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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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II. Fragen zu allgemeinen Grundre<strong>ch</strong>tslehren 129<br />

Frage 15: Besondere Gewaltverhältnisse 56<br />

Wel<strong>ch</strong>e der folgenden Aussagen zur Grundre<strong>ch</strong>tsgeltung in Sonderstatusverhältnissen<br />

(S<strong>ch</strong>üler-, Beamten-, Strafgefangenenverhältnis) trifft zu?<br />

1. Die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> sind solange suspendiert, bis das besondere Gewaltverhältnis<br />

endet.<br />

2. Die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> gelten grundsätzli<strong>ch</strong>, aber aus den besonderen Umständen<br />

des Gewaltverhältnisses kann eine weitergehende Bes<strong>ch</strong>ränkung gere<strong>ch</strong>tfertigt<br />

sein.<br />

3. Die <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> gelten und dürfen ni<strong>ch</strong>t stärker einges<strong>ch</strong>ränkt werden,<br />

als bei Personen ohne Sonderstatusverhältnis, weil sonst der allgemeine<br />

Glei<strong>ch</strong>heitssatz verletzt wäre.<br />

1. Fals<strong>ch</strong>, diese Ansi<strong>ch</strong>t wird heute ni<strong>ch</strong>t mehr vertreten.<br />

2. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, das besondere Gewaltverhältnis ist ein sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Grund, der<br />

differenzierte Bes<strong>ch</strong>ränkungen re<strong>ch</strong>tfertigt.<br />

Frage 16: Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung Minderjähriger 56<br />

Wel<strong>ch</strong>e der folgenden Aussagen zur Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung Minderjähriger<br />

ist ri<strong>ch</strong>tig?<br />

1. Die Altersgrenze kann je na<strong>ch</strong> Grundre<strong>ch</strong>t, Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit oder gesetzli<strong>ch</strong>er<br />

Regelung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> sein.<br />

2. Die Grundre<strong>ch</strong>tsbere<strong>ch</strong>tigung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der individuellen<br />

Einsi<strong>ch</strong>tsfähigkeit der Minderjährigen.<br />

3. Die Altersgrenzen ergeben si<strong>ch</strong> aus der Verfassung, weil sonst der Gesetzgeber<br />

selbst über den Umfang seiner Grundre<strong>ch</strong>tsverpfli<strong>ch</strong>tung bestimmen<br />

könnte.<br />

1. Ri<strong>ch</strong>tig, der Gesetzgeber ist zwar den <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n unterworfen, hat<br />

aber s<strong>ch</strong>on im Interesse der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit einen gewissen Spielraum,<br />

um die Bere<strong>ch</strong>tigung innerhalb verfassungskonformer Grenzen<br />

zu konkretisieren (Beispiel: Religionsmündigkeit, Ges<strong>ch</strong>äftsfähigkeit).<br />

2. Fals<strong>ch</strong>, dies würde jede Altersgrenze auss<strong>ch</strong>ließen.<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, denn die Verfassung enthält kaum Vorgaben; der Gesetzgeber<br />

hat einen Spielraum für verfassungskonforme Konkretisierungen.

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