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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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114<br />

4. Kapitel: Einzelne Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen<br />

6. Fairneß (Re<strong>ch</strong>tsstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 I GG)<br />

Das Gebot des fairen Verfahrens ist ein Sammelbecken für all jene Verfahrensre<strong>ch</strong>te,<br />

die zwar (unges<strong>ch</strong>rieben) verfassungskräftig gelten, si<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t ohne<br />

weiteres den speziellen Verfahrensgrundre<strong>ch</strong>ten zuordnen lassen. Gemeinhin<br />

zählt man dazu die prozessuale Waffenglei<strong>ch</strong>heit, das Re<strong>ch</strong>t auf einen<br />

(Wahl-)Verteidiger als Beistand, die Uns<strong>ch</strong>uldsvermutung, den Vertrauenss<strong>ch</strong>utz<br />

und den S<strong>ch</strong>utz vor überlangen (Straf-)Verfahren. Man<strong>ch</strong>mal werden<br />

hier au<strong>ch</strong> das Gebot einer s<strong>ch</strong>uldangemessenen Strafe und einzelne Modalitäten<br />

der Beweisaufnahme verortet. S<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> gibt es Stimmen, die insgesamt das<br />

Gebot effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes 114 – au<strong>ch</strong> in zivilre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Streitigkeiten – als<br />

Teil der Fairneß im Re<strong>ch</strong>tsstaatsprinzip verankert sehen.<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Verteidigungsre<strong>ch</strong>t, Waffenglei<strong>ch</strong>heit.<br />

7. Effektiver Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz (Einzelgrundre<strong>ch</strong>te, Re<strong>ch</strong>tsweggarantie, Re<strong>ch</strong>tsstaatsprinzip)<br />

Das Gebot des effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes wurde vom Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

zu einem Gebot lückenloser und tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wirksamer geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Kontrolle<br />

erweitert (vgl. BVerfGE 25, 352 [364] – Gnadengesu<strong>ch</strong>). Das Geri<strong>ch</strong>t verortet das<br />

Gebot teils bei den einzelnen <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n (vgl. BVerfGE 53, 30 [65] – Mülheim-<br />

Kärli<strong>ch</strong>), teils in der Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzgarantie des Artikel 19 IV GG (vgl. BVerfGE 65,<br />

1 [69 f.] – Volkszählung), ohne daß bisher eine überzeugende Abgrenzung gelungen<br />

wäre. In jüngeren Ents<strong>ch</strong>eidungen differenziert der Erste Senat – anders als<br />

die Literatur – dazu ausdrückli<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en Verfahrensregelungen, die bei jedem<br />

Klagebegehren Bedeutung haben (dann Art. 19 IV GG) und sol<strong>ch</strong>en, die im Interesse<br />

bestimmter Grundre<strong>ch</strong>tsgarantien geboten sind (BVerfG NJW 2000, 1175<br />

[1176]). In der Literatur werden teils Gehalte, die wie das Gebot fairen Verfahrens<br />

114 zum Re<strong>ch</strong>tsstaatsprinzip gezählt werden könnten, dem effektiven Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz<br />

zuges<strong>ch</strong>lagen.<br />

Typis<strong>ch</strong>e Themen für Prüfungsfälle: Verfahrensbes<strong>ch</strong>leunigung, Re<strong>ch</strong>tsmittelbes<strong>ch</strong>ränkung.

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