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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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68<br />

4. Kapitel: Einzelne Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen<br />

a<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geprüft werden muß aber immer, ob eine gesetzli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ranke überhaupt<br />

Teil der verfassungsmäßigen Ordnung geworden ist. Dafür ist, wie bei jeder<br />

Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung, die formelle Verfassungsmäßigkeit (Kompetenz, Verfahren,<br />

Form) und die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (insbesondere:<br />

Verhältnismäßigkeit) zu prüfen. Indem si<strong>ch</strong> dieser Prüfumfang bei Art. 2 I<br />

GG mit dem weiten S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> des Auffanggrundre<strong>ch</strong>ts ʹallgemeine Handlungsfreiheitʹ<br />

verbindet, entsteht mittelbar ein S<strong>ch</strong>utz, der beinahe einem Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Einhaltung der gesamten Verfassung entspri<strong>ch</strong>t.<br />

Bei Verfassungsbes<strong>ch</strong>werden gegen Einzelmaßnahmen (Verwaltungsakt, Urteil)<br />

muß ein Gesetz, das diese Prüfung besteht, zudem verfassungsgemäß ausgelegt<br />

und angewendet worden sein (Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme<br />

– doppelte Verhältnismäßigkeitsprüfung 34 ).<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Ausreisefreiheit, S<strong>ch</strong>utz von Bagatellfreiheiten<br />

(Taubenfüttern, Gurt- und Helmpfli<strong>ch</strong>t, Reiten im Walde), Inhaltskontrolle<br />

von Verträgen, Grundre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz von Ausländern, Selbsttötung<br />

(vgl. dazu Grundre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz gegen si<strong>ch</strong> selbst 40 ).<br />

II.<br />

Persönli<strong>ch</strong>e Integrität und Freiheit<br />

1. Mens<strong>ch</strong>enwürde (Art. 1 I GG)<br />

Artikel 1<br />

(1) 1 Die Würde des Mens<strong>ch</strong>en ist unantastbar. 2 Sie zu a<strong>ch</strong>ten und zu s<strong>ch</strong>ützen<br />

(2) ...<br />

ist Verpfli<strong>ch</strong>tung aller staatli<strong>ch</strong>en Gewalt.<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil; 30, 173 – Mephisto;<br />

39, 1 – S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsabbru<strong>ch</strong> I; 45, 187 – Lebenslange Freiheitsstrafe; 49,<br />

286 – Transsexuelle; 50, 166 – Ausweisung; 82, 60 – Steuerfreies Existenzminimum;<br />

88, 203 – S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsabbru<strong>ch</strong> II; 94, 49 – Si<strong>ch</strong>ere Drittstaaten;<br />

96, 375 – Sterilisation.<br />

Die ausdrückli<strong>ch</strong> an den Anfang des Grundgesetzes gestellte Würdegarantie ist<br />

in Deuts<strong>ch</strong>land entstehungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> als Reaktion auf die Mens<strong>ch</strong>envera<strong>ch</strong>tung<br />

des Nationalsozialismus zu erklären. Sie ist aber au<strong>ch</strong> im Ausland in praktis<strong>ch</strong><br />

allen neuen Verfassungsurkunden enthalten und gilt in weiteren Staaten als<br />

unges<strong>ch</strong>riebener Verfassungsre<strong>ch</strong>tssatz. Mit Blick auf Art. 1 III GG (»Die na<strong>ch</strong>-

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