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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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136<br />

5. Kapitel: Fragen zur Wiederholung<br />

Frage 31: Tötung 72<br />

Darf der Staat Mens<strong>ch</strong>en töten?<br />

1. Ja, denn das Re<strong>ch</strong>t auf Leben steht unter dem Gesetzesvorbehalt.<br />

2. Nein, das Re<strong>ch</strong>t auf Leben ist so wi<strong>ch</strong>tig, daß der Verfassunggeber es<br />

normtextli<strong>ch</strong> vorbehaltlos gewährleistet hat.<br />

3. Nein, jedes Leben hat Mens<strong>ch</strong>enwürde und darf deshalb unter gar keinen<br />

Umständen verni<strong>ch</strong>tet werden.<br />

1. Ri<strong>ch</strong>tig, daß eine sol<strong>ch</strong>e Tötung wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips<br />

allenfalls in äußersten Notfällen verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gere<strong>ch</strong>tfertigt<br />

sein kann (finaler Todess<strong>ch</strong>uß zur Rettung von Geiseln) ändert an<br />

der grundsätzli<strong>ch</strong>en Mögli<strong>ch</strong>keit ni<strong>ch</strong>ts.<br />

2. Fals<strong>ch</strong>, siehe Art. 2 II 3 GG: »In diese Re<strong>ch</strong>te [Leben, körperli<strong>ch</strong>e Unversehrtheit,<br />

Freiheit der Person] darf nur auf Grund eines Gesetzes<br />

eingegriffen werden.«<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, die plausibel klingende Formel »Wo mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>es Leben existiert,<br />

kommt ihm Mens<strong>ch</strong>enwürde zu« (BVerfGE 39, 1 [41] – S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsabbru<strong>ch</strong><br />

I) stimmt jedenfalls ni<strong>ch</strong>t uneinges<strong>ch</strong>ränkt, sonst ergäbe<br />

der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 II 3 GG keinen Sinn.<br />

Frage 32: Körperli<strong>ch</strong>e Unversehrtheit 72<br />

Ist die amtsärztli<strong>ch</strong>e Zwangsuntersu<strong>ch</strong>ung eine Verletzung des Grundre<strong>ch</strong>ts<br />

der körperli<strong>ch</strong>en Unversehrtheit?<br />

1. Ja, weil der Amtsarzt als Hoheitsträger tätig wird und si<strong>ch</strong> der Grundre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz<br />

gegen den Staat ri<strong>ch</strong>tet.<br />

2. Ja, wenn wegen eines relativ unwi<strong>ch</strong>tigen staatli<strong>ch</strong>en Anliegens eine Untersu<strong>ch</strong>ung<br />

mit s<strong>ch</strong>werwiegenden Risiken angeordnet wird.<br />

3. Ja, bei einer amtsärztli<strong>ch</strong>e Zwangsuntersu<strong>ch</strong>ung fehlt es an der Einwilligung<br />

des Grundre<strong>ch</strong>tsträgers.<br />

1. Fals<strong>ch</strong>, zwar stimmt die Aussage, aber ni<strong>ch</strong>t jede Beeinträ<strong>ch</strong>tigung ist<br />

bereits eine Verletzung.<br />

2. Ri<strong>ch</strong>tig, dies ist innerhalb der verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tfertigung<br />

Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 16, 194 –<br />

Liquorentnahme).<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, zwar fehlt die Einwilligung, so daß ni<strong>ch</strong>t bereits der Eingriff<br />

verneint werden kann; es bleibt aber wegen des Gesetzesvorbehalts in<br />

Art. 2 II 3 GG glei<strong>ch</strong>wohl die Mögli<strong>ch</strong>keit zu verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er<br />

Re<strong>ch</strong>tfertigung.

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