04.07.2014 Aufrufe

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fall 4: Festungsumzug 181<br />

4. Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)<br />

Eine Anwendung von Art. 2 I GG s<strong>ch</strong>eidet wegen Subsidiarität aus.<br />

5. Ergebnis zur Begründetheit<br />

Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des Frankonia e.V. ist begründet.<br />

III. Ergebnis zur Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des Frankonia e.V.<br />

Die Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des F ist zulässig und begründet; sie hat Aussi<strong>ch</strong>t<br />

auf Erfolg.<br />

B. Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde des A<br />

I. Zulässigkeit<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Beteiligtenfähigkeit, des Bes<strong>ch</strong>werdegegenstandes, der Form<br />

und Frist sowie der Re<strong>ch</strong>tswegers<strong>ch</strong>öpfung ergeben si<strong>ch</strong> bei der Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde<br />

des A im Verglei<strong>ch</strong> zu derjenigen des F keine Besonderheiten. Im<br />

Rahmen der Verfassungsbes<strong>ch</strong>werde ist allein die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis gesondert<br />

zu beurteilen.<br />

Zwar ist es mögli<strong>ch</strong>, daß A dur<strong>ch</strong> das Verbot in seinem Grundre<strong>ch</strong>t auf Versammlungsfreiheit<br />

verletzt ist. Fragli<strong>ch</strong> ist aber, ob er selbst, gegenwärtig und<br />

unmittelbar betroffen ist.<br />

1. Für die Selbstbetroffenheit genügt es, wenn der Bes<strong>ch</strong>werdeführer Adressat<br />

der Maßnahme ist. Daran fehlt es indes bei A, denn das Versammlungsverbot<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> an den Frankonia e.V. Fehlt es an der Adressatenstellung, so ist zweifelhaft,<br />

ob glei<strong>ch</strong>wohl eine Selbstbetroffenheit besteht. Eine bloß faktis<strong>ch</strong>e Betroffenheit<br />

soll ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en, wogegen eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e genügt. So hat das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

ents<strong>ch</strong>ieden, daß die Ausweisung au<strong>ch</strong> den anderen Ehegatten<br />

betrifft, selbst wenn dieser ni<strong>ch</strong>t selbst am Verfahren beteiligt war.<br />

Hier entfaltet das Verbot des Festungsumzugs Re<strong>ch</strong>tswirkung au<strong>ch</strong> gegenüber A.<br />

Dur<strong>ch</strong> das Versammlungsverbot kann A seine Freiheit zur Teilnahme an der Versammlung<br />

ni<strong>ch</strong>t mehr ausüben. Er ist insoweit selbst betroffen.<br />

2. Au<strong>ch</strong> als bloßer Teilnehmer ist der A dur<strong>ch</strong> das Verbot insoweit s<strong>ch</strong>on gegenwärtig<br />

betroffen, als er seine eigenen Dispositionen für den Festungsumzug ni<strong>ch</strong>t<br />

sinnvoll vornehmen kann.<br />

3. Die Unmittelbarkeit der Bes<strong>ch</strong>wer folgt daraus, daß kein weiterer Vollzugsakt<br />

nötig ist, um das Versammlungsverbot wirksam werden zu lassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!