Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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III. Fragen zu Einzelgrundre<strong>ch</strong>ten 133<br />
Frage 24: Persönli<strong>ch</strong>keitskerntheorie 67<br />
Was versteht man unter der Persönli<strong>ch</strong>keitskerntheorie?<br />
1. Diese von Grimm vertretene Ansi<strong>ch</strong>t sieht als na<strong>ch</strong> Art. 2 I GG ges<strong>ch</strong>ützt<br />
nur sol<strong>ch</strong>es Verhalten an, das keine Bagatellhandlung ist.<br />
2. Die Theorie besagt, daß jede Handlung, und sei sie no<strong>ch</strong> so nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>,<br />
letztli<strong>ch</strong> zur Persönli<strong>ch</strong>keitsbildung beiträgt und deshalb gemäß Art. 2 I<br />
GG S<strong>ch</strong>utz genießt.<br />
3. Diese von Peters vertretene Ansi<strong>ch</strong>t sieht als na<strong>ch</strong> Art. 2 I GG ges<strong>ch</strong>ützt<br />
nur sol<strong>ch</strong>es Handeln an, das zur Persönli<strong>ch</strong>keitsbildung erforderli<strong>ch</strong> ist.<br />
1. Fals<strong>ch</strong>, die Theorie von Grimm zu Bagatellhandlungen ist von der no<strong>ch</strong><br />
engeren Persönli<strong>ch</strong>keitskerntheorie (Peters) zu unters<strong>ch</strong>eiden.<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, die herrs<strong>ch</strong>ende Meinung legt zwar Art. 2 I GG im Sinne einer<br />
allgemeinen Handlungsfreiheit aus, begründet dies aber mit systematis<strong>ch</strong>en<br />
und historis<strong>ch</strong>en Argumenten, ni<strong>ch</strong>t mit dem Bezug zur Persönli<strong>ch</strong>keitsbildung.<br />
3. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />
Frage 25: Subsidiarität 67<br />
Was versteht man unter der Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit<br />
(Art. 2 I GG)?<br />
1. Sie tritt hinter spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>te zurück, wenn deren S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong><br />
eins<strong>ch</strong>lägig ist.<br />
2. Sie tritt hinter spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>te zurück, wenn diese verletzt sind.<br />
3. Sie tritt hinter spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>te zurück, wenn diese sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> eins<strong>ch</strong>lägig<br />
sind.<br />
1. Ri<strong>ch</strong>tig.<br />
2. Fals<strong>ch</strong>, es genügt, daß der S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> betroffen ist.<br />
3. Fals<strong>ch</strong>, die Subsidiarität tritt nur ein, wenn das spezielle Freiheitsre<strong>ch</strong>t<br />
au<strong>ch</strong> persönli<strong>ch</strong> betroffen ist; ansonsten gilt Art. 2 I GG personell als<br />
Auffanggrundre<strong>ch</strong>t, insbesondere für Ausländer im Berei<strong>ch</strong> von Deuts<strong>ch</strong>engrundre<strong>ch</strong>ten.