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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />

(2) Erforderli<strong>ch</strong>keit<br />

Für die Erforderli<strong>ch</strong>keit fragt si<strong>ch</strong> im Rahmen der Dreistufentheorie zunä<strong>ch</strong>st, ob<br />

der verfolgte Zweck ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong> wirksam auf einer niedrigeren Eingriffsstufe<br />

hätte errei<strong>ch</strong>t werden können.<br />

Hinweis: Erst an dieser Stelle, also in der Erforderli<strong>ch</strong>keit, ist die Bestimmung der<br />

Eingriffsstufe nötig.<br />

Dies hängt davon ab, wel<strong>ch</strong>er Stufe der Dreistufentheorie die Kontingentierung<br />

zugehört. Sie regelt ni<strong>ch</strong>t nur die Berufsausübung, sondern bes<strong>ch</strong>ränkt den Zugang<br />

zur Arbeit als Taxifahrer. Darüber hinaus steht es ni<strong>ch</strong>t in der Ma<strong>ch</strong>t des<br />

einzelnen Bewerbers, auf seine Zulassung zum Gelegenheitsverkehr Einfluß zu<br />

nehmen, weil diese unabhängig vom Prüfungsergebnis versagt werden kann.<br />

Die Kontingentierung ist also keine subjektive Maßnahme, sondern allein abhängig<br />

von objektiven Kriterien. Folgli<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> der Berufsfreiheit<br />

um eine objektive Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkung – eine Regelung der dritten Stufe.<br />

Als bloßes Mittel der Berufsausübungskontrolle, also der ersten Stufe, kämen<br />

zwar Überwa<strong>ch</strong>ungsmaßnahmen als denkbare Alternativen in Betra<strong>ch</strong>t, aber sie<br />

könnten den Zweck ni<strong>ch</strong>t vollständig erfüllen und wären au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong> effektiv,<br />

weil mit ihnen ein größerer Aufwand verbunden ist. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen<br />

als Mittel der zweiten Stufe, etwa strengere Eignungstests,<br />

könnten ebensowenig Abhilfe leisten. Das zu bekämpfende Problem liegt ni<strong>ch</strong>t<br />

in den Fähigkeiten der Bewerber, sondern in der objektiven Marktlage. Folgli<strong>ch</strong><br />

fehlt ein glei<strong>ch</strong> wirksames Alternativmittel auf niedrigerer Eingriffsstufe.<br />

Fragt si<strong>ch</strong> weiter, ob ni<strong>ch</strong>t eine mildere, glei<strong>ch</strong> wirksame Maßnahme auf derselben<br />

Stufe denkbar ist, also eine andere Form der objektiven Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkung.<br />

Jede sol<strong>ch</strong>e objektive Bes<strong>ch</strong>ränkung würde es den Bewerbern<br />

subjektiv unmögli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en, auf ihre Zulassung Einfluß zu nehmen. Folgli<strong>ch</strong><br />

fehlt es an milderen Alternativen auf derselben Stufe.<br />

Die Maßnahme ist demna<strong>ch</strong> erforderli<strong>ch</strong>.<br />

(3) Angemessenheit<br />

Das Mittel der objektiven Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkung müßte hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des mit<br />

ihm verfolgten Zweckes no<strong>ch</strong> angemessen sein.<br />

Bei objektiven Zulassungsbes<strong>ch</strong>ränkungen muß die gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung gemäß<br />

der Dreistufentheorie dem S<strong>ch</strong>utz überragend wi<strong>ch</strong>tiger Gemeins<strong>ch</strong>aftsgüter<br />

gegen na<strong>ch</strong>weisbare oder hö<strong>ch</strong>stwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>e s<strong>ch</strong>were Gefahren dienen. Das<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftsinteresse der bisher tätigen Taxenunternehmen oder die glei<strong>ch</strong>bleibende<br />

und damit bequeme Verfügbarkeit der Taxen im Straßenverkehr wären

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