monaten<br />

in Kraft getreten ist. Fragli<strong>ch</strong> ist allein, ob die Regelung au<strong>ch</strong> unmittelbar

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!