Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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Fall 4: Festungsumzug 181<br />
4. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)<br />
Eine Anwendung von Art. 2 I GG s<strong>ch</strong>eidet wegen Subsidiarität aus.<br />
5. Ergebnis zur Begründetheit<br />
Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des Frankonia e.V. ist begründet.<br />
III. Ergebnis zur Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des Frankonia e.V.<br />
Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des F ist zulässig und begründet; sie hat Aussi<strong>ch</strong>t<br />
auf Erfolg.<br />
B. Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des A<br />
I. Zulässigkeit<br />
Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Beteiligtenfähigkeit, des Bes<strong>ch</strong>werdegegenstandes, der Form<br />
und Frist sowie der Re<strong>ch</strong>tswegers<strong>ch</strong>öpfung ergeben si<strong>ch</strong> bei der Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />
des A im Verglei<strong>ch</strong> zu derjenigen des F keine Besonderheiten. Im<br />
Rahmen der Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde ist allein die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis gesondert<br />
zu beurteilen.<br />
Zwar ist es mögli<strong>ch</strong>, daß A dur<strong>ch</strong> das Verbot in seinem Grundre<strong>ch</strong>t auf Versammlungsfreiheit<br />
verletzt ist. Fragli<strong>ch</strong> ist aber, ob er selbst, gegenwärtig und<br />
unmittelbar betroffen ist.<br />
1. Für die Selbstbetroffenheit genügt es, wenn der Bes<strong>ch</strong>werdeführer Adressat<br />
der Maßnahme ist. Daran fehlt es indes bei A, denn das Versammlungsverbot<br />
ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> an den Frankonia e.V. Fehlt es an der Adressatenstellung, so ist zweifelhaft,<br />
ob glei<strong>ch</strong>wohl eine Selbstbetroffenheit besteht. Eine bloß faktis<strong>ch</strong>e Betroffenheit<br />
soll ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en, wogegen eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e genügt. So hat das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
ents<strong>ch</strong>ieden, daß die Ausweisung au<strong>ch</strong> den anderen Ehegatten<br />
betrifft, selbst wenn dieser ni<strong>ch</strong>t selbst am Verfahren beteiligt war.<br />
Hier entfaltet das Verbot des Festungsumzugs Re<strong>ch</strong>tswirkung au<strong>ch</strong> gegenüber A.<br />
Dur<strong>ch</strong> das Versammlungsverbot kann A seine Freiheit zur Teilnahme an der Versammlung<br />
ni<strong>ch</strong>t mehr ausüben. Er ist insoweit selbst betroffen.<br />
2. Au<strong>ch</strong> als bloßer Teilnehmer ist der A dur<strong>ch</strong> das Verbot insoweit s<strong>ch</strong>on gegenwärtig<br />
betroffen, als er seine eigenen Dispositionen für den Festungsumzug ni<strong>ch</strong>t<br />
sinnvoll vornehmen kann.<br />
3. Die Unmittelbarkeit der Bes<strong>ch</strong>wer folgt daraus, daß kein weiterer Vollzugsakt<br />
nötig ist, um das Versammlungsverbot wirksam werden zu lassen.