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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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Fall 6: Helmpfli<strong>ch</strong>t<br />

Der Minderjährige A besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 4, mit der man na<strong>ch</strong><br />

Vollendung des 16. Lebensjahres Kleinkrafträder bis zu einer Hö<strong>ch</strong>stges<strong>ch</strong>windigkeit<br />

von 30 km/h fahren darf. Von Freunden erfährt A, daß in § 21a II StVO<br />

eine bußgeldbewehrte Pfli<strong>ch</strong>t eingeführt wurde, bei der Fahrt S<strong>ch</strong>utzhelme zu<br />

tragen. Diese Pfli<strong>ch</strong>t ist vor vier Monaten in Kraft getreten.<br />

A empfindet das als Bevormundung. Ob er seine Gesundheit selbst gefährde,<br />

sei allein seine Angelegenheit. Nur im autoritären Obrigkeitsstaat werde man<br />

vor si<strong>ch</strong> selbst ges<strong>ch</strong>ützt. Ein S<strong>ch</strong>utzhelm störe sein Fahrvergnügen. Au<strong>ch</strong> mit<br />

dem Glei<strong>ch</strong>heitssatz sei die neue Regelung ni<strong>ch</strong>t vereinbar, weil Radfahrer keinen<br />

Helm tragen müßten, obwohl sie teils s<strong>ch</strong>neller als 30 km/h fahren könnten.<br />

A läßt si<strong>ch</strong> von seinem Patenonkel P, einem Anwalt, erklären, daß die Staßenverkehrsordnung<br />

eine mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen einer<br />

verfassungsgemäßen gesetzli<strong>ch</strong>en Ermä<strong>ch</strong>tigung vom Bundesverkehrsminister<br />

erlassene Re<strong>ch</strong>tsverordnung ist. P meint, daß A ohne das Zutun seiner Eltern direkt<br />

gegen die Helmpfli<strong>ch</strong>t Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde erheben könne. Mit Hilfe<br />

des P s<strong>ch</strong>reibt A einen entspre<strong>ch</strong>enden, formal korrekten Brief an das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t.<br />

Hat die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des A Aussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg?<br />

Bearbeitungszeit: ca. 1 Stunde, 45 Minuten<br />

§ 27a StVO:<br />

»(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtli<strong>ch</strong><br />

genehmigte S<strong>ch</strong>utzhelme tragen.«<br />

Fall 6: Helmpfli<strong>ch</strong>t – Lösung<br />

Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des A hat Aussi<strong>ch</strong>t auf Erfolg, wenn sie zulässig und<br />

begründet ist.<br />

I. Zulässigkeit<br />

Die Zulässigkeit ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 80 ff.<br />

BVerfGG.

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