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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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Fall 2: Taxiges<strong>ch</strong>äft<br />

Student S mö<strong>ch</strong>te in den Abendstunden mit seinem Auto als Taxifahrer arbeiten,<br />

um seine studentis<strong>ch</strong>e Haushaltskasse aufzubessern. Die dazu notwendige Genehmigung<br />

wird ihm jedo<strong>ch</strong> unter Hinweis auf § 13 IV PBefG von der zuständigen<br />

Behörde versagt: Es bestehe aufgrund der s<strong>ch</strong>on zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

hohen Taxendi<strong>ch</strong>te keine Na<strong>ch</strong>frage für ein weiteres Taxi, so daß ein allgemeiner<br />

Zulassungsstop verhängt worden sei. Die Behörde hat der Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

neueste umfangrei<strong>ch</strong>e Erhebungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Bedarfs zugrunde gelegt<br />

und au<strong>ch</strong> die den anderen Bewerbern erteilten Genehmigungen in die Abwägung<br />

miteinbezogen.<br />

S ist entrüstet. Man lebe s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Kommunismus; die Konkurrenz<br />

werde das Ges<strong>ch</strong>äft s<strong>ch</strong>on ents<strong>ch</strong>eiden. Bei dem Verkehrs<strong>ch</strong>aos in der Innenstadt<br />

komme es auf einen Wagen mehr au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t an. Er habe sämtli<strong>ch</strong>e erforderli<strong>ch</strong>en<br />

Prüfungen mit Bravour bestanden und wolle seine Fähigkeiten nun au<strong>ch</strong> nutzen.<br />

Jedenfalls sei es völlig unverhältnismäßig, ihm jede Mögli<strong>ch</strong>keit des Taxifahrens<br />

zu nehmen, ohne daß er selbst einen Einfluß darauf nehmen könne. Anderen<br />

Taxifahrern sei s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> eine Genehmigung erteilt worden. Dies sei eine<br />

Verletzung seiner <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>.<br />

1. Ist S in seinen <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n verletzt?<br />

2. In wel<strong>ch</strong>en Verfahren würde die Frage vom Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t geprüft:<br />

a) na<strong>ch</strong> Ers<strong>ch</strong>öpfung des Re<strong>ch</strong>tswegs;<br />

b) während der verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Überprüfung, wenn die zuständigen<br />

Verwaltungsri<strong>ch</strong>ter starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13<br />

IV PBefG haben?<br />

Vgl. BVerfGE 7, 377 – Apotheken-Urteil; 11, 168 – Taxi-Bes<strong>ch</strong>luß<br />

Bearbeitungszeit: ca. 2 Stunden<br />

§ 13 IV PBefG:<br />

»(...) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehrsinteressen dadur<strong>ch</strong> beeinträ<strong>ch</strong>tigt werden, daß dur<strong>ch</strong> die Ausübung<br />

des beantragten Verkehrs das örtli<strong>ch</strong>e Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht<br />

ist. Hierbei sind ... zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />

1. die Na<strong>ch</strong>frage na<strong>ch</strong> Beförderungaufträgen im Taxenverkehr,<br />

2. die Taxendi<strong>ch</strong>te,<br />

3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,<br />

4. die Anzahl und Ursa<strong>ch</strong>en der Ges<strong>ch</strong>äftsaufgaben. (...)«

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