Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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II. Fragen zu allgemeinen Grundre<strong>ch</strong>tslehren 129<br />
Frage 15: Besondere Gewaltverhältnisse 56<br />
Wel<strong>ch</strong>e der folgenden Aussagen zur Grundre<strong>ch</strong>tsgeltung in Sonderstatusverhältnissen<br />
(S<strong>ch</strong>üler-, Beamten-, Strafgefangenenverhältnis) trifft zu?<br />
1. Die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> sind solange suspendiert, bis das besondere Gewaltverhältnis<br />
endet.<br />
2. Die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> gelten grundsätzli<strong>ch</strong>, aber aus den besonderen Umständen<br />
des Gewaltverhältnisses kann eine weitergehende Bes<strong>ch</strong>ränkung gere<strong>ch</strong>tfertigt<br />
sein.<br />
3. Die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> gelten und dürfen ni<strong>ch</strong>t stärker einges<strong>ch</strong>ränkt werden,<br />
als bei Personen ohne Sonderstatusverhältnis, weil sonst der allgemeine<br />
Glei<strong>ch</strong>heitssatz verletzt wäre.<br />
1. Fals<strong>ch</strong>, diese Ansi<strong>ch</strong>t wird heute ni<strong>ch</strong>t mehr vertreten.<br />
2. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />
3. Fals<strong>ch</strong>, das besondere Gewaltverhältnis ist ein sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Grund, der<br />
differenzierte Bes<strong>ch</strong>ränkungen re<strong>ch</strong>tfertigt.<br />
Frage 16: Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung Minderjähriger 56<br />
Wel<strong>ch</strong>e der folgenden Aussagen zur Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung Minderjähriger<br />
ist ri<strong>ch</strong>tig?<br />
1. Die Altersgrenze kann je na<strong>ch</strong> Grundre<strong>ch</strong>t, Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit oder gesetzli<strong>ch</strong>er<br />
Regelung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> sein.<br />
2. Die Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der individuellen<br />
Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit der Minderjährigen.<br />
3. Die Altersgrenzen ergeben si<strong>ch</strong> aus der Verfassung, weil sonst der Gesetzgeber<br />
selbst über den Umfang seiner Grundre<strong>ch</strong>tsverpfli<strong>ch</strong>tung bestimmen<br />
könnte.<br />
1. Ri<strong>ch</strong>tig, der Gesetzgeber ist zwar den <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n unterworfen, hat<br />
aber s<strong>ch</strong>on im Interesse der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit einen gewissen Spielraum,<br />
um die Bere<strong>ch</strong>tigung innerhalb verfassungskonformer Grenzen<br />
zu konkretisieren (Beispiel: Religionsmündigkeit, Ges<strong>ch</strong>äftsfähigkeit).<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, dies würde jede Altersgrenze auss<strong>ch</strong>ließen.<br />
3. Fals<strong>ch</strong>, denn die Verfassung enthält kaum Vorgaben; der Gesetzgeber<br />
hat einen Spielraum für verfassungskonforme Konkretisierungen.