Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />
(2) Erforderli<strong>ch</strong>keit<br />
Für die Erforderli<strong>ch</strong>keit fragt si<strong>ch</strong> im Rahmen der Dreistufentheorie zunä<strong>ch</strong>st, ob<br />
der verfolgte Zweck ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong> wirksam auf einer niedrigeren Eingriffsstufe<br />
hätte errei<strong>ch</strong>t werden können.<br />
Hinweis: Erst an dieser Stelle, also in der Erforderli<strong>ch</strong>keit, ist die Bestimmung der<br />
Eingriffsstufe nötig.<br />
Dies hängt davon ab, wel<strong>ch</strong>er Stufe der Dreistufentheorie die Kontingentierung<br />
zugehört. Sie regelt ni<strong>ch</strong>t nur die Berufsausübung, sondern bes<strong>ch</strong>ränkt den Zugang<br />
zur Arbeit als Taxifahrer. Darüber hinaus steht es ni<strong>ch</strong>t in der Ma<strong>ch</strong>t des<br />
einzelnen Bewerbers, auf seine Zulassung zum Gelegenheitsverkehr Einfluß zu<br />
nehmen, weil diese unabhängig vom Prüfungsergebnis versagt werden kann.<br />
Die Kontingentierung ist also keine subjektive Maßnahme, sondern allein abhängig<br />
von objektiven Kriterien. Folgli<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> der Berufsfreiheit<br />
um eine objektive Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkung – eine Regelung der dritten Stufe.<br />
Als bloßes Mittel der Berufsausübungskontrolle, also der ersten Stufe, kämen<br />
zwar Überwa<strong>ch</strong>ungsmaßnahmen als denkbare Alternativen in Betra<strong>ch</strong>t, aber sie<br />
könnten den Zweck ni<strong>ch</strong>t vollständig erfüllen und wären au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong> effektiv,<br />
weil mit ihnen ein größerer Aufwand verbunden ist. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen<br />
als Mittel der zweiten Stufe, etwa strengere Eignungstests,<br />
könnten ebensowenig Abhilfe leisten. Das zu bekämpfende Problem liegt ni<strong>ch</strong>t<br />
in den Fähigkeiten der Bewerber, sondern in der objektiven Marktlage. Folgli<strong>ch</strong><br />
fehlt ein glei<strong>ch</strong> wirksames Alternativmittel auf niedrigerer Eingriffsstufe.<br />
Fragt si<strong>ch</strong> weiter, ob ni<strong>ch</strong>t eine mildere, glei<strong>ch</strong> wirksame Maßnahme auf derselben<br />
Stufe denkbar ist, also eine andere Form der objektiven Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkung.<br />
Jede sol<strong>ch</strong>e objektive Bes<strong>ch</strong>ränkung würde es den Bewerbern<br />
subjektiv unmögli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en, auf ihre Zulassung Einfluß zu nehmen. Folgli<strong>ch</strong><br />
fehlt es an milderen Alternativen auf derselben Stufe.<br />
Die Maßnahme ist demna<strong>ch</strong> erforderli<strong>ch</strong>.<br />
(3) Angemessenheit<br />
Das Mittel der objektiven Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkung müßte hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des mit<br />
ihm verfolgten Zweckes no<strong>ch</strong> angemessen sein.<br />
Bei objektiven Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkungen muß die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung gemäß<br />
der Dreistufentheorie dem S<strong>ch</strong>utz überragend wi<strong>ch</strong>tiger Gemeins<strong>ch</strong>aftsgüter<br />
gegen na<strong>ch</strong>weisbare oder hö<strong>ch</strong>stwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>e s<strong>ch</strong>were Gefahren dienen. Das<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftsinteresse der bisher tätigen Taxenunternehmen oder die glei<strong>ch</strong>bleibende<br />
und damit bequeme Verfügbarkeit der Taxen im Straßenverkehr wären