Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
176<br />
6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />
I GG eröffnet. Dana<strong>ch</strong> wäre der Festungsumzug eine Versammlung im Sinne des<br />
Art. 8 I GG. Jedenfalls könnte si<strong>ch</strong> der Verein als Veranstalter und damit ʺAkteurʺ<br />
auf diesen S<strong>ch</strong>utz berufen.<br />
(4) Stellungnahme zum Versammlungsbegriff<br />
Es mag ri<strong>ch</strong>tig sein, daß der S<strong>ch</strong>utz von Diskussionen über öffentli<strong>ch</strong>e Angelegenheiten<br />
im Zentrum der historis<strong>ch</strong>en Entwicklung der Versammlungsfreiheit<br />
stand. Au<strong>ch</strong> mag diese demokratiefunktionale Modalität der Versammlung na<strong>ch</strong><br />
wie vor gesteigerte S<strong>ch</strong>utzwürdigkeit geniessen. Daraus kann indes ni<strong>ch</strong>t gefolgert<br />
werden, daß weniger gefährdete Versammlungen von vornherein aus dem<br />
S<strong>ch</strong>utz des Art. 8 I GG auszunehmen sind. Abgesehen von den resultierenden<br />
Abgrenzungsproblemen spri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> der Wortlaut und der S<strong>ch</strong>utzzweck des Art.<br />
8 I GG gegen eine enge Auslegung. Die s<strong>ch</strong>utzwürdige Versammlung dient der<br />
gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en, auf Kommunikation angelegten Entfaltung. Eine sol<strong>ch</strong>e Entfaltung<br />
bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf politis<strong>ch</strong>e Kommunikation, sondern ist au<strong>ch</strong> in<br />
den Formen kultureller Ereignisse für die Beteiligten wi<strong>ch</strong>tig. Folgli<strong>ch</strong> ist der enge<br />
Versammlungsbegriff der älteren Lehre abzulehnen.<br />
(5) Ergebnis zum Versammlungsbegriff<br />
Der Festungsumzug ist folgli<strong>ch</strong> eine Versammlung i.S.v. Art. 8 I GG.<br />
cc) Friedli<strong>ch</strong>keit<br />
Von der Friedli<strong>ch</strong>keit des geplanten Festungsumzugs (vgl. Art. 8 I GG) kann ausgegangen<br />
werden.<br />
dd) Waffenlosigkeit<br />
Der Festungsumzug müßte »ohne Waffen« stattfinden, um den S<strong>ch</strong>utz des Art. 8<br />
I GG zu genießen. Die Ordnungsbehörde ma<strong>ch</strong>t geltend, daß die aktive und passive<br />
Bewaffnung mit S<strong>ch</strong>wertern und S<strong>ch</strong>ilden problematis<strong>ch</strong> sei.<br />
(1) S<strong>ch</strong>ilde<br />
Bezügli<strong>ch</strong> der ʺpassiven Bewaffnungʺ mit S<strong>ch</strong>ilden ist festzustellen, daß bloße<br />
S<strong>ch</strong>utzgegenstände wie Helme oder Gasmasken ni<strong>ch</strong>t zu den Waffen i.S.v. Art. 8<br />
I GG gehören. Insoweit erfolgt der Umzug »ohne Waffen«.<br />
Hinweis: Es ist hier ni<strong>ch</strong>t ri<strong>ch</strong>tig auf ʺS<strong>ch</strong>utzwaffenʺ i.S.v. § 17a VersG einzugehen,<br />
denn die einfa<strong>ch</strong>gesetzli<strong>ch</strong>e Norm bildet ledigli<strong>ch</strong> eine S<strong>ch</strong>ranke der Versammlungsfreiheit,<br />
bestimmt indes ni<strong>ch</strong>t den S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong>. Insoweit ist allein auf Art. 8 I GG<br />
abzustellen. Selbst die (no<strong>ch</strong> vertretbare) Ansi<strong>ch</strong>t, daß es bei Auslegung derjenigen<br />
Grundre<strong>ch</strong>tstatbestände, die dur<strong>ch</strong> älteres einfa<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t historis<strong>ch</strong> mitgeprägt