04.07.2014 Aufrufe

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Fragen zu Einzelgrundre<strong>ch</strong>ten 133<br />

Frage 24: Persönli<strong>ch</strong>keitskerntheorie 67<br />

Was versteht man unter der Persönli<strong>ch</strong>keitskerntheorie?<br />

1. Diese von Grimm vertretene Ansi<strong>ch</strong>t sieht als na<strong>ch</strong> Art. 2 I GG ges<strong>ch</strong>ützt<br />

nur sol<strong>ch</strong>es Verhalten an, das keine Bagatellhandlung ist.<br />

2. Die Theorie besagt, daß jede Handlung, und sei sie no<strong>ch</strong> so nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>,<br />

letztli<strong>ch</strong> zur Persönli<strong>ch</strong>keitsbildung beiträgt und deshalb gemäß Art. 2 I<br />

GG S<strong>ch</strong>utz genießt.<br />

3. Diese von Peters vertretene Ansi<strong>ch</strong>t sieht als na<strong>ch</strong> Art. 2 I GG ges<strong>ch</strong>ützt<br />

nur sol<strong>ch</strong>es Handeln an, das zur Persönli<strong>ch</strong>keitsbildung erforderli<strong>ch</strong> ist.<br />

1. Fals<strong>ch</strong>, die Theorie von Grimm zu Bagatellhandlungen ist von der no<strong>ch</strong><br />

engeren Persönli<strong>ch</strong>keitskerntheorie (Peters) zu unters<strong>ch</strong>eiden.<br />

2. Fals<strong>ch</strong>, die herrs<strong>ch</strong>ende Meinung legt zwar Art. 2 I GG im Sinne einer<br />

allgemeinen Handlungsfreiheit aus, begründet dies aber mit systematis<strong>ch</strong>en<br />

und historis<strong>ch</strong>en Argumenten, ni<strong>ch</strong>t mit dem Bezug zur Persönli<strong>ch</strong>keitsbildung.<br />

3. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />

Frage 25: Subsidiarität 67<br />

Was versteht man unter der Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit<br />

(Art. 2 I GG)?<br />

1. Sie tritt hinter spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>te zurück, wenn deren S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong><br />

eins<strong>ch</strong>lägig ist.<br />

2. Sie tritt hinter spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>te zurück, wenn diese verletzt sind.<br />

3. Sie tritt hinter spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>te zurück, wenn diese sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> eins<strong>ch</strong>lägig<br />

sind.<br />

1. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />

2. Fals<strong>ch</strong>, es genügt, daß der S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> betroffen ist.<br />

3. Fals<strong>ch</strong>, die Subsidiarität tritt nur ein, wenn das spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>t<br />

au<strong>ch</strong> persönli<strong>ch</strong> betroffen ist; ansonsten gilt Art. 2 I GG personell als<br />

Auffanggrundre<strong>ch</strong>t, insbesondere für Ausländer im Berei<strong>ch</strong> von Deuts<strong>ch</strong>engrundre<strong>ch</strong>ten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!