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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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II. Funktionen und Dimensionen der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> 53<br />

1. Grundre<strong>ch</strong>tsfunktionen na<strong>ch</strong> der Statuslehre<br />

Die Statuslehre geht zurück auf Georg Jellinek (System der subjektiven öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>te, 2. Aufl. 1919), der als den praktis<strong>ch</strong> wi<strong>ch</strong>tigsten Fall des status negativus<br />

die Abwehr gegenüber dem Staat bezei<strong>ch</strong>nete, als status positivus den Anspru<strong>ch</strong><br />

auf ein Tätigwerden des Staates, wie er vor allem beim Anspru<strong>ch</strong> auf geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz wi<strong>ch</strong>tig wird, und als status activus das Re<strong>ch</strong>t auf staatsbürgerli<strong>ch</strong>e<br />

Mitgestaltung im Staat. Ni<strong>ch</strong>t von dieser Statuslehre erfaßt sind beispielsweise<br />

Einri<strong>ch</strong>tungsgarantien und Verfahrensbezüge. Letztere könnte man<br />

als status activus processualis <strong>ch</strong>arakterisieren (Peter Häberle, <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> im Leistungsstaat,<br />

1972).<br />

2. Subjektiv-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dimension<br />

Als subjektiv-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dimension der <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong> bezei<strong>ch</strong>net man die Gesamtheit<br />

aller grundre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> begründeten Ansprü<strong>ch</strong>e gegen den Staat. Unters<strong>ch</strong>ieden<br />

na<strong>ch</strong> der Zielri<strong>ch</strong>tung (Abwehr, Leistung, Glei<strong>ch</strong>behandlung) zählen<br />

dazu sowohl die klassis<strong>ch</strong>en Abwehrre<strong>ch</strong>te als au<strong>ch</strong> die selteneren Leistungsre<strong>ch</strong>te<br />

und die strukturell andersartigen Glei<strong>ch</strong>behandlungsre<strong>ch</strong>te.<br />

a) Abwehrre<strong>ch</strong>te gewähren einen Anspru<strong>ch</strong> auf Unterlassen des Staates; sie bieten<br />

S<strong>ch</strong>utz vor staatli<strong>ch</strong>en Eingriffen, indem sie die Staatsgewalt zwar ni<strong>ch</strong>t von<br />

jeder Regulierung der Freiheit auss<strong>ch</strong>ließen, wohl aber auf sol<strong>ch</strong>e bes<strong>ch</strong>ränken,<br />

die im Einzelfall verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gere<strong>ch</strong>tfertigt werden können.<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 6, 32 – Elfes; 7, 198 – Lüth; 21, 362 – Sozialversi<strong>ch</strong>erungsträger;<br />

50, 290 – Mitbestimmung; 68, 193 – Innungen; 80, 137 –<br />

Reiten im Walde; 90, 145 – Cannabis.<br />

b) Leistungsre<strong>ch</strong>te gewähren einen Anspru<strong>ch</strong> auf aktives Tätigwerden des Staates;<br />

sie unterstützen die Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen, indem sie der Staatsgewalt<br />

eine Förderung vors<strong>ch</strong>reiben. Das Grundgesetz kennt kaum originäre Leistungsre<strong>ch</strong>te.<br />

Meist ergeben si<strong>ch</strong> Ansprü<strong>ch</strong>e auf staatli<strong>ch</strong>es Handeln als<br />

derivative Leistungsre<strong>ch</strong>te 36 aus dem Glei<strong>ch</strong>heitssatz oder als Teilhabere<strong>ch</strong>te aus<br />

einzelnen Freiheiten (z.B. Studienplatzvergabe 99 aus der Berufsfreiheit 98 ).<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Ents<strong>ch</strong>eidungen: BVerfGE 33, 303 – numerus clausus I; 43, 291 –<br />

numerus clausus II; 66, 155 – Ho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ule Hannover.<br />

c) Glei<strong>ch</strong>behandlungsre<strong>ch</strong>te gewähren einen Anspru<strong>ch</strong> auf Glei<strong>ch</strong>behandlung<br />

dur<strong>ch</strong> den Staat; sie unters<strong>ch</strong>eiden si<strong>ch</strong> von originären Abwehr- und Leistungsre<strong>ch</strong>ten<br />

dadur<strong>ch</strong>, daß kein bestimmtes Unterlassen oder Handeln definitiv gebo-

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