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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />

es au<strong>ch</strong> auf seiten der V um Interessen mit einem starken personalen Bezug.<br />

Daraus folgt, daß der Wille des Eigentümers nur bes<strong>ch</strong>ränkt geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>prüfbar<br />

ist. Nur ein evidenter Mißbrau<strong>ch</strong> des Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>ts darf<br />

kontrolliert und verhindert werden.<br />

In der angegriffenen Ents<strong>ch</strong>eidung wird die Kündigungsabsi<strong>ch</strong>t der V ni<strong>ch</strong>t<br />

gewürdigt, obwohl sie ganz offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gute Gründe hatte, ni<strong>ch</strong>t weiter in der<br />

Da<strong>ch</strong>ges<strong>ch</strong>oßwohnung zu bleiben. Die unbequemen und von ihr selbst glei<strong>ch</strong>falls<br />

ni<strong>ch</strong>t verantworteten Wohnverhältnisse stellen eine Zwangslage dar, die<br />

dur<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t hinrei<strong>ch</strong>end bea<strong>ch</strong>tet wurde. Das Selbstbestimmungsre<strong>ch</strong>t<br />

der V über den Eigengebrau<strong>ch</strong> ihrer Wohnung ist folgli<strong>ch</strong> in der Ents<strong>ch</strong>eidung<br />

ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>end berücksi<strong>ch</strong>tigt worden. Die Auslegung und Anwendung<br />

des § 573 BGB ist unangemessen und somit unverhältnismäßig.<br />

cc) Zwis<strong>ch</strong>energebnis<br />

Also verletzen die Ents<strong>ch</strong>eidungen der Fa<strong>ch</strong>geri<strong>ch</strong>te das Eigentumsgrundre<strong>ch</strong>t<br />

der V aus Art. 14 I GG.<br />

III. Ergebnis<br />

Eine Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde der V wäre zulässig und begründet; sie hätte Aussi<strong>ch</strong>t<br />

auf Erfolg.

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