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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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IV. Kommunikation und Petition 95<br />

langt das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t, wohl aber ein Teil der Literatur. Im<br />

übrigen gelten für Bes<strong>ch</strong>ränkungen des Re<strong>ch</strong>ts immanente S<strong>ch</strong>ranken 32 .<br />

V. Religion und Weltans<strong>ch</strong>auung<br />

1. Glaubensfreiheit (Art. 4 I, II GG; Art. 140 GG i.V.m. Art. 136-139, 141<br />

WRV)<br />

Artikel 4<br />

(1) Die Freiheit des Glaubens ... und die Freiheit des religiösen und weltans<strong>ch</strong>auli<strong>ch</strong>en<br />

Bekenntnisses sind unverletzli<strong>ch</strong>.<br />

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.<br />

(3) ... [Kriegsdienstverweigerung]<br />

Artikel 136<br />

(1) Die bürgerli<strong>ch</strong>en und staatsbürgerli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten werden<br />

(2) ...<br />

dur<strong>ch</strong> die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt no<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkt.<br />

(3) 1 Niemand ist verpfli<strong>ch</strong>tet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. ...<br />

(4) ...<br />

Artikel 137<br />

(1) Es besteht keine Staatskir<strong>ch</strong>e.<br />

(2) 1 Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesells<strong>ch</strong>aften wird gewährleistet.<br />

...<br />

(3) 1 Jede Religionsgesells<strong>ch</strong>aft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten<br />

selbständig innerhalb der S<strong>ch</strong>ranken des für alle geltenden Gesetzes. ...<br />

(4) ... – (8) ...<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 12, 45 – Kriegsdienstverweigerung; 24,<br />

236 – Aktion Rumpelkammer; 32, 98 – Gesundbeter; 33, 23 – Eidesleistung; 83,<br />

341 – Baháʹí-Sekte; 93, 1 – Kruzifix.<br />

Die Glaubensfreiheit ist der Oberbegriff für Religions- und Weltans<strong>ch</strong>auungsfreiheit,<br />

wobei die Religionsfreiheit den praktis<strong>ch</strong> wi<strong>ch</strong>tigsten Fall bildet. Bekenntnisfreiheit<br />

(Art. 4 I GG) und Ausübungsfreiheit (Art. 4 II GG) bilden bei der<br />

Religion zusammen ein einheitli<strong>ch</strong>es Grundre<strong>ch</strong>t. Der S<strong>ch</strong>utz gilt zunä<strong>ch</strong>st individuell<br />

und hö<strong>ch</strong>stpersönli<strong>ch</strong> 51 , zusätzli<strong>ch</strong> aber au<strong>ch</strong> kollektiv und korporativ:

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