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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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IV. Konkrete Normenkontrolle 47<br />

Hier muß man bea<strong>ch</strong>ten, daß zwar das einfa<strong>ch</strong>e Gesetzesre<strong>ch</strong>t (§ 76 I Nr. 1<br />

BVerfGG) ein Fürni<strong>ch</strong>tighalten verlangt, bei bloßen Zweifeln des Antragsbere<strong>ch</strong>tigten<br />

aber die höherrangige Norm des Grundgesetzes (Art. 93 I Nr. 2 GG)<br />

Geltungsvorrang beanspru<strong>ch</strong>t, was entweder als Teilverfassungswidrigkeit des<br />

§ 76 BVerfGG oder als verfassungskonforme Auslegung dieser Norm zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />

ist. Im Ergebnis ist eine abstrakte Normenkontrolle also au<strong>ch</strong> bei bloßen<br />

Zweifeln des Antragsbere<strong>ch</strong>tigten zulässig.

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