Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch
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6. Kapitel: Fälle und Lösungen<br />
8. Zwis<strong>ch</strong>energebnis<br />
Die Klage des N ist als Verpfli<strong>ch</strong>tungsklage vor dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
II. Begründetheit<br />
Die Verpfli<strong>ch</strong>tungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung der begehrten Sondernutzungserlaubnis<br />
re<strong>ch</strong>tswidrig ist und dem Normannenkir<strong>ch</strong>e e.V. ein Anspru<strong>ch</strong><br />
auf die Erlaubnis für die gesamte Breite der Mainbrücke zusteht (vgl.<br />
§ 113 V VwGO). Außerdem muß die ri<strong>ch</strong>tige Beklagte gewählt werden (§ 78 I Nr.<br />
1 VwGO).<br />
Hinweis: Trotz der insoweit mißverständli<strong>ch</strong>en Formulierung des § 113 V VwGO<br />
sollte der Obersatzes der Verpfli<strong>ch</strong>tungsklage ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong> formuliert werden wie derjenige<br />
der Anfe<strong>ch</strong>tungsklage (»... re<strong>ch</strong>tswidrig und dadur<strong>ch</strong> in Re<strong>ch</strong>ten verletzt«),<br />
sondern das Erfordernis des Anspru<strong>ch</strong>es ausdrückli<strong>ch</strong> benennen.<br />
1. Passivlegitimation<br />
Passivlegitimiert ist die dur<strong>ch</strong> ordnungsgemäße Klageerhebung angespro<strong>ch</strong>ene<br />
Körpers<strong>ch</strong>aft, der die handelnde Behörde zugehört (§ 78 I Nr. 1 VwGO).<br />
2. Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit der Ablehnung (vgl. § 113 V VwGO)<br />
Die Ablehnung wäre re<strong>ch</strong>tswidrig, wenn § 18 I 1 StrWG selbst oder dessen Anwendung<br />
gegen die Religionsfreiheit des N e.V. verstieße.<br />
Hinweis: Die Einbettung der Grundre<strong>ch</strong>tsprüfung in eine verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
und verwaltungsprozessuale Konstellation ist eine typis<strong>ch</strong>e Fallgestaltung im<br />
Staatsexamen, weil dadur<strong>ch</strong> Inhalte des Staats- und Verwaltungsre<strong>ch</strong>ts glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
geprüft werden können.<br />
a) Vereinbarkeit des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 18 I 1 StrWG<br />
mit der Religionsfreiheit<br />
Wenn es allgemein die Religionsfreiheit verletzte, daß religiöse Feste auf öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Straßen gem. § 18 I 1 StrWG unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden,<br />
fehlte für das in der Ablehnung enthaltene Verbot bereits die Re<strong>ch</strong>tsgrundlage,<br />
was na<strong>ch</strong> dem Vorbehalt des Gesetzes zur Re<strong>ch</strong>tswidrigkeit des Verwaltungshandelns<br />
führen müßte. Es ist aber fragli<strong>ch</strong>, ob die Norm gegen Art. 4 I, II GG<br />
verstößt.