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Examenskurs Grundrechte - servat.unibe.ch

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I. Materielle Prüfung – Abwehrre<strong>ch</strong>tsprüfung 33<br />

zelnen <strong>Grundre<strong>ch</strong>te</strong>n umstritten ist hingegen, ob neben qualifizierten Gesetzesvorbehalten<br />

au<strong>ch</strong> immanente S<strong>ch</strong>ranken gelten. Dafür s<strong>ch</strong>eint ein Argument a<br />

maiore ad minus zu spre<strong>ch</strong>en: wenn sogar normtextli<strong>ch</strong> vorbehaltlose Gewährleistungen<br />

immanenten S<strong>ch</strong>ranken unterliegen, dann sollte das bei bes<strong>ch</strong>ränkbaren<br />

Re<strong>ch</strong>ten erst re<strong>ch</strong>t der Fall sein. Tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> läge in der Anwendung immanenter<br />

S<strong>ch</strong>ranken aber regelmäßig eine Umgehung der tatbestandli<strong>ch</strong>en Qualifizierung.<br />

Zur Vermeidung sol<strong>ch</strong>er Umgehung müssen qualifizierte Gesetzesvorbehalte<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> als abs<strong>ch</strong>ließend verstanden werden (z.B. bei Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ungen<br />

gem. Art. 13 II GG).<br />

(2) Wenn in der Prüfungsfolge die Bes<strong>ch</strong>ränkbarkeit des Grundre<strong>ch</strong>ts festgestellt<br />

ist, dann muß als nä<strong>ch</strong>stes die relevante S<strong>ch</strong>ranke, also das Gesetz, das diese Bes<strong>ch</strong>ränkbarkeit<br />

konkretisiert, benannt werden.<br />

»3. Verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung<br />

Als gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage kommt allein § 13 IV PBefG in Betra<strong>ch</strong>t. ...«<br />

(3) Dana<strong>ch</strong> folgt die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes<br />

und ans<strong>ch</strong>ließend die Prüfung materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken:<br />

S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken sind sol<strong>ch</strong>e verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Maßstäbe, die ihrerseits<br />

dem s<strong>ch</strong>rankenziehenden Gesetzgeber inhaltli<strong>ch</strong>e Regelungsgrenzen<br />

ziehen.<br />

Es gibt nur zwei absolute, ausdrückli<strong>ch</strong> geregelte S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken: das<br />

Verbot der Todesstrafe 72 (Art. 102 GG) und das Zensurverbot 91 (Art. 5 I 3 GG).<br />

Unter den ni<strong>ch</strong>t-absoluten S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken ist die mit Abstand wi<strong>ch</strong>tigste<br />

eine unges<strong>ch</strong>riebene: das Verhältnismäßigkeitsprinzip 23 . Au<strong>ch</strong> die ebenfalls als<br />

S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken wi<strong>ch</strong>tigen S<strong>ch</strong>utzgehalte des Re<strong>ch</strong>tsstaatsprinzips (Bestimmtheitsgebot,<br />

Vertrauenss<strong>ch</strong>utz) lassen si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t unmittelbar dem Grundgesetztext<br />

entnehmenden. Die ausdrückli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ranken-S<strong>ch</strong>ranken hingegen –<br />

Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Wesensgehaltsgarantie<br />

(Art. 19 II GG) – sind praktis<strong>ch</strong> nur von geringer Bedeutung.<br />

Artikel 19<br />

(1) 1 Soweit na<strong>ch</strong> diesem Grundgesetz ein Grundre<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Gesetz oder auf<br />

Grund eines Gesetzes einges<strong>ch</strong>ränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein<br />

und ni<strong>ch</strong>t nur für den Einzelfall gelten. 2 Außerdem muß das Gesetz<br />

das Grundre<strong>ch</strong>t unter Angabe des Artikels nennen.<br />

(2) In keinem Falle darf ein Grundre<strong>ch</strong>t in seinem Wesensgehalt angetastet<br />

werden.<br />

(3) ... – (4) ...

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